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II. Zivilrecht.

sich in dieser Weise zu gestalten pflegen!. Die Vereine haben noch das voraus, daß für
sie der 8 31 nicht gilt, daß sie also für das Verschulden des Vorstandes nicht zu haften
haben, was bei allen Körperschaften und allen juristischen Personen der Fall ist.
Soweit die nicht rechtsfähigen Vereine. Von der Organisation der rechtsfähigen
Vereine gilt der Satz, daß sie notwendig einen Vorstand und regelrecht eine Mitglieder—
versammlung haben. Die Mitgliedschaft ist im Zweifel persönlich und der Austritt frei.
Doch kann etwas anderes ausgemacht werden, jedoch nur so, daß die Mitgliedseigenschaft
mit höchstens zweijähriger Frist kündbar sein muß; eine stärkere Bindung kann in den
Statuten nicht bestimmt werden (8 39).
Auch über die Ausschließung von Vereinsmitgliedern durch Vorstand oder Mit—
zliederversammlung oder ein sonstiges Vereinsorgan können die Satzungen bestimmen.
Über die Gründe, welche diese Ausschließung betreffen, kann die Satzung frei ver—
fügen. Sie kann insbesondere festsetzen, daß die Ausschließung nicht nur dem billigen
Ermessen, sondern auch dem freien Belieben des Vorstandes anheimsteht, so daß von einer
Nachprüfung keine Rede ist; und wenn in einem solchen Falle der Vorstand erklärt, daß
er eine Person deswegen ausschließt, weil er sie für vertrauensunwürdig halte, oder weil
ihre Mitgliedschaft den Gesellschaftsinteressen widerspreche, so liegt dies vollständig inner—
halb der Befugnisse der Vereinsorgane, und ein Nachprüfungsrecht der Gerichte kann
nur nach der Richtung erfolgen, ob das satzungsmäßige Verfahren beobachtet worden ist;
ist dies der Fall, dann ist die Entscheidung keiner weiteren Kritik zu unterziehen. Früher
ist dies vielfach bestritten worden, allein es ist eine gewisse Vergewaltigung der Vereine,
wenn man ihnen nicht gestattet, freie Disziplin zu üben und über Vertrauen und
Vertrauensprüfung selbst zu bestimmen. Ein Mitglied, welches sich dem nicht unterwerfen
will, soll sich einem solchen Verein nicht anschließen. Der richtige Grundsatz ist nunmehr
auch von dem Reichsgericht verschiedenfach ausgesprochen worden, so in den Entscheidungen
vom 27. März 1900, 30. Oktober 1901, 17. November 1902, Juristische Wochenschrift
1900, S. 417, Entsch. 49, Seite 120 und Wochenschrift 1908, Beilage 1, S. 8.
Wie schon bemerkt, haftet der Verein unbedingt für den Vorstand und für sonstige
Organe, soweit sie in ihrer Geschäftsführung sich irgend einer verantwortlich machenden
Handlung schuldig machen, z. B. im Falle einer Patent- oder Markenverletzung oder im
Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Zollgesetze (981 B. G. B.). Die Haftung ist aber
nur eine zivilrechtliche, denn eine strafrechtliche Haftung der juristischen Person würde
unserer Auffassung von der Kriminalstrafe als der Auferlegung eines seelischen Leidens
widersprechen.
Man hat die Frage aufgeworfen, ob die Bestimmungen des Vereinswesens des
B.G. B. auch für Aktiengesellschaften, überhaupt also für die Vereine der sonstigen
Reichsgesetze gelten. Das muß verneint werden, denn die gesetzlichen Bestimmungen über
derartige Vereine, namentlich über Aktiengesellschaften, bieten ein geschlossenes Ganze und
beruhen auf so besonderen und eigenartigen Erwägungen, daß eine Herübernahme von
Bestimmungen des B.G.B. unorganisch in den ganzen Bau eingreifen würde. Daher ist
auch aus Art. 2 E.G. zum H.G. B. nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Nur die eine
Bestimmung, die nicht bloß von Vereinen, sondern überhaupt von allen juristischen Per—
jonen gilt, daß juristische Personen für den Vorstand und die Organe verantwortlich
sind, val. 88 31, 86, 89 des B. G. B., muß auch dort angenomen werden.

8 8. Im Gegensatz zu den Vereinen stehen die Stiftungen. Sie sind durch—
aus nicht Verbandspersonen, weshalb dieser Ausdruck als Gesamtausdruck für juristische
Personen sich nicht halten läßt?, sondern es handelt sich hier um eine einem Zweck ge—

Schwierigkeiten entstehen insbesondere bei Verfügungen von Todes wegen zu Gunsten solcher
Vereine; vgl. daruüͤber zutreffend Josef im Arch, f. bürgerl. R. XX S. 220 f.
eSchon abgesehen von seinem unschönen Klang.