5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 377

widmete Vermögenseinheit, welcher, um diesem bestimmten Zwecke zu dienen, Rechsfähig⸗—
keit gegeben wird; und während daher bei einer Körperschaft die Mitglieder die Satzung
ändern können, ohne daß die Körperschaft eine andere wird, so steht es den Organen
einer Stiftung nicht zu, den satzungsmäßigen Stiftungszweck zu ändern. Während dort
die Personen die Herren des Zweckes sind, sind sie hier seine Knechte.
Die Lehre von den Stiftungen ist vom B.G.B. nur ziemlich unvollständig be—
handelt worden. Es ist hauptsfächlich die Rede von ihrer Entstehung, von dem
sog. Stiftungsgeschäft: einer einseitigen Erklärung, die unter Lebenden oder von Todes
wegen erfolgen kann, und die einen bestimmten Zweck bezeichnen muß, dem das Ver—
mögen dient, und zu gleicher Zeit ein Vermögen, das diesem Zwecke dienen soll. Dieses
Stiftungsgeschäft, das, wenn unter Lebenden, schriftlich, wenn von Todes wegen, in der Form
einer Verfügung von Todes wegen zu geschehen hat, bedarf der staatlichen Genehmigung,
sonst existiert keine Stiftung. Denn man hat angenommen, daß eine solche Herrschaft
des Zweckes über die Menschen manche Bedenken haben kann und daher nur nach Prüfung
des einzelnen Falles zuzulassen ist. Allerdings ist das Stiftungswesen an und für sich
ein kraftvoller Zeuge dafür, daß edle Instinkte in der Menschheit walten; meist sind die
Stiftungen Ausfluß irgend eines edelmütigen Gefühls für das Menschenwohl, für reli—
giöse, wissenschaftliche, künstlerische Zwecke. Schon das Altertum kannte das Stiftungswesen,
 schon der Orient, nicht erst die christliche römische Kaiserzeit. Das Griechentum
ist überreich an Stiftungen, sowohl für den Kultus als für das Wohl und den Lebens—
genuß der Menschen: faft jede griechische Stadt weist ihre Stiftungen auf, vom 4. Jahr—
hundert vor Christus an bis tief in die römische Kaiserzeit hinein. Anderseits ist es
immerhin möglich, daß Stiftungen auch bedenklich wirken, daß sie der Eitelkeit und
der prahlerischen Selbstverherrlichung dienen sollen und zu Zwecken geschaffen werden,
die wir nicht anerkennen. Man denke sich z. B. eine Stiftung für den Jahrestag einer
anarchistischen Tat, oder eine Stiftung zur Förderung staatsfeindlicher Lehren. Auch
eine Stiftung, welche Leute zu Lächerlichkeiten zwingen würde, eine Stiftung mit Ver—
mummungen, Verkleidungen, abergläubischen Hantierungen u. s. w., die nicht etwa einem
Gefühl des gesunden Humors entsprechen, könnte ohne weiteres abgelehnt werden. Aber
auch sonst kann es bedenklich erscheinen, wenn viel zu viel Vermögen dem Leben entzogen
wird und stiftungsgemäß erstarrt. So finden wir z. B. im Islam, daß das dortige
Stiftungsgeschäft, der Wakf, vielfach das ganze Grundeigentum überwuchert hat. Darum
also die Staatsgenehmigung. Das Stiftungsgeschäft kann nicht nur durch eine, es kann
(unter Lebenden) auch durch eine Mehrheit von Personen erfolgen, durch ein Komitee,
durch einen Verein; so insbesondere mit durch das Komitee gesammelten, durch den
Verein aufgebrachten Mitteln. Die Verwaltung der Stiftung aber ist größtenteils der
Bestimmung der Landesgesetzgebung überlassen, sofern die Stiftungssatzungen keine Be—
stimmung treffen.
Im Altertum war es gewöhnlich, daß man die Stiftung an eine andere Persön—
lichkeit anreihte: die sogenannten unselbständigen oder fiduziarischen Stiftungen. Das
B.G. B. hat leider diese Form trotz meines Hinweises nicht geregelt, und doch ist sie noch
heutzutage sehr häufig. Man denke z. B. an die vielen Stipendienstiftungen, die mit
den Universitäten verbunden sind. In solchem Falle wird man anzunehmen haben, daß
zwar auch eine Persönlichkeit vorliegt, aber eine solche, die in normalen Fällen mit der
Universität identisch ist, so daß die Universität zu gleicher Zeit für das eigene Vermögen
und zu gleicher Zeit für das Vermögen einer jeden ihrer Stipendienstiftungen eine Persönlich—
keit repräsentiert; und nur in den Fällen, wo etwa ein Zusammenstoß der Interessen
vorläge, oder gar ein Prozeß nötig wäre, wenn z. B. die Universität für den Verlust
einer Stiftung verantwortlich gemacht werden sollte, müßte eine besondere Persönlichkeit
für die Stiftung konstruktiv geschaffen und ein Pfleger als Organ dieser Perfönlichkeit
bestellt werden (vgl. 8 1914 B. G. B.).

Eneyklopäbdie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. Bd. J.