5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 569

schließt allerdings das Vorhandensein sozialer (gesellschaftlicher) Bildungen nicht aus, sie
schließt nicht aus, daß 1) große Vermögensmassen der Menschheit in solcher Weise zukommen,
daß sie der einzelwesenhaften Beherrschung ganz entzogen sind; sie schließt nicht aus, daß
2) Vermögensmassen zwar zunächst der privatrechtlichen Ordnung angehören, in vielen
Punkten aber außerhalb der Privatverkehrsordnung stehen. Zur ersteren Gruppe gehört
insbesondere Luft und Meer, zur letzteren gehören Straßen, öffentliche Gebäude, Festungen
und anderes.
Die Ordnung dieser Gegenstände hängt zu sehr mit dem öffentlichen Rechte zu—
sammen, als daß sie das B.G.B. unternommen hätte. Wir müssen die Regelung also
in dem Rechte der Einzelstaaten suchen, dies auch dann, wenn es sich um Eigentum des
Deutschen Reichs handelt, das öffentlichen ßZwecken gewidmet ist. Nur wenige Be—
stimmungen der Reichsgesetzgebung bieten hier ausnahmsweise Ordnung und Regel!.
Noch weniger schließt die Einzelwesenordnung aus, daß Vermögensmassen in
bürgerlich-rechtlicher Weise größeren oder kleinen Verbänden angehören, die daran einfach
nach bürgerlichem Rechte befugt sind. Auf solche Weise kann Vermögen öffentlichen
Zwecken gewidmet werden, ohne daß es der bürgerlichen Ordnung entzogen wird, und die
bürgerliche Ordnung kann hierdurch ein Mittel sein, um Ziele des öͤffentlichen Rechts
zu verwirklichen.
Aber auch die Verfügungsfreiheit schließt tiefgreifende Schranken nicht aus; sie
schließt insbesondere nicht aus: 1. daß die öffentliche Ordnung einer Reihe von Geschäften
die Rechtswirksamkeit entzieht; sie schließt nicht aus, daß 2. die öffentliche Ordnung
Rechtsfolgen eintreten läßt, die den Erwartungen der Partei nicht entsprechen, und sie
schließt endlich 3. nicht aus, daß die öffentliche Ordnung im einzelnen Fall Gegenstände
mit Beschlag belegt und der Einzelverfügung entzieht.

8 5. Die menschliche Gesellschaft ist im neugeschichtlichen Geiste erfaßt: die
Menschen sind zu Staaten vereinigt, und der Staat ist die höchste und letzte Ordnung,
die hoͤchste und letzte Instanz, um die Rechtsstellung eines jeden im Kreise seiner Mit—
menschen zu bestimmen: alle anderen, früher so mächtigen Ortsverbände sind unter
die Hoheit des Staates gestellt. Die Familie tritt noch als soziale Einrichtung mit
einigen wichtigen rechtlichen Folgen hervor, aber sie ist keine Einheit mehr, sie ist nicht
mehr Trägerin eines Familienvermögens, höchstens daß noch in einigen altertümlicheren
Einrichtungen, wie Familienfideikommissen und Familienstiftungen, Erinnerungen an die
ehemalige Gestaltung der Familie als Sonderpersönlichkeit übrig geblieben sind?.
Rechtssubjekt ist natürlich vor allem der einzelne Mensch, und es gilt der große
neuzeitliche Grundsatz, daß jeder Mensch von dem Momente der vollendeten Geburt an
Rechtsfähigkeit hat. Dies Prinzip gilt durchaus, es gibt keine Ausnahme; auch der
Mißgeburt steht dies Recht zu: ein Funke von Leben genügt, auf daß der Mensch als
vollgültiger Erdenbürger in den staatlichen Rechtsschutz aufgenommen wird. Ob dies vom
Nützlichkeitsstandpunkte nicht zu weit geht, ist eine andere Frage; unserer heutigen An—
schauung entspricht es.
Es gibt keine Sklaven mehr und keine Minderfreien. Damit ist die ganze römische
Gesellschaftsordnung, welche ohne Sklaverei nicht verständlich ist, über den Haufen ge—
stürzt, aber auch die mittelaltierliche Ordnung der Halbfreien und beschränkt Freien ist
berbannt: das ganze mittelalterliche System der Hörigkeit und Gutsherrschaft, das System,
wonach der Einzelne unrettbar einem Gesindeverhältnis unterliegt, ist aufgegeben. In dieser
Hinsicht hat schon 100 Jahre vorher die französische Umwälzung genügend vorgearbeitet,
und schon der bereits ins hundertjährige Jubiläum tretende Code eivil hat das Zeichen der
Neuzeit aufgepflanzt. Aber es gibt auch keine Friedlosen, keine Geächteten mehr; keine

1 Wesentlich für den Erwerb des Reichs war in dieser Hinsicht das Gefetz v. 25. Mai 18738,
wonach das Eigentum von Gegenständen, die dem dienstlichen Gebrauche gewidmet sind, bei der Über—
nahme des Dienstes von einem Bundesstaat an das Reich mit überging (vorbehaltlich einer auf—
lösenden Bedingung, 8 6, unten S. 5688.
2 Bgl. darüber vortrefflich die Motive des neuen preußischen Fideikommißentwurfs S. 31f.