5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 571

Recht gab. Nur wenige Überreste sind geblieben, so insbesondere das Recht des hohen
Adels mit seiner besonderen Erb— und Familienordnung; außerdem gibt es gewisse
Sonderheiten für die Rechtsverhältnisse der Kaufleute; im übrigen kann es nicht aus—
hleiben, daß gewisse polizeiliche Ordnungen für bestimmte Berufsklassen gelten, allein dies
bewirkt nicht eine besondere Normierung des bürgerlichen Rechts, höchstens einige ver—
einzelte Sonderheiten.
Allerdings sind neuerdings wieder gewisse soziale Ordnungen geschaffen worden,
in denen man bestimmten Bevölkerungskreisen eine besondere Rechtsbehandlung angedeihen
ließ. Allein das geschah eben, um sie in ihrer weniger begünstigten tatsächlichen Lage
und ökonomischen Stellung zu unterstützen. Daher die ganze sogenannte soziale Ge—
setzgebung, die Fürsorge für die Arbeiter im Verhältnis zum Arbeitgeber, die Fürsorge
für die Ärbeiter in Krankheitsfällen, die Unterstützung bei Unfall, Alter und Gebrechlich—
keit, wozu schließlich noch die Unterstützung bei Arbeitslosigkeit kommen muß. Hier ent—
wickelt sich allerdings eine gewisse Ständeordnung, aber mit ganz anderen Zwecken als
die mittelalterliche. Man will hiermit nicht Unterschiede oder Ungleichheiten schaffen,
sondern tatsächliche Ungleichheiten mildern und die durch tatsächliche Verhältnisse ein—
getretene Minderstellung möglichst ausgleichen.
Eine besondere soziale Fürsorge entsteht durch den großen Gedanken der Ver—
sicherung, der sich im Mittelalter gebildet hat, aber im wesentlichen der Neuzeit an—
gehört. Man kann die Versicherung durch öffentlichen Zwang durchführen, und das ist
leilweise der Gedanke unserer sozialen Gesetzgebung; man kann sie aber auch der bürger—
lichen Ordnung überlassen, um auf diese Weise mit Hilfe der Privatrechtsordnung gerade solche
Mißlichkeiten zu heben, die durch die Vereinzelung des Vermögens in der Privatrechts-—
ordnung entstanden sind. Ein Hauptsatz, aber auch zugleich ein Hauptnachteil der Einzel⸗
wesenordnung ist ja der Satz: Casum sentit dominus. Während der Zeiten der Gemeinschaft
sind zerstörende Unglücksfaͤlle von der Gesamtheit zu tragen: es ist ihre Sache, solchen
Ungluͤcksfällen möglichst entgegenzutreten, es ist ihre Sache, den Schaden zu decken, wenn
das Unglück geschehen ist. Nuf diese Weise liegt der Einzelne gleichsam im Schoße der
Gesamtheit, die Gesamtheit ist zu Gedeih' und Verderb. Dies ändert sich mit der Einzel—
vermögensordnung: denn nunmehr hat der Einzelne sämtliche Vorteile des Vermögens,
er hat aber auch jeden Unfall zu tragen, der seiner Habe zustößt; und wird sein
Gut durch die Elemente hinweggerafft, so bleibt ihm nichts übrig, als den Wanderstab
zu ergreifen oder sich der Milde seiner Nachbarn und Genossen anheimzustellen. Hier
tritt nun der Versicherungsgedanke auf: gegen eine mäßige Leistung wird das sogenannte
Risiko, d. h. die Verderbsmöglichkeit auf einen anderen, meist auf eine Gesamtheit
übergewälzt, insbesondere können auch die durch das Risiko Betroffenen eine solche
Gesamtheit bilden. Tritt das Unheil ein, so hat der Versicherer, hier also die Gesamt—
heit, dafür aufzukommen. Auf diese Weise kann das bürgerliche Recht in sich selber
die Kräfte finden, seine eigenen Fehler zu verbessern und seine Krankheiten zu heilen;
allerdings nicht ohne Unterstützung des öffentlichen Rechts; denn damit auf eine solche
großartige Korrekturordnung ein Verlaß ist, müssen derartige Wohlfahrtseinrichtungen
unter öffentlicher Kontrolle stehen und sich einer bestimmten Beaufsichtigung unterwerfen.
Davon ist noch unten (S. 686f.) zu handeln.

Drittes Buch.

Personen.

1. Menschen.

8 6. Die Persönlichkeit des Menschen entsteht mit der vollendeten Geburt (81
B.G.B.) und endet mit dem Tode. Die Ungewißheit zwischen Leben und Tod einer
Person aber hat schon im mittelalterlichen Rechte das Institut der Todeserklärung