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II. Zivilrecht.

staatliche Anordnung kann den Menschen vogelfrei machen und ihm den Rechtsschutz ent—
ziehen. Was in dieser Beziehung noch an altertümlichen Einrichtungen vorhanden war,
wie bürgerlicher Tod u. s. w., ist im Laufe des 19. Jahrhunderts bereits ausgetilgt
worden.
Der Einzelne kann zwar sowohl in seinem äußerlichen Leben als auch in seiner
rechtlichen Verfugung höheren Gewalten unterworfen sein, allein dies geschieht nur, soweit
2s der Zweck, den man verfolgen will, erheischt, und unter möglichster Schonung seiner
Persönlichkeit. Es kann eintreten:
1. zur Strafe bezüglich des Strafgefangenen;
2. zur Erziehung (als sog. Zwangserziehung); es kann eintreten
3. m Interesse der Landesverteidigung durch Unterwerfung unter die Militärdienstoflicht;
 es kann eintreten
m Interesse der Hygiene (vgl. das Gesetz betr. die Bekämpfung gemeingefährlicher
Zrankheiten v. 80. Juni 1900, 8 11 ff.); es kann
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unter bestimmten Umständen erklärt, daß alle Personen eines bestimmten Kreises
zine Genossenschaft bilden, welche den Einzelnen mehr oder minder beherrscht, aber
stets nur in einzelnen bestimmten Beziehungen. Dazu kommt
die Unterwerfung unter Vormundschaft und Pflegschaft im Interesse des Minder—
ährigen oder Entmündigten: diese Unterwerfung hat lediglich die Interessen des
Bevormundeten zum Zwecke und soll nicht zur Ausbeutung oder überhaupt zur nutze
baren Ausübung durch die Vormünder führen. Nur nebenbei können hier die
Interessen der Familienangehörigen mit in Betracht kommen, wie bei der Bevor—
mundung wegen Verschwendung; und in der elterlichen Gewalt und der damit
verbundenen Nutznießung ist noch ein Überrest der alten Familiengutsidee und
der alten tutela fructuaria zu erkennen.
Sonst gilt der Grundsatz, daß der Einzelne sich zwar in ein Unterordnungsverhältnis
begeben kann, wenn er will, aber das ist sein freier Entschluß. Nun könnte allerdings
auch eine solche Selbstunterordnung zu einer Versklavung und Unfreiheit führen, und in
unbedachten Augenblicken und in Augenblicken der wirtschaftlichen Notlage könnte der
Einzelne dazu vermocht werden, sich in ein Verhältnis dauernder Abhängigkeit zu
begeben. Dem steht unsere Rechtsordnung entgegen: eine derartige vertragsmäßige
Unterjochung wäre unserem Ideale des Rechts widersprechend. Daher gestattet unser
Recht nur Keine zeitweilige Hingabe der Persönlichkeit, und eine entgegenstehende
Vereinbarung wird auf eine entsprechende kurze Frist zurückgeführt. Ein Dienstberhältnis
 kann in unkündbarer Weise nur auf fünf Jahre eingegangen werden, 8 624
B.G.B., und ein Gesellschaftsvertrag auf Lebenszeit bewirkt nur eine Gesellschaft auf
Kündigung, 8 7241. In gleicher Weise sind auch negative Verträge, Verträge, welche
aus dem Lebenskreise eines Menschen gewisse Seiten als unerlaubt ausscheiden, nur in
engen Gebieten gestattet; dahin gehört insbesondere das Konkurrenzverbot, das Verbot,
welches dem Menschen bestimmte Kreise des Erwerbs untersagt: es ist nur gestattet unter
örtlicher, zeitlicher, sachlicher Begrenzung. Auch die Rechtsunfähigkeit der dem Kloster—
leben Gewidmeten, die noch im Preuß. L.R. in scharfer Weise hervortritt (11181199:
„Nach abgelegtem Klostergelübde werden Mönche und Nonnen in Ansehung aller welt⸗
lichen Geschäfte als verstorben angesehen“2, ist aufgehoben; nur können die Landesgesetze
zebungen wegen des Erwerbs durch Schenkungen und von Todes wegen beschränkende
Bestimmungen treffen, Art. 87 B. G. B.
Ausgetilgt ist aber auch die ganze mittelalterlich Ständeordnung, welche die
Bevölkerung in verschiedene getrennte Rechtskreise schied und jedem Kreise sein besonderes
1 Schon ältere Gesetze, welche die Freiheit der Person erstrebten, verboten Dienstverträge für
die Lebenszeit, so der Talmud, vgl. Schaffer, Recht nach Talmud S. 79.
2Diese Bestimmung hielt man trotz des s. 10 der Preuß. Verfassung für fortbestehend, ob⸗
gleich die Verfassung genügenden Anhaltspunkt hätte geben können, mit einer so veralteten Ordnung
der Sache aufzuräumen.

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