5. .J. Kohler, Bürgerliches Recht. 567

Das sind also zwei einander ausschließende Vorzüge: will das Gesetz abstrakt sein,
so kann es kaum volkstümlich sein; will es volkstümlich sein, so kann es nicht abstrakt
sein. Auf solche Weise kann man nur das eine oder andere Übel wählen. Ob aller—
dings das B.G.B. nicht, wenn es einmal die Bahn der Abstraktion einschlug, zu weit
gegangen ist, ob es nicht im einen oder anderen Falle hätte vermitteln können, z. B. in
der Art, daß neben der Abstraktion eine Exemplifikation stattgefunden hätte, ist eine
andere Frage, und in dieser Beziehung kann dem B.G. B. ein Vorwurf nicht erspart
werden.
Ein größerer Vorwurf aber liegt darin: auch wenn man abstrahierte, so hätte man
doch dem Verständnis des Gesetzes durch einige Kernworte und insbesondere durch sinnlich
kräftige Ausdrücke entgegenkommen können. Dafür hatten aber die Gesetzredaktoren keinen
Sinn Derartige Ausdrücke brauchen durchaus nicht archaistisch zu sein: sie brauchen
nicht aus dem Sachsenspiegel zu stammen; man sehe nur z. B., welche mächtigen
urdeutschen Kernausdrücke die Rechtssprache noch in der Schweiz besitzt. Ich will nur ein
Beispiel hervorheben: das Gesetz geftattet dem Vater, der einen verschwenderischen Sohn
hat, das Vermögen, das er ihm hinterläßt, so zu vinkulieren, daß der Kapitalbestand
sestgelegt ist und ihm nur Früchte des Vermögens zukommen. Das bestimmt das Gesetz⸗
buch in 8 2888. Hier wäre es doch nahe gelegen, ein solches Verhältnis durch einen
draftischen Ausdruck zu bezeichnen; und wenn man den Ausdruck „vinkulieren“ nicht
wahlen wollte, so hätte man, ebenso wie in Schweizer Rechten, von einer „Verklammerung“
des Vermögens sprechen können. Das wäre jedem aus dem Volke sofort verständlich ge—
wesen; es hätte sich leicht eingeprägt, und das Gesetz hätte bedeutend an Volkstümlichkeit
gewonnen. Und wie kraftlos sind andere Ausdrücke, wie z. B. „Kraftloserklärung
einer Urkunde“. Man erklärt die Urkunde nicht für kraftlos, sondern man schlägt sie
tot. Hatte man nur mindestens von Todeserklärung einer Urkunde gesprochen; das wäre
kräftiger und anschaulicher gewesen, ohne daß die abstrakte Bezeichnungs⸗ und Umfassungs⸗
kraft Einbuße erlitten hätte. Allerdings gibt es immer Leute, welche alles bildliche als
nicht vornehm genug erachten; aber das sind doch Bestrebungen, die seit Goethe über—
wunden sein sollten.
Im üubrigen ist es ein Vorzug des Gesetzbuchs, daß es sich einer allerdings oft bis ins
Pedantische getriebenen Konsequenz der Sprache befleißigt; andererseits hat die Fassung
durch das veraltete und unelegante Bestreben, stets die Beweislast zu bezeichnen, außer⸗
ordentlich an Klarheit und Feinheit verloren und an Schwerfälligkeit zugenommen.
Die Kritik hat dem Gesetzbuch vorgeworfen, daß es doktrinär sei; dies ist
aber nur zutreffend von der Ausdrucksweise, nicht von seinem Inhalt. Ein doktrinärer
Inhalt liegt dann vor, wenn das Gesetz zu unpraktischen Ergebnissen führt, weil man
sich durch unrichtige Generalisierung von Begriffen zweifelhafter Guͤte leiten ließ. Man
wird aber kaum behaupten können, daß dies beim B.G. B. der Fall ist; der Fall ist es nur,
wenn man das Gesetz sachwidrig behandelt, d. h. nach dem Wort auslegt, ohne zu
fragen, ob nicht in den Worten geheime Beschränkungen und Vorbehalte liegen, welche
die“Vernunft der Sprache von selbst verlangt. So sagt beispielsweise das B. G. B., daß
der Gläubiger gegen Empfang der Leistung ein schriftliches Empfangsbekenntnis oder
Quittung zu verlangen hat. Eine unvernünftige Behandlung dieses Satzes, 8 368, könnte
etwa zu folgender Anwendung führen: es sei hiernach selber eine schuldige Leistung des
Gläubigers, eine Quittung zu geben; folglich könne er von dem anderen wiederum ver—
langen, daß er ihm für Erfüllung dieser Leistung, d. h. dafür, daß er eine Quittung
ausgestellt hat, eine Quittung gäbe, und so ins Unendliche. Gegen derartige Krokodil⸗
schluͤsse ist natürlich kein Gesetzbuch gesichert.
Außerdem haͤt man die Befürchtung gehegt, daß die Eheparagraphen zu ständigen
Prozessen zwischen den Ehegatten führten und beide Teile einander tagtäglich vors Gericht
rufen möchten, weil etwa der Ehemann eine Entscheidung in Angelegenheiten des gemein⸗
samen ehelichen Lebens trifft, und die Frau entgegenhält, daß die Art der Entscheidung
ein Mißbrauch seines Rechtes sei (G1884), — eine Mißlichkeit, die bisher nicht eingetreten
ist und wohl auch nie äntreten wird. Der Weg der Rechtspflege ist so schwierig und