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II. Zivilrecht.

bewegte, dann aber im rechten Augenblick zur richtigen Tat erhob. Der Deutsche
leidet bisweilen, in gewissen Perioden seiner Entwicklung, an unpraktischer Ideologie,
an Formalismus und an verkehrten, abstrakten Bestrebungen; aber im richtigen Augen—
blick wird der deutsche Faust zum Mann der Tat und erfüllt die Aufgaben des Staates
und der Wissenschaft in glänzender Weise.
Der Gesetzgeber hat hiermit seine Aufgabe erfüllt; an uns ist es nunmehr, die
Aufgaben der Rechtswissenschaften und Rechtspflege kraftvoll in die Hand zu nehmen.
Auch hier werden noch Perioden der formalistischen Kleinheit nicht fehlen; aber wir ver—
zagen nicht: den Deuischen hat der ewige Geist der Geschichte nie verlassen.

A. Allgemeiner Ceil.

Erstes Buch.
Rechtsquellen.

F 2. Als Rechtsquellen dienen nach allgemeinen Grundsätzen Gesetz und Ge—
wohnheitsrecht, und zwar als gleichberechtigt und gleichwertig, Art. 2 B. G. B., so daß
Reichsgewohnheitsrecht dem Reichsgesetz, Landesgewohnheitsrecht dem Landesgesetz gleich—
steht. Was die Autonomie, d. h. die normgebende Kraft anderer Faktoren, betrifft, so
kommen außer den staatlich gestatteten Normierungen der öffentlichen Verbände nur noch
die Autonomie bestimmungen von Fürsten und Adel nach Art. 57. 88 B. G. B. in Betracht.
Wir haben es im folgenden hauptsächlich mit Reichsrecht und namentlich mit dem
B. G. B. zu tun.

8 3. Die Fassung des B.G. B. hat zu großen Anständen Anlaß gegeben. Das
ist sicher: volkstümlich ist das B.G.B. nicht. Es führt nicht die Sprache wie etwa der
eode eivil, ja, es hat auch nicht einmal die Volkstümlichkeit unseres Handelsgesetzbuches.
Es hat ein äußerstes Bestreben nach Abstraktion und will in abstrakten Gebilden die
Fülle des Rechts erfassen. Je mehr Fälle man aber unter einen Rechtssatz bringen will,
um so allgemeiner und inhaltloser muß der Rechtssatz werden; man muß alles Konkrete
herausdestillieren, so daß nur der eine mit einem weiten Begriff verbundene Satz übrig
hleibt. Dies ist nach einer Beziehung von Vorteil; denn wenn das Gesetzbuch vom
Konkreten ausgeht, so ist es Sache der Wissenschaft, aus dem konkreten Satze die Ab—
straktion herauszuziehen und die höheren Leitsätze zu bilden; das soll der Wissenschaft
erspart bleiben, und darum nimmt das Gesetzbuch die Abstraktion selbst vor, oder es
entlehnt sie der Wissenschaft. Diesem Vorteil aber steht der große Nachteil entgegen,
daß das Gesetzbuch hierdurch im höchsten Grade unvolkstümlich und dem Volke un—
verständlich wird. Zu solchen Abstraktionen kann sich das Volk nicht hinaufarbeiten: es
kann sich nur etwas denken, wenn man einen konkreten Fall nimmt, und darum haben
die volkstümlichen Rechtsbücher fast durchweg konkrete Fälle aufgestellt und hiernach
exemplifiziert. Wenn man z. B. einen Rechtssatz vom Rechtsgeschäft oder von der Rechtshandlung
 ausspricht, so wird dies viel weniger verständlich sein, als wenn man ihn vom
Vertrag aussagt; und sagt man ihn vom Vertrag aus, so wird es weniger verständlich
sein, als wenn man den Satz bei Gelegenheit des Kaufs vorbringt. Sagt man z. B.,
der Verkäufer müsse geschäftsfähig sein, dürfe den anderen Teil nicht durch Betrug über—
vorteilen, dann ist dies viel verständlicher, als wenn ein Gesetzbuch sagt, Geschäftsfähigkeit
sst nötig für Rechtshandlungen oder Rechtsgeschäfte, oder wenn es sagt, Betrug bei
Rechtshandlungen führe zur Anfechtung.