5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 565

und welterschütternden Offenbarungen, die zu Tage treten sollten, wenn die Kommission ihre
Arbeiten zum einstweiligen Abschluß gebracht hätte. Gegen Ende 1887 endlich wurde
der Entwurf mit Motiven dem Bundesrat überreicht. Da erkannte man sofort, wie über
dieser ersten Kommission ein starker Unstern waltete. Man war weit entfernt davon
gewesen, die richtigen Leute zu finden. Die zur Kommission gerufenen Praktiker waren
leineswegs Männer von freiem Blick und von originaler Schöpferkraft. Noch weniger
waren es die zwei Theoretiker, von denen der eine, Windscheid, in öden Abstraktionen
lebie und dem frischen Rechtsleben fernstand: er war der Mann, der das Recht so
weit destillierte, daß ihm der praktische Kern verloren ging; der die Pflanzen des
Rechts in ein Herbarium preßte, und der für die modernen Verkehrsbedürfnisse auch
nicht die mindeste Empfindung hatte, ja, es nicht als Eigenschaft der Rechtswissenschaft
bezeichnete, sich mit legislativ-politischen, volkswirtschaftlichen Fragen. zu beschäftigen;
waͤhrend der andere Theoretiker, Roth, schon lange Zeit in partikularrechtlichen Sammel—
studien aufgegangen war.
So war denn auch der Entwurf im höchsten Grade ungenügend, schemenhaft, farb—
los, abstrakt, in seiner Fassung fast unberständlich. Man erkannte sofort, daß die
Kommission mit schwerem Ungeschick gearbeitet und, anstatt frisch ins Leben zu
greifen, sich mit formalistischen Abstraktionen abgequält hatte. Denn gearbeitet hatte sie
dis zur Erschöpfung, aber nicht das Maß, sondern das Ergebnis der Arbeit kommt in
Betracht. Noch schlimmer war es mit den Motiven bestellt, die im höchsten Grade
dürftig und arm an schöpferischen Gedanken waren. So mußte denn den patriotisch
Gesinnten im Jahre 1888, als er den Entwurf kennen lernte, eine tiefe Verstimmung
erfassen, und diese trat denn auch unverhohlen zu Tage. Zu dem formalistischen Un—
geschick des Entwurfs gehörte insbesondere das geradezu öde, geisttötende Verweisungs—
system, wo von einem Artikel auf den anderen und von diesem wieder auf einen anderen
u. s. w. verwiesen wurde, so daß das Ganze einen recht schablonenmäßigen Charakter
annahm und die Gefahr nahelegte, daß die sich hiernach bildende Jurisprudenz recht formal
und kleinlich ausfallen werde.
Glücklicherweise hat es unsere Geschichte anders gewollt. Man berief am 4. Dezember
1891 eine neue Kommission von 22 Mitgliedern, welche zu einer gründlichen Abänderung
berufen war, und diese verstand es, in berhältnismäßig kurzer Zeit aus dem unbrauch⸗
haren Entwurf ein brauchbares Gesetzbuch herauszuarbeiten. Nun kam zu Tage, daß
in dem Entwurf eben denn doch etwas enthalten war, was auch der ödeste Formkult
nicht austreiben konnte, nämlich die gewaltige deutsche Wissenschaft. Was die deutsche
Wissenschaft geschaffen hatte, konnte auch der Entwurf nicht verkennen und trotz all seiner
Fehler und all seines Ungeschicks nicht bannen; und als man die öden Schablonen des
Entwurfs zerstörte und ein menschlicheres Deutsch herstellte, entstand ein Gesetzbuch, in
dem sich die deutsche Wissenschaft wieder erkannte. Dazu kam auch noch, daß, während
die erste Kommission jahrelang im Verborgenen gearbeitet hatte, als wie wenn man dort
eine Menge geheimnisvoller Weisheit zu Tage zu fördern hätte, der neue Entwurf die
Hffentlichkeit nicht scheute, und die Ergebnisse der Beratung ungesäumt an das Publikum
gelangten. Im Jahre 1895 wurde der neue Entwurf dem Bundesrat überreicht, und am
j8. Januar 1896 kam die Vorlage an den Reichstag, in welchem einiges, aber nicht gar
zu viel geändert wurde. Die Kommission des Reichstages hat allerdings einige wesent—
liche Verbesserungen gebracht, während die Beratungen selber mit den bedeutenden
Ploblemen des Gesetzbuches sich wenig befaßten; Dinge wie der Wildschaden wurden
eifriger debattiert als die gewaltigen zivilistischen Fragen, die das Gesetzbuch aufrührte.
Die zweite und dritte Lesung fanden im Juni und Juli 1896 statt, am 14. Juli wurde
die Vorlage durch den Bundesrat angenommen, und am 18. August 1896 erfolgte die
Verkündung. So ist das Gesetzbuch geworden!, ganz gemäß der Geschichte unseres
Volkes, die uns so oft das Schauspiel bietet, wie man sich jahrelang in Irrgängen

Zitiert B.G.B. Wo Artikel (a. oder Art.) zitiert werden, ist das Einführungsgesetz gemeint.