5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 5738

also zur Zeit des Schiffsunterganges, zur Zeit der sonstigen Gefahrsbedrängnis; nur
beim Kriege wird der Friedensschluß oder das Jahr der Beendigung des Krieges an—
genommen, weil ja möglicherweise jemand, der in einer Schlacht oder bei einer anderen
Gelegenheit vermißt wird, gefangen ist und sich später noch als lebend erweist. In allen
diesen drei Fällen ist jedoch noch eine Probezeit abzuwarten, und zwar im Falle 1 und
3 von drei und im Falle 2 von einem Jahr. Die Probezeit hat keinen Einfluß auf
den Moment der Todesannahme; sie ist nur gegeben, um für alle Fälle eine größere
Sicherheit zu haben.
Der Erfolg der Todeserklärung kann in seiner eigentlich rechtlichen Bedeutung nur
im Zusammenhaug mit anderen Grundfragen des Rechtes erörtert werden. Der für tot
Erklaͤrte ist toi und ist auch nicht tot; denn wenn sein Weiterleben erwiesen wird, dann
gelten die meisten Folgen des Todes als nicht eingetreten. Einstweilen aber, solange in
dieser Beziehung nicht etwas Gegenteiliges zu erweisen ist, werden die Verhältnisse ge—
staltet, wie wenn er tot wäre. Das hat namentlich auf die Beerbung und die
Lebensversicherung großen Einfluß. Besonders schwierig aber ist die Frage, ob die Ehe des
tot Erklärten fortbesteht oder nicht. Mit Recht hat man sich dahin entschieden, daß die Ehe
an sich fortbestehen bleibt, daß aber der hinterbliebene Ehegatte wieder heiraten darf. Da
nun aber auf solche Weise zwei Ehen nebeneinander bestünden, so verlangt das monogamische
Prinzip, daß die eine gelöst wird, und daher nimmt man an, daß mit dem Augenblick
der zweiten Ehe die erste aufhört. Voraussetzung ist, daß mindestens der eine von den
beiden neuen Ehegatten an den Tod des Verschollenen glaubt. Allerdings findet die Sache
damit nicht vollkommen ihre Lösung, sondern es ist immer noch die Möglichkeit gegeben,
eine solche Ehe anzufechten, wenn der für tot Erklärte noch lebt; doch gibt man nicht
dem zurückkehrenden Verschollenen das Anfechtungsrecht, sondern nur den neuen Ehe—
gatten. Ist die zweite Ehe mit Erfolg angefochten, dann ist sie nichtig und dann besteht
notwendig die erste Ehe weiter, denn diese war nur durch Schließung der zweiten Ehe vernichtet.
Alles dies ist recht fubtil und die Verhältnisse, die sich daraus ergeben, wenig erfreulich.
Es ist ein Gebiet, wo man mehr gekünstelt hat, als angemessen wäre, und es kann nur
als ein Glück betrachtet werden, daß die Fälle des Enoch Arden recht selten sind.

2. Juristische Rersonen.

8 7. Das Vorhandensein von Gesamtwesen mit privatrechtlicher Wirksamkeit
ist für unsere Kulturordnung wesentlich. Solche Gesamtwesen heißen juristische Personen,
ihre Bedeutung besteht darin, daß sie Rechtssubjekte darstellen, deren Rechtsbeziehungen
völlig von den Rechtsbeziehungen ihrer etwaigen wechselnden und wandelnden Mitglieder
unabhängig sind. Der Grundgedanke der juristischen Person als eines Rechtssubjektes,
d. h. eines Trägers von Rechten, dem zugleich durch die Wirksamkeit seiner Organe
Geschäftsfähigkeit und Verantwortungsfähigkeit gegeben wird, ist im B.G.B., wie natur—
gemäß, zum vollen Ausdruck gekommen. Er ist eine unerschütterliche Errungenschaft des
Pandektenrechtes, und er besteht auch, wenn man die anthropomorphistische Anschauung
nicht teilt, daß die juristische Person denke und handle ähnlich einer physischen, daß die
Gesamtheit ihrer denkfähigen Mitglieder ihr einen neuen Denkapparat und die Gesamt—
heit der willensfähigen Mitglieder ihr einen neuen Willensapparat schaffe. Derartiger
Annahmen bedarf es nicht, und noch weniger bedarf es einer Fiktion, um die juristische
Person zu erklären; denn wenn sie als Rechtssubjekt durch ihre Organe handelt, so ist
die Aufstellung der Organe und die Verknüpfung mit ihr nichts Fiktives, sondern etwas
völlig Wirkliches. Ebensogut wie man dem Tisch und dem Stuhl Beine geben kann,
welche ähnliche Funktionen vollziehen wie unsere natürlichen Beine, ebensogut kann man
den juriftischen Personen Organe verleihen, und man wird hier ebensowenig von uns
verlangen, anzunehmen, daß diese Organe als menschliche Gehirnorgane betrachtet werden
sollen, als man bei den Siuhlbeinen von uns die Idee verlangt, daß wir uns wirkliche
Beine vorstellen sollen.
Im übrigen ist die Lehre von den juristischen Personen im B. G. B. nicht vollständig