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II. Zivilrecht.

bahn gegen den Eigentumsanspruch eine Einrede, und sobald die Entschädigung bezahlt
ist, selbst das Eigentum erwirbt.
Diese Verbindung ist daher 1. eine gleichgeordnete, sofern nicht oder nicht bloß das
Verhältnis von Hauptsache und Zubehör gilt; 2. eine viel weitergehende, sofern auch
Forderungen hierhergehören; 8. eine viel innigere, sofern hierdurch Gegenstände ihrem
Eigentümer entzogen werden können. Auch Schulden können in Verbindung mit der
Bahneinheit treten, aber nur in dinglicher Weise, durch Eintragung ins Bahngrundbuch
als Hypothek oder Grundschuld (Bahnpfandschuld).
3. Eine weitere Verbindung aber, welche nicht nur Sachen, sondern auch andere
Gegenstände, Forderungen und Schulden umfaßt, ist 8. die Verbindung zu einem Ver—
mogen. Vermögen ist nicht nur eine tatsächliche Zusammenfassung dessen, was ein
Mensch an Gütern der Außenwelt hat, Vermögen ist auch ein rechtlicher Begriff!. Ins—
besondere tritt folgendes ein: a) die Einheit des Vermögens führt zum Ersatzprinzip;
b) das Vermögen kann an einen anderen übergehen; c) es kann auch ganz oder teil⸗—
weise übertragen werden und zum Gegenstand eines Rechtsgeschäftes werden; d) es kann
auch das Ziel einer sogenannten Vindikation sein, sofern jemand berechtigt ist, ein
ganzes Vermögen herauszuverlangen; e) es bildet eine Einheit, soweit es sich um Auf—
wendungen handelt, bezüglich deren ein Rückbehaltungsrecht gilt; endlich trittdas Ver—
mögen noch besonders dadurch hervor, daß es gleichsam der Träger der Schulden ist, indem
die Gläubiger sich an das betr. Vermögen halten dürfen.
Solange es Regel ist, daß jemand nur ein Vermögen hat, wird die Rechtsordnung
wenig Bedürfnis empfinden, den Vermögensbegriff zu entwickeln; wohl aber dann, wenn
Fälle vorkommen, wo jemand mehrere Vermögenseinheiten in seiner Hand vereinigt. Das
römische Recht hat dies tunlich vermieden, doch konnte es nicht umhin, in einigen
Fällen etwas, was sich im Bereich einer Person befand, als Vermögensganzes zu be—
handeln, so das Pekulium des Sklaven und Haussohns, das diesem neben anderem Ver—
mögen zur Bewirtschaftung übergeben wurde, nicht als ob er Eigentümer geworden
wäre, wohl aber in der Art, daß es für seine Schulden haftete, als wenn ihm das Eigentum
zugekommen wäre. Im modernen Rechte treten noch ganz andere Fälle hervor, so ins⸗
besondere der Fall der Vor- und Nacherbschaft, sodann der Fall, daß bei der Beerbung
das Vermögen selbständig bleibt infolge von Nachlaßverwaltung oder Nachlaßkonkurs;
ferner der Fall, daß das Vermögen in die ehemännliche Nutznießung oder in die elter—
liche Nutznießung und Vermögensverwaltung eintritt, dies insbesondere auch, wenn Vor—
behaltsgut und eingebrachtes Gut unterschieden werden sollen, dies endlich bei der Güter—
geineinschaft, wo Vorbehaltsgut, eingebrachtes Gut und Gesamtgut nebeneinander bestehen
können; hier überall ist es von großer Wichtigkeit, daß das Vermögen im Recht als
Ganzes behandelt wird und als solches seine richtige Stellung findet.
Eine der wichtigsten Folgerungen der Vermögenseinheit ist das an erster Stelle (a)
erwähnte Prinzip des Ersatzes, welches die gemeinrechtliche Lehre in dem Sprichwort
ausgedrückt hat: Res s uecedit in locum pretiiset pretinm in locum rei.
Dieser Grundsatz ist wesentlich. Hat jemand z. B. eine fremde Erbschaft, so fällt alles,
was er mit Erbschaftssachen erwirbt, in die Erbschaft hinein, und wenn der Erbschafts⸗
anspruch gegen ihn erhoben wird, so können alle diese Sachen als Eigentum des An—
spruchsberechtigten herausverlangt werden; und wenn etwa der Besitzer im Konkurs
wäre, so würden alle diese Sachen aus dem Konkurs ausgesondert. Eine besonders
wichtige Folge der Vermögenseinheit ist ferner die unter f. bezeichnete Schuldenhaftung—
indem jedes Vermögen zunächst für seine Schulden haftet und erst, wenn diese berichtigt
sind, das eine Vermögen auch für die Schulden des anderen in Anspruch genommen
werden kann.

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