5. J. Kohler, Bürgerliches Recht.
Jünftes Buch.

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Rechtserscheinungen.

811.. Das bürgerliche Recht kennt Recht e und Rechtslagen, die aus dem ob—
jektiven Recht hervorgehen; denn das objektive Recht gestaltet die Rechtsordnung so, daß
den einzelnen Personen ein bestimmter Rechtskreis zugewiesen wird, in welchem sie sich
einschlieben und frei bewegen können. Ein solcher Rechtskreis heißt Recht (subjektives
Recht), und zwar ist das subjektive Recht nicht etwa bloß die seidene Schnur, die den
Rechtskreis umgibt, sondern der Inhalt selbst: das Recht ist nicht nur formal, so daß es nur
die Schutzform für sich hätte; das Recht ist materiell, und das, was das Vermögensgut
 bietet, der Genußgehalt, ist Gegenstand des Rechts.
Aus dem Rechte aber geht der Anspruch hervor, d. h. die Befugnis, von
jemandem zu verlangen, daß er, um mit dem Rechte in Einklang zu stehen, etwas tue
oder von etwas ablasse. Dieser Begriff des Anspruches ist ein notwendiges Konstruktions⸗
mittel und eine treffliche Errungenschaft unseres Rechtes; ohne ihn ist vieles in unserem
Recht gar nicht zu konstruieren; man denke an die Verjährung, man denke an die Fälle
der Ansprüche ohne Recht und der Rechte ohne Anpruch!. Allerdings muß man den
Anspruch auch richtig auffassen; insbesondere liegt ein Anspruch noch nicht dann vor, wenn
jemand ein betagtes oder befristetes Recht hat, sondern erst dann, wenn der Tag eingetreten
ist, denn erst dann hat er die Befugnis, etwas zu verlangen. Ebenso ist ein Anspruch noch
nicht gegeben, wenn der Berechtigte ihn erst durch beliebige Rechtshandlung hervorbringen
kann. Ist also beispielsweise eine Sache hinterlegt, so hat der Hinterleger jeden Augenblick
das Recht, die Sache zurückzuverlangen, aber es bedarf einer solchen Erklärung, — vorher
entsteht der Anspruch nicht, und so in einer großen Reihe von Fällen, insbesondere auch
in den Fällen des Widerrufs und anderen. Gerade darin zeigt sich mit völliger Klarheit
die Bedeutung des Anspruchsbegriffes: bevor hier der Anspruch gegeben ist, kann der
Beschenkte auch wenn hundertfacher Undank vorliegt, den Schenkungsgegenstand nicht
mit der Wirkung zurückanbieten, daß der Schenker in Annahmeverzug kommt.

F12. Rechte und Rechtslagen werden hauptsächlich geschaffen durch Rechtshandlungen.
 Das Gesetzbuch steht auf dem durch das römische Recht besonders ausgebildeten
Stande des Rechtsverkehrs: die hauptsächlichen Anderungen des Rechtslebens sind der
Initiative derjenigen Einzelwesen überlassen, in deren Gebieten die Anderung vor sich
gehen soll. Darum gibt die Rechtsordnung den Einzelwesen die Befugnis, durch be—
sondere Handlungen in das Leben und Weben des Rechts einzuwirken, die Kette zu lösen
und zu schließen, zu sien, um die Folgen zu ernten. Die von der Rechtsordnung dem
Einzelwesen zur Verfügung gestellten Mittel, um solche Erfolge zu erzielen, heißen Rechtshandlungen,
 und hierben unterscheidet man zwischen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen im
engeren Sinne. Für beide kommt es in Betracht, ob jemand geschäftsfähig, ge—
schäfts unfähig oder geschäftsbeschränkt ist, F 104 ff. B.G. B—
Man hat viel darüber gestritten, ob bei der Rechtshandlung die Rechtsordnung oder
das Rechtssubjekt das ursächliche Wirkungsmittel ist. Der Streit beruht auf Mißverständ⸗
nissen: natürlich geht der ganze Begriff der Rechtshandlung davon aus, daß eine bewußte
Handlung des Einzelwesens stattfindet; allein man hat hier ein Irriges gedacht, wenn
man daraus schließen wollte, daß der Einzelne einfach in die Fülle der Rechte einzugreifen
habe, um die Folgen nach seinem Belieben zu gestalten. Das ist unrichtig: wie es Sache
des Landmanns ist, in den Boden die Gebilde einzupflanzen, und er das weitere der Natur⸗
ordnung überlassen muß, so ist es Sache des Einzelwesens bei der Rechtshandlung, seine
Tatigkeit der Rechtsordnung zu widmen; die Folgen wird er, wie der Landmann, mehr
oder minder voraussehen konnen, sie treten aber ein nach den Gesetzen der Rechtsordnung,

b Ansprüche ohne Recht, z. B. Ansprüche aus einer Auflage von Todes wegen, val. Arch. f.
.R. XXIJEGE. Sof.