5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 575

aber im verwaltungsgerichtlichen Wege gehoben werden kann. Erst mit der Eintragung
erwirbt der Verein Rechtsfähigkeit. Zur Eintragung gehört aber, daß er bereits einen
Vorstand hat, daß Statuten (Satzung) festgesetzt sind, und daß diese Satzung von
mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet wird. Zweck, Name und Sitz müssen an—
gegeben werden. Außerdem soll die Satzung noch verschiedene andere Bestimmungen
enthalten, 55 ff. B. G. B.
Die Rechtsfähigkeit bietet dem Verein große Vorzüge; nicht nur, daß er in seinem
Namen klagen kann: er kann in seinem Namen Grundstücke erwerben, in das Grund⸗
buch eingetragen werden, und es können dem Verein nicht nur Schenkungen au teil
werden, sondern auch Zuwendungen von Todes wegen.
Allerdings ist es auch hier nicht ohne polizeiliche Beschränkung abgegangen. Man
hat es zwar nunmehr erreicht, daß Erwerbungen von nicht über 58000 Mk. an
juristische Personen ohne Genehmigung statthaft sein sollen. Dagegen hat das Ein⸗
führungsgesetz den Vorbehalt, daß, sofern es sich um Zuwendungen über diese Summe
handelt, die Landesgesetzgebung beschränkende Vorschriften geben kann. Das ist z. B. in
Preußen geschehen, insofern als Schenkungen und Verfügungen von Todeswegen zu Gunsten
juristischer Personen, wenn sie diesen Betrag übersteigen, einer staatlichen Genehmigung
bedürfen; aber noch mehr: Erwerbungen von Grundstücken (über 5000 Mk.), selbst
die unter belastetem Titel, bedürfen der staatlichen Genehmigung, so Artikel 6 und7
des preußischen Ausführungsgesetzes; und zwar gilt dies nicht nur für derartige Vereine,
es gilt unter Umständen auch für Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter
Haftung!. Ausgenommen sind offene Handelsgesellschaften, deren juristische Persönlichkeit
wegen der unbeschränkten und völlig unbedingten Haftung der Gesellschafter nicht akut zu
Tage tritt, und ausgenommen sind auch die unausgedrückten juristischen Personen,3. B.
ein in Nachlaßverwaltung stehender Nachlaß.
Diese Umstände werden es vielfach veranlassen, daß Vereine keine Rechtsfähigkeit
nachsuchen. Auch sonst haben die Vereinsgenossen oftmals keine Lust, sich öffentlich
herborzutun und auf dem Gericht eine Anmeldung zu vollziehen. Wo man keiner Grund⸗
bucheintragung bedarf und an Verfügungen von Todes wegen nicht glaubt, unterläßt man
die Eintragung meistenteils, und so entstehen eine Menge von nicht rechtsfähigen Vereinen;
ja, man kann wohl sagen, daß von den Idealvereinen vielleicht vier Fünftel nicht rechts—
fähig sind. Für ihre Regelung gilt folgendes: sie haben gesellschaftliche Organisation,
das Vermögen gehört den einzelnen Vereinsmitgliedern zu gesamter Hand, nur daß diese
Genossen in Vereinsweise wechseln können, ohne daß sie das Recht haben, einen Teil des
Vereinsvermögens mitzunehmen; durch ihren Tod hört das gesellschaftliche Gefüge nicht auf;
die Haftung der Mitglieber muß als eine bis zu der Höhe des Vereinsvermögens
beschränkte Haftung angesehen werden, und zwar beschränkt kraft stillschweigender Ver—
einbarung, weil die Glaͤubiger nicht mit den Gesellschaftern, sondern mit einem „Verein“
kontrahieren. Außerdem haften nach 8 54 B. G. B. die im Namen des Vereins Handelnden,
obgleich sie nicht im eigenen Namen gehandelt haben, persönlich und gesamtschuldnerisch.
Dazu besteht noch die Besonderheit, daß derartige Vereine zwar nicht klagen können —
die einzelnen Vereinsgenossen müssen klagen, was aber, wenn ihre Zahl nicht zu groß
ist, keine besonderen Schwierigkeiten macht —; dagegen können sie als Vereine verklagt
werden; denn prozessualisch, aber nur für die Beklagtenrolle, ist ihnen eine juristische
Persönlichkeit gegeben durch die bekannten 88 50, 738 der Zivilprozeßordnung.
Diese Geflaltung isi ja nicht besonders klar und durchsichtig, aber sie reicht meist
aus, so daß insbesondere auch Vereine, welche der polizeilichen Zensur entgehen wollen,

dDes näheren gilt folgendes; Preußische Aktiengesellschaften oder Gesellschaften m. b. H.
bedürfen dieser Genehmigung nicht; außerpreußische deutsche Wesellschaften derart bedürfen ihrer, wenn es
sich um über 8000 Ritk. handelt; außerdeutsche Gesellschaften derart bedürfen ihrer stets, auch wenn es sich
um weniger als 5000 Mit. handelt, Arite7 AG. zum BzG. B, ehteres kraft Art. 88 6.G) cAlles
das it recht verbesserungebedurftig Übrigens macht das Hypothekenbankgesetz v. 13. Juli 1899 8 5
für deutsche Hypothekenbanken eine Ausnahme.