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II. Zivilrecht.

ganz ebenso, wie die Saat nach den Gesetzen der Naturordnung der Reife entgegenstrebt.
Früherhin hat man den Begriff“ der Rechtshandlung unzulässigerweise beschränkt; ins—
besondere behauptete man, nur eine solche Tätigkeit könne unter den Begriff der Rechts—
handlung fallen, bei der die Folgen von den Parteien gewollt sind und eben nach dem
Willen der Parteien eintreten. Diese Ansicht ist unrichtig, die Unrichtigkeit ergibt sich
bereits aus dem Vorigen und ist in der Wissenschaft des 19. Jahrhunderts genügend
dargetan worden,. Das Wesen der Rechtshandlung kann nur darin bestehen, daß sie den
Anlaß gibt zu Anderungen in der Rechtsordnung und zwar zu Änderungen, bezüglich
deren noch ein weiteres gilt.
Schon aus der Naturordnung nämlich können sich Rechtsänderungen ergeben, weil sich
das Recht nicht von dem Boden der natürlichen Gestaltung entfernen kann: es kann kein
Eigentum geben, wenn es an der Sache fehlt, die im Eigentum stehen soll; und es
kann jemand dadurch, daß er Naturänderungen vollzieht, z. B. eine Sache zerstört,
mittelbar auch eine Rechtsänderung herbeiführen. Die Rechtshandlung aber will etwas
über diese Naturordnung hinaus; sie ist dazu da, Folgen zu erzeugen, die durch die
bloße Naturordnung nicht gegeben sind. Darin zeigt sich klar, daß jedes Überschießende
der Rechtswirkung das wesentliche Unterscheidungszeichen der Rechtshandlung ist, wozu noch
gehört, daß naturgemäß die Rechtshandlung innerhalb des rechtlich Zulässigen, dem Einzel—
wesen zur Verfügung Gestellten sich bewegen muß; dadurch unterscheidet sie sich wesentlich
von der unerlaubten Handlung, von der Missetat, die zwar auch Rechtsfolgen herbeiführt,
aber eben nicht im Sinn des Rechtes, sondern als Gegenwirkung gegen eine vom Rechte
gemißbilligte Tätigkeit. Soweit die Rechtshandlungen im weiteren Sinne.
Man hat nun wieder zwischen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen im engeren
Sinne unterschieden; der Unterschied kann aber nicht darin liegen, daß bei den einen
die Rechtsfolgen gewollt sind, bei den anderen nicht, oder daß im einen Fall die Rechtsfolgen
 mehr gewollt sind als im andern. Derartige Unterscheidung ist undurchführbar
und grundsätzlich verkehrt!. Der Unterschied kann nur darin liegen, daß die Rechtsgeschäfte
 eine selbstääͤndige Stellung haben, während die Rechtshandlungen nur
abhängiger Natur sind und zur Entwicklung eines im Lauf befindlichen Rechtsverhältnisses
 dienen sollen.
Man hat daher zwischen Rechtshandlungen und rechtswidrigen Handlungen zu
unterscheiden, von denen die ersteren wieder in Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen zer—
fallen. Im Gegensatz dazu stehen die Rechtsereignisse: dies sind neutrale Vorkomm⸗—
aisse, aus welchen Rechtstkolgen hervorgehen gemäß dem Zusammenhange zwischen Recht
und Naturageset.

8 13. Die Rechtsgeschäfte lassen teilweise Bedingungen und Termine (Ge—
fristungen) zu. Bedingung ist ein unsichermachendes Element, welches die Rechts—
wirkung von künftigen unbestimmten Umständen abhängig macht. Das bedingte Geschäft
hat die Eigentümlichkeit, daß man sich bindet, obgleich Umstände, die für das Geschäft
erheblich sind, noch ausstehen und künftiger Erledigung harren; aber immerhin ist es
von Bedeutung, wenn man sich für diesen Fall, daß die Erledigung so oder so ausfällt,
bereits jetzt bindet: das ist bedeutsam, denn die Personen, welche heute geschäftsbereit
sind, werden vielleicht in der Zukunft es nicht mehr sein wollen oder nicht mehr sein
können. Auf diese Weise erfüllt die Bedingung wichtige Aufgaben im menschlichen Lebens⸗
berkehr; sie gibt die Möglichkeit, auch schon in solchen problematischen Zuständen für seine
Intereffen zu sorgen, so daß man, wenn die gefürchteten oder gehofften oder sonst er—
warteten Umstände eintreten, sofort gewappnet ist, während man sonst, wenn diese Umstände
eintreten, vielleicht am wenigsten in der Lage ist, die Maßregeln zu ergreifen, um den

1Der Rechtsfolgewille kommt nur insofern in Betracht, als er zur Individualisierung des
Rechtsgeschaͤfts dient. Ein Irrtum über die Rechtsfolge ist daher nie ein zur Anfechtung führender
Irrium über den Inhalt des Geschäfts; vgl. R.G. v. 9. Mai 1902,. Entsch. 51 S. 281.