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II. Zivilrecht.

es beschäftigte sich mehr mit geschichtlichen Fragen. Die deutsch-rechtlichen Gedanken, die
in der Pandektenpraxis der vorigen Jahrhunderte eine so trauliche Stellung gefunden
hatten, waren nun einsam und verwaist. Allmählich brachte man sie an die Oberfläche,
und nach verschiedenen Seiten hin wurde das Walten moderner Ideen im heutigen Recht
nachgewiesen“. Allein da sich ein Gerichtsgebrauch nur schwer dartun ließ, und zwar das
römische, nicht aber das deutsche Recht als ohne weiteres angenommen und „rezipiert“ galt,
so war man in Bezug auf diese Ideen in schwerer Bedrängnis.
Das Streben nach Kodifikation hatte zur Partikulargesetzgebung geführt, einem
schon an und für sich sehr unerquicklichen Zustand; aber auch, was hier erzeugt wurde,
war durchaus nicht immer hervorragend. Zwar hatte das französische Recht in der Ab—
fassung und im Inhalt große Vorzüge, aber es ist, wie bereits gezeigt, immerhin ein
mißlicher Zustand, einen Teil des Volkes in Bezug auf seine Rechtsauffassung nach dem
Auslande zu verweisen. Das preußische Landrecht aber, das sich anheischig machte, nicht
bloß das Zivilrecht samt dem Handelsrecht, sondern auch das öffentliche Recht in seinen
Kreis zu ziehen, war ein Erzeugnis kleinbürgerlicher naturrechtlicher Ideen des 18. Jahr⸗
hunderts, ohne Schwung in seiner ganzen Anlage, ohne großen Zug, mit einer erdrückenden
Kasuistik und getragen von der Idee, als ob man durch scharfe Reglementierung die groß⸗
artigen Interessen der Menschheit aufbauen könne, die nur in einer gewissen Freiheit
des Geistes zu gedeihen vermögen. Und zu dieser Freiheit gehört insbesondere auch,
daß Rechtswissenschaft und Rechtspflege einen gewissen Spielraum haben, um den
wechselnden Bedürfnissen der Zeit zu genügen und den Anforderungen der jeweiligen
Gegenwart zu entsprechen. Das, was die Rechtsentwicklung auf dem Gebiete des preußischen
Landrechtes geleistet hat, war darum nicht immer erfreulich: eine großartige Rechtsprechung
unter gewaltiger Erfassung der neuzeitlichen Probleme, der Probleme, die der Übergang
oon einem Agrar- in einen zukunftsreichen Industriestaat bot, wie sie die französische,
englische, amerikanische Spruchpraxis aufwies, fehlte, und die wahre wissenschastliche
Behandlung begann erst verhältnismäßig spät, und zwar durch einen Mann, der aus
dem gemeinen Rechte hervorging und die Schule des gemeinen Rechtes in sich trug,
nämlich durch Heinrich Dernburg.
Daß die heutige Zeit etwas anderes zu stande bringen könne, hatte das nach ver—
schiedenen Richtungen hin vortreffliche Handelsgesetzbuch bewiesen, und so war auch hier
Aussicht vorhanden, etwas zu erzielen, was dem Geist des heutigen Rechts entsprach,
was die geschichtliche Schule abschloß und der Neuzeit den Boden bereitete. Waͤhrend
die geschichtliche Schule in der Vergangenheit grübelte, sollte nunmehr die Geschichte der
Neuzeit, der Neuzeit mit all ihren Bestrebungen, mit ihrem Ringen und Vollbringen,
mit all den individualistischen, kollektivistischen und sozialen Bestrebungen zum Aus—
druck kommen.
Die äußere Geschichte des B.G.B. zeigt folgende Momente: Während die deutsche
Reichsverfassung ursprünglich nur einige Teile des bürgerlichen Rechts ins Auge faßte,
wurde durch kompetenz-kompetenzliche Ausdehnungen der Verfassung des Deutschen Reiches
unter dem 20. Dezember 1878 das Reich für das ganze Gebiet des Zivilrechtes zustün dig
gemacht. Eine Vorkommission unterbreitete dem Buͤndesrat am 18. April 1874 ein
Gutachten über die Art der Behandlung der Arbeiten eines bürgerlichen Gesetzbuches,
und am 2. Juli 1874 berief der Bundesrat eine Kommission von 11 Mitgliedern zur
Bearbeitung, an deren Spitze der damalige Präsident des Reichsoberhandelsgerichts Pape
stand. Hier wurde beschlossen, für die fünf Bücher, aus denen das Gesetz bestehen sollte,
fünf Redaktoren zu ernennen, welche Vorentwürfe ausarbeiten sollten, auf Grund derer
dann die Kommissionsberatungen zu erfolgen hätten. Im übrigen hüllte sich alles in ein
geheimnisvolles Schweigen. Man hörte kaum etwas wispern von allen den Dingen, die in
der Kommission vorgingen, und war natürlich mehr und mehr gespannt auf die großartigen

Ich darf hier an meine Entdeckung des Dispositionsnießbrauchs, an meine Arbeit über Au⸗
nahmeverzug und die Pertinenzen erinnern, schließlich auch an die Arbeiten über Wertrecht und die
oerschiedenen Gemeinschaftsformen.