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II. Zivilrecht.

hervorgerufen, das in die neuzeitlichen Gesetzgebungen übergegangen ist. Das Institut
beruht teils auf germanischen Gedanken, teils auf einer Weiterbildung römischer Sätze
und hat sich gewohnheitsrechtlich in der verschiedensten Weise gestaltet. Germanisch ist
insbesondere die Einweisung der Familie in das Vermögen des Verschollenen in der Art,
daß diese Eingewiesenen einstweilen ein bloßes Verwaltungs- oder Genußrecht bekommen,
mit der Zeit aber zu wahren Erben aufsteigen. Dieses System, welches sich auch im
rranzösischen Rechte findet, hat den Nachteil, daß es an den Augenblick der Verschollen—
heit anknüpft, während doch die Vermutung nicht eben dafür spricht, daß ein Verschollener
bereits in diesem Moment gestorben sei. Die andere Entwicklung ging von dem Satze
aus: mit 100 oder mit 70 Jahren muß gesetzlich ein Verschollener für tot gelten, eine
Argumentation, die namentlich bei italienischen Schriftstellern häufig ist, sich dann im
sächsischen Rechte findet und hier zur der Todeserklärung in dem 70. Lebensjahr geführt
hat. Eine weitere Bildung, und zwar eine reine Bildung des germanischen Rechtes, ist
die, daß man sagt, eine lang andauernde Verschollenheit erzeuge die Vermutung des
Todes, ohne Ruͤcksicht auf das Alter. Dies letztere ist das Vernünftigere, denn irgend
eine Vermutung, daß die Leute alt werden oder gar das 70. Lebensjahr erreichen, ent—
behrt jeder Grundlage. Dagegen ist es völlig sachgemäß, anzunehmen, daß eine länger
dauernde Verschollenheit auf den Tod hinweist. Ist es schon an und für sich auffallend,
venn jemand, der noch lebt, in Verschollenheit gerät, so steigert sich die Vermutung des Todes,
wenn diese Verschollenheit lange andauert, wobei dann allerdings die Umstände des Falles
zu berücksichtigen sind; denn möglicherweise ist jemand deswegen von allen inländischen
Verhältnissen abgekehrt, weil er Grund hat, sich vor dem Inlande zu verstecken.
Danach entwickelt sich das rationelle Verfahren so, daß regelmäßig eine längere Dauer
der Verschollenheit zur Todesannahme führt, daß aber in dieser Beziehung die Umstände des
Falles berücksichtigt werden, und die Todeserklärung nur nach entsprechenden Ermittlungen
und Prüfung des Falles eintritt. Das, was hier als sachgemäß bezeichnet ist, ist auch
m B.G. B. aufgenommen. Regelmäßig soll eine zehnjährige Verschollenheit zur Todeserklärung
 führen, unter Umständen etwas mehr, unter Umständen weniger. Außerdem
muß ein Aufgebotverfahren durch das Amtsgericht stattfinden “, und das Amtsgericht hat
die nötigen Erörterungen zu pflegen. Die Todeserklärung findet durch Ausschlußurteil
statt, welches in bestimmter Frist angefochten werden kann, 88 14f., 18 B. G.B., 88 952,
957, 960ff. 8. P.O.
Die Wirkung der Todeserklärung ist, wie schon längst bei uns gewohnheitsrechtlich
festgesetzt ist, eine deklarative, d. h. der Mensch wird nicht etwa durch die Todeserklärung
totgemacht, sondern es wird erklärt, daß er als an einem bestimmten Zeitpunkte gestorben
zu vermuten sei. Und die alte Frage, ob der Todesvermutung auch eine Lebens—
vermutung zur Seite steht, d. h. ob anzunehmen ist, daß der Toterklärte bis zum Augen—
blick des angenommenen Todes gelebt habe, ist bejaht worden; mit Recht, denn wenn man
doch durch die Todeserklärung feste Zustände schaffen will, so muß man auch reinen Tisch
machen und nicht etwa hypothetisch verfahren in der Art, daß man erklärt: „mindestens
an dem betreffenden Tage ist der Tote gestorben, vielleicht auch schon früher.“ Man
nuß vielmehr sagen, gesetzlich wird angenommen, er sei eben an dem betreffenden Tage
gestorben. Sogar für die Stunde gilt eine gesetzliche Vermutung, denn wenn nichts
Weiteres ermittelt werden kann, dann „steiat der Tote beim Schlag der Mitternacht ins
Grab“.
In drei Fällen ist die Todeserklärung erleichtert, weil ganz besonders dringende
Gründe für die Annahme des Todes sprechen, einmal, wenn eine Militärperson während
des Krieges vermißt wird und verschollen ist, sodann 2., wenn jemand sich auf einem unter⸗
zegangenen Schiffe befand und verschollen ist, und endlich 38., wenn jemand sonst in eine
Lebensgefahr geraten ist, d. h. wenn sonst Umstände eingetreten sind, welche die Ent⸗—
scheidung, ob er weiter lebt oder nicht, auf die Schneide stellen. In diesem Falle wird
natürlich zweckmäßigerweise der Tod als zu der betreffenden Gefahrzeit eingetreten angenommen,

Unter Umständen verkürzt, 8 966 3. P.O.