5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 579

als Hilfssache zu einer Hauptsache hinzutritt. Solche Zubehör bringt schon das
agrarische Leben mit sich; so, wenn mit einem Gute eine Wirtschaft verbunden ist, wobei
zu Tage tritt, daß die Natur allein nur durch Hilfe des Menschen schafft, der sich der
menschlichen Werkzeuge bedient, so daß nun das Grundstück und diese Werkzeuge als
— Man nennt
in diesem Falle das Grundstück die Hauptsache und die übrigen Sachen Hilfssachen
oder Zubehor. Es zeigt sich in dieser Einheit, daß das Sachenrecht nicht nur durch die
Naturbeschaffenheit der Sachen gekennzeichnet, sondern auch durch menschliche Zwecke be—
einflußt wird.
Mit dem Übergang zum Industriestaat nimmt die Zubehör noch eine ganz besondere
Bedeutung an, denn gerade die Fabrikation setzt voraus, daß eine Menge, und zwar
speziell nach einer bestimmten Richtung und für einen bestimmten Zweck entsprechend ge⸗
arbeiteter Geräte und Maschinen mit den Gebäuden verbunden sind, in welchen sie ihre
Unterkunft und ihre Betätigung finden. Es ist das die Fabrikzubehör..
Die Eigenheit der Zubehörsache führt folgendes mit sich: die Vermögensschicksale
der Hauptsache sollen auch die Zubehörsache treffen, und zwar nicht nur die Vermögens⸗
schicksale, die auf rechtsgeschäftlicher Verfügung beruhen, sondern auch andere Schicksale,
die kraft Rechtssatzes eintreten. Gibt es z. B. gesetzliche Hypotheken oder richterliche
Grundpfandrechte, so sollen diese nicht nur die Hauptsache, sondern auch die Zubehör
treffen. Die wichtigste Folgerung hieraus ist die, daß, während es sonst keine Hypotheken
an beweglichen Sachen gibt, die Grundstückshypothek auch die Zubehörsachen ergreifen kann
und auch ergreift. Vgl. 88 314, 926, 1120 f. B. G. B. 88 21, 148 8. V. G.
Eine weitere und eine der wichtigsten Eigenheiten ist die, daß eine Zubehörsache
nicht von der Hauptsache weggepfändet werden darf (8 865 8. P. O.).
Anderseits behalien die Zubehörsachen ihre besondere selbständige Stellung, und
wenn sie z. B. einem Dritten gehören, so werden sie seinem Vermögen nicht dadurch
entzogen, daß sie Zubehörsachen werden und damit dem Grundstück eines andern dienen;
auch kann der Eigentümer in jedem Augenblick die Zubehöreigenschaft aufgeben und die
Zubehör von der Hauptsache trennen ?.
2. Eine zweite Stufe der Zusammengehörigkeit ist die Unternehmereinheit; so
insbesondere, wenn eine Vielheit von Gegenständen einem großen Transportunternehmen
gewidmet sind. Es sind dies die Vermögenseinheiten der Eisenbahnen, elektrischen Bahnen,
namentlich auch der Kleinbahnen. Ihre Eigentümlichkeit besteht darin, daß hier das
rollende Material eine viel größere Bedeutung hat, als sonst die Zubehör zu haben pflegt,
und daß die Einheit des Unternehmens, dem das Ganze dient, hier mehr als sonst her—
vortritt; weshalb auch die zum Unternehmen gehörigen Grundstücke zu einer untrennbaren
Einheit zusammengehoͤren und nicht durch irgendwelche, dem Betrieb widersprechende Rechtsvorgänge
 abgesplittert werden dürfen, und weshalb auch die unmittelbaren Betriebsgelder
und -ausstände dazu gehören und der gleichen Regel unterliegen?. So bildete man den Begriff
der Bahneinheit, die insbesondere im Hypotheken- und Vollstreckungsrecht nicht auseinander—
gezerrt werden darf, und die in Betracht kommt, wenn ein fremdes Grundstück in die
Bahnstrecke aufgenommen wird: auch der Eigentumsanspruch muß, was dieses Grund⸗
stück betrifft, aufhören, und der Eigentümer muß sich mit dem Werte abfinden lassen,
w zwar sofern und soweit die Aufsichtsbehörde annimmt, daß aus der Trennung dieser
ache eine empfindliche Störung für den Betrieb hervorginge; also nicht nach gericht⸗
sondern nach bahnbehördlichem Ermessen, d. h. so, daß die bahnbehördliche Er—
ärung auf alle Faͤlle den Enteignungsfall herbeiführt. Die Folge ist, daß die Eisen—

Zubehör von Wirtschaften? O.L. G. Hamm, 14. März 1902, Mugdan VS. 78. Musik—
automaten? Pope 24. — Mugdan ebenda IV. S. 204. der Morng
wt 2. Man hat behauptet, dies stehe in Widerspruch zu meiner Insden von J aunenen
irtschaftlichen Bedeutung der Zubehoͤr; denn hiernach müsse beides untrennbar sein er dies kann
man hur behaupteg, wenn man vergißßt, daß jeder der Herr seines Vermoögens bleibt und als solcher
es nicht nur verbefsern, sondern auch verschlechlern darf. Woy
Vorbildlich ift das preußische Geseß . 109. August 1895, in neuer Fafsung v. 8. Juli 1902.