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II. Zivilrecht.

Vierkes Buch.

Rechtsobjekte.

8 9. Rechtsobjekte können Lebensgüter aller Art sein, nicht nur körperliche, sondern
auch unkörperliche. Davon wird unten S. 600 f., 620 f. weiter die Rede sein. Hier
ist besonders von den Sachen, d. h. den körperlichen Gegenständen und den Sach—
zusammenhängen, zu sprechen.
Eine Sache kann aus mehreren Bestandteilen bestehen, in der Art, daß erst durch
deren feste Zusammenfügung die Sache ihre Wesenheit erwirbt und ihre Funktionen
»ersehen kann, so daß, wenn der eine Bestandteil losgelöst wird, eine durchgreifende
Anderung in der wirtschaftlichen Betätigung eintritt!“. Man spricht hier von wesentlichen
Bestandteilen. Insbesondere kommen hier auch die wesentlichen Bestandteile unbeweg—
licher Sachen in Betracht, namentlich die mit Grund und Boden fest verbundenen
Dinge. Die Eigenschaft als wesentlicher Bestandteil bewirkt, daß der eingefügte Gegen—
stand seine Eigenschaft als Rechtsobjekt verliert und in dem Ganzen aufgeht, so daß be—
züglich des Ganzen nur ein und dasselbe Recht und Rechtsverhältnis bestehen kann. Das
schließt allerdings nicht aus, daß jemand ein Recht darauf hat, die Trennung zu ver—
langen, in der Art, daß mit der Trennung ein Rückfall des Eigentums stattfindet; es
ichließt auch eine Besonderheit des Besitzes nicht aus (F 865 B. G. B.).
Große Schwierigkeiten hat die Frage des Bestandteilseigentums in den Fällen
gemacht, wenn jemand feste Verbindungen eintreten läßt, die aber nicht für die Dauer,
sondern nur für einige Zeit bestimmt sind oder nur vorübergehend gewissen Zwecken
dienen sollen. Man denke sich insbesondere den Fall, daß Gasröhren, elektrische
Kabel durch den Boden gelegt werden oder elektrische Drähte sich durch ein Gebäude
bis an den Apparat hindurchziehen. Der Gedanke, daß in einem solchen Falle diese
Leitungen dem Eigentümer der Sache gehören, durch welche sie hindurchgezogen oder
geleitet werden, mußte abgelehnt werden; doch herrschte vor dem B. G. B. in dieser Beziehung
viele Ungewißheit. Das B.G. B. hat die Frage richtig dahin entschieden, daß, wenn
solche Verbindungen gemacht werden, die nicht auf die Dauer, sondern nur zeitweise
bestehen sollen, oder wenn jemand ein dingliches Recht hat und kraft dieses dinglichen
Rechtes solche Gegenstände anbringt, keine Bestandteilseigenschaft eintritt und die ver—
bundenen Gegenstaͤnde Eigentum desjenigen bleiben, der die Verbindung bewerkstelligt;
wodurch natürlich nicht ausgeschlossen wird, daß diese Gegenstände, obgleich sie nicht Be—
standteile des Grundstückes sind, doch kraft ihrer physikalischen Beschaffenheit unbeweglich
werden (R.G. 48 S. 267). Dies gilt nicht nur für die Drähte und Röhren zur Beleuchtung,
sondern insbesondere auch, wenn jemand eine Grunddienstbarkeit hat und im Gefolge
dieser eine Einrichtung auf dem dienenden Grundstück baut, oder wenn ein Erbbauberechtigter
(Superfiziarberechtigter) im Gefolge dieses Rechtes ein Gebäude errichtet; er bleibt Eigen—
kümer, und wenn also beispielsweise von diesem Gebäude ein Ziegel abfällt, so gehört er
dem Erbbauberechtigten und nicht dem Eigentümer von Grund und Boden. Und ebenso ist
es, wenn jemand z. B. kraft der Plakatmiete ein Plakat an der gemieteten Wand an—
bringt: er bleibt Eigentümer des Plakates, und es gehört nicht dem Eigentümer der
Wand; und ebenso, wenn der Pächter einen Gegenstand einfügt (K 95 B.G. B.) 2.

8 10. Die Vermögensgegenstände können in verschiedene Beziehungen treten, so
daß, obgleich fie ihren selbständigen Charakter behalten, die Einzelfachen doch zu einem
größeren Ganzen mit der Wirkung zusammenkommen, daß gewisse einheitliche Folgen
daraus hervorgehen. Derartige Beziehungen können sein: 1. die sogenannte ZuUgehörig—
keitsbeziehung, früher Vertinenzbeziehung genannt, der Fall, wo eine Nebensache

Vgl. treffend R.G. 5. März 1902, Entsch. 50 S. 241.
2 Richtig Kammergericht 14. März 1902; Mugdan V S. 76.