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II. Zivilrecht.

erledigt worden. Einmal finden wir hier über die öffentlichen Korporationen sehr wenige
Bestimmungen, weil deren Regelung und Gestaltung dem Staats- und Verwaltungsrecht
angehört; aber auch was die privatrechtlichen juristischen Personen betrifft, so muß zwischen
den ausdrücklichen und stillschweigenden juristischen Personen unterschieden werden, denn
das B. G. B. hat eine Reihe von Fällen, wo konstruktiv eine juristische Person angenommen
werden muß, ohne daß ausdrücklich von einer solchen die Rede ist. So z. B. bei einer
Sammlung zu Gunsten eines bestimmten Zweckes (K 1914 B. G.B.), so beim Nachlaß,
der in Nachlaßverwaltung steht u. s. w. Was aber die ausdrücklichen juristischen Per—
sonen betrifft, so unterscheidet das B.G.B. Vereine und Stiftungen.
Das Vereinswesen ist in folgender Weise geregelt: das B.G. B. unterscheidet
wirtschaftliche und sog. Idealvereine; wirtschaftliche Vereine sind wieder teils
solche, die durch die Reichsgesetzgebung anderwärts geregelt sind, teils solche, die einer
solchen reichsrechtlichen Regelung entbehren; über die Idealvereine dagegen vestimmt das
B.G. B. allein. Das darf übrigens nicht übertrieben werden, denn zwei der bekanntesten
handelsrechtlichen Vereinsformen, die Aktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, sind Gesellschaftsformen, die für all und jeden Zweck gewählt werden können:
sie sind in ihrem Wesen zwar als wirtschaftliche Vereine gedacht, lassen sich aber auch
für ideale Zwecke verwenden; sie in ihrem Wesen beschränken und ihnen die Idealzwecke
entziehen zu wollen, war öffenbar nicht die Absicht des B.G.B.: es kann darum nach
wie vor eine Aktiengesellschaft gegründet werden, beispielsweise für einen Freimaurer—
verein, für ein Museum oder für religiöse Zwecke. Schon die Formen eines solchen
Vereins und die Gliederung enthalten in sich eine gewisse Regelung, welche, wenn nicht
in allen, doch in vielen Faällen, einen Mißbrauch ausschließt, wozu die Bedeutung der
Amortisationsgesetze kommt, von denen alsbald (S. 575) die Rede ist.
Die übrigen wirtschaftlichen Vereine aber, die nicht durch die sonstige Reichs—
gesetzgebung geregelt wurden, sind als Verleihungsvereine gedacht, d. h. es bedarf einer be—
fonderen verwaltungspolitifchen Verleihung. Der Grundgedanke ist offenbar der, daß,
wenn allenfalls außerhalb der Formen der Alktiengesellschaft, außerhalb der Formen der
Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der übrigen handelsrechtlichen Formen weiter—
hin wirtschaftliche Vereine gegründet werden wollen, es Sache der Staatsverwaltung
ist, im einzelnen Falle, nach Maßgabe aller Umstände, namentlich des Zweckes und der
in Aussicht genommenen Organisation sowie der finanziellen Grundlegung, die Genehmigung
zu erteilen oder zu verweigern, z. B. bei Kolonialgesellschaften, welche sich nicht in eine
der oben bezeichneten Formen fuͤgen wollen. Für Kolonialgesellschaften gilt nun ins—
besondere der F 11f. des Schutzgebietsgesetzes v. 10. Sept. 1900; sie unterstehen der
Aufsicht des Reichskanzlers.
Im Gegensatz zu den wirtschaftlichen Vereinen stehen die Fdealvereine. Man
hat über den Unterschied schon viel geschrieben, und die Jurisprudenz ist durchaus nicht
zu klaren Ergebnissen gelangt. In der Tat ist folgendes entscheidend: wirtschaftliche Vereine
find solche, die prinzipiell einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bezwecken. Ein wirt⸗
schaftlicher Geschäftsbetrieb ist aber ein solcher, welcher durch Spekulation zu wirtschaftlichen
Ergebnissen führen will, wobei es gleichgültig ist, ob die Spekulaltion nach außen
oder nach innen geht. Eine produktive Aktiengesellschaft ist ebenso ein wirtschaftlicher
Verein, wie ein Konsumverein. Wo aber ein solcher wirtschaftlicher Zusammenschluß nicht
gegeben ist, liegt ein Idealverein vor, z. B. wenn ein Verein für seine Mitglieder oder für
dritte Personen zur unentgeltlichen Benutzung (oder für solche Gegenleistungen, die nicht als
Gegenwert gelten können) Wohnung, Bibliothek, Sportbedürfnisse oder irgend sonstige Dinge
beschafft. Diese Idealvereine sollen Rechtsfähigkeit erwerben durch Eintragung, und diese
Eintragung muß geschehen, sobald der Verein in entsprechender Weise angemeldet ist
und bei der Polizei keinen Widerstand findet. Ein solcher Widerstand aber kann er—
folgen, wenn der Verein gegen das öffentliche Vereinsgesetz verstößt, oder wenn er nach
dem Vereinsgesetz verboten werden kann, oder wenn er einen politischen, sozial-politischen
oder religiösen Zweck verfolgt. Darum muß das Registergericht der Verwaltungsbehörde
Milteilusg machen, und diese kann gegen den Verein Kinspruch erheben, welcher Einspruch