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II. Zivilrecht.

umständlich, daß die Ehegatten sich in anderer Weise helfen werden!. Nur in ganz
hervorragenden Fällen wird man sich an den Richter wenden. Daß man es aber kann,
ist eine soziale Notwendigkeit, namentlich für die Ehefrau, wenn sie nicht vollstündig
unterdrückt werden soll.
Sodann hat man dem Gesetzbuch vorgeworfen, daß es zu romanistisch sei. Das
Studium des Gesetzes lehrt vielmehr das Gegenteil. Es ist eines seiner Ruhmestitel,
daß es uns eine Menge deutschen Rechtes gerettet hat, das sonst unter dem Ansturm
der Windscheidschen Romanistik des 19. Jahrhunderts unfehlbar zu Grunde gegangen
wäre. Wo wir im Gesetzbuch nachsehen, finden wir die Spuren des deutschen Rechts,
ja, man kann sagen: eine große Menge deutschen Rechts ist uns erst durch das Gesetz⸗
buch wieder verständlich geworden. Als der Entwurf z. B. die Vorschrift aufbrachte,
—
Eintragung ins Grundbuch entstehen, erhob sich dagegen, namentlich auch von seiten
der Germanisten, schwerer Widerspruch. Jetzt weiß man, daß das Gesetzbuch hiermit nur
einen Grundsatz des deutschen Rechts aufgestellt und damit unser Rechtsleben vor vielen
Widerwärtigkeiten und schweren Schäden gewahrt hat. Im übrigen ist das ganze Sachen—
recht wesentlich deutschrechtlich, das Familienrecht nahezu vollständig, das Erbrecht voll—
kommen gesättigt von deutschrechtlichen Gedanken, und selbst im Schuldrecht spüren wir
die Grundgedanken des deutschen Rechts. Ebenso im allgemeinen Teil; so ist z. B.
gerade die Anfechtung von Rechtshandlungen wesentlich deutschrechtlich, und was Schuld⸗
verhältnisse betrifft, so hebe ich nur z. B. die Gestaltung des Kaufs hervor, die Ge—
staltung der Pacht, die Briefe auf den Inhaber und vor allem die Lehre vom Schadens—
ersatz wegen unerlaubter Handlungen.
Ebenso unzutreffend ist der Vorwurf, daß das Gesetzbuch nicht so zial gedacht sei.
Man muß vielmehr sagen, daß, in großer Abweichung von dem bisherigen Recht, gerade
die Interessen der niederen Bevölkerung eingehend berücksichtigt sind; die schweren Vorwürfe,
die man ihm hier gemacht hat, erweisen sich als unberechtigt, wenn man beispielsweise an
die Bestimmungen über die Wohnungsmiete denkt, an die Bestimmungen über Dienstvertrag,
an die 88 826, 829, an die scharfe Behandlung des Wuchers in 8 188, an die Ge—
staltung des Gesellschafts- und Vereinswesens u. s. w. Selbstverständlich hat unser
Gesetzbuch nicht das ganze soziale Recht aufzunehmen; dessen Regelung ist großenteils in
anderen Reichsgesetzen geschehen, namentlich in der Gewerbeordnung und in den sozialen
Versicherungsgesetzen; mit Recht: denn diese Anordnungen gehen großenteils über das
Privatrecht hinaus, oder sie bewegen sich in so engbegrenzten gesellschaftlichen Kreisen,
daß ouen allgemeine Gesetzbuch nicht der richtige Ort wäre, um die Bestimmungen auf—
zunehmen.

Zweikes Buch.
Grundgedanken.

84. Unser B.G.B. geht, naturgemäß, von der Privatrechtsordnung aus,
d. h. von der Ordnung, wonach das Vermögen, also die Gesamtheit der den Menschen
dienenden Gegenstände der Außenwelt, dem Einzelwesen zukommen können; im Gegensatz
zu der kommunistischen Ordnung, wonach das Vermögen nur ein Gesamtvermögen des
Stammes oder der Familie sein kann. Es geht ferner von dem Satze aus, daß das
Einzelwesen, wenn auch nicht unbedingt, doch in einem weiten Kreise über dies Vermögen
verfügen, d. h. Anderungen in seiner Rechtsstellung vornehmen kann. Das wirtschaftliche
Leben ist daher vielfach ein einzelwesenhaftes (individuelles). Diese einzelwesenhafte Geftalturig

Vor einiger Zeit besuchte mich ein französischer Jurist, um Studien zu machen, wie sich die
Verhältnisse der Ehegakten vor den deutschen Vormundschaftsgerichten gestalteten. Man meinte in Paris,
es sei etwas Alltägliches, daß hier in Berlin die Ehegatten sich? vor Gexicht herumzankten. Ich wies
den Franzosen an einen unserer Praktiker; da konnte er sich sofort beruhigen.