5. J. Kohler, Burgerliches Recht. 888

hierdurch herbeigeführten mannigfachen Schwierigkeiten zu begegnen. Meist ist die Be—
dingung eine aufschiebende, so daß der Rechtserfolg erst mit Eintritt der Bedingung auflebt,
sie kann aber auch eine auflösende sein, so daß der Rechtserfolg sofort eintritt, aber mit
allen seinen Wirkungen erlischt, sobald die Bedingung zutrifft. Begreiflich ist aber, daß
nicht alle Rechtsgeschäfte sich dieser Form fügen können, vor allem nicht die Rechts—
geschäfte des Familienrechtes. Diese, wie z. B. Ehe oder Adoption, lassen sich nicht einer
unbestimmten Lösung unterwerfen: es wäre dem Sinne des Familienrechtes zuwider, der—
artige innige, den Menschen im tiefsten erfassende Verhältnisse in ungewisser, hypothetischer
Weise eintreten zu lassen. Bei Rechtshandlungen im engeren Sinn aber ist die Be—
dingung meist ausgeschlossen.
Die Bedingung ist allerdings nicht nur beim rechtsgeschäftlichen Erwerb, sondern auch
beim Erwerb kraft Gesetzes möglich. Ein wichtiger Fall des Eigentums unter auflösender
Bedingung ist durch das oben (S. 569) erwähnte Reichsgesetz vom 28. Mai 1878 gegeben.
Sofern naͤmlich gewisse Verwaltungen von Bundesstaaten auf das Reich übergingen, sind
auch die der Verwaltung gewidmeten Gegenstände auf das Reich übergegangen, insbesondere
auch die für die Verwaltung verwendeten Grundstücke. Bezüglich dieser Grundstücke aber
gilt folgendes: das Reich kann sie veräußern, um dafür andere Grundstücke zum Bedarf
zu erwerben. Abgesehen davon aber besteht der Satz: werden sie entbehrlich, und bedarf
es keines Ersatzes, so daß also auch eine Ersatzveräußerung nicht stattzufinden hat, dann
fallen sie an den Bundesstaat zurück, von dem aus sie dem Reiche zugekommen sind (8 6
des Gesetzes vom 25. Mai 1873).

8 14. Die Mißverhältnisse, welche bei Rechtshandlungen eintreten können, wenn
entweder Irrungen vorkommen oder unethische Motive in einer der Rechtsordnung
widersprechenden Weise einwirken, haben vielfach zu Mitteln der Abhilfe geführt. Solcher
Mittel gibt es drei: 1. einen obligationsrechtlichen Anspruch auf Aufhebung der Rechts⸗
folgen und sodann 2. dementsprechend eine Einrede gegen die aus dem Rechtsgeschäft
—D und exceptio doli oder
metus, und wenn es sich um Irrungen handelt, unter Umständen die Vertrags⸗actio oder
ebenfalls eine exceptio doli. Auch dem B. G. B. sind derartige Reaktionsmittel eigen,
und es steht nichts im Wege, auf Grund der allgemeinen Bestimmungen über unerlaubte
Handlungen klagend und einredend vorzugehen; auch im Fall der Irrung kann eine
Arglisteinrede gegeben sein, wenn es nach den Umständen des Falles anstandswidrig ist,
eine solche Irrung zu benützen.
Allein das genügt nicht, denn eine solche Abhülfe wirkt nur obligationsrechtlich,
und man wäre Duitten gegenüber, welche die Sache von dem verletzenden Teile erlangt
haben, schonungslos preisgegeben. Hat mir jemand z. B. meine Uhr abgepreßt, so könnte
ich gegenüber dem dritten Erwerber nicht zum Ziele kommen. Im gemeinen Recht konnte
man helfen, einmal dadurch, daß die actio metus eine actio in rem seripta war, und sodann
durch das Mittel der in iutegrum restitutio. Das B. G. B. bedient sich der Anfechtung.
Anfechten heißt erklären, daß eine Rechtsfolge als nicht eingetreten gelten soll. Diese Er—
klärung muß, wenn die Handlung mit einem anderen eingegangen worden ist, diesem
gegenüber gemacht werden; ist er oder sein Aufenthalt unbekannt, dann tritt an Stelle der
Erklärung die Ersatzzustellung, F 182, 148 B. G.B. Die Anfechtung bewirkt, daß mit
diesem Moment die ganze Rechtsfolge sich als eine von Anfang an nichtige darstellt.
Eine Forderung ist also nicht entstanden, Eigentum ist nicht übergegangen. Das B.G.B.
zestattet eine solche Anfechtung, im Falle man eine Rechtshandlung aus Zwang (Drohung)
eingegangen hat, ohne Rücksicht auf die Person des Drohenden, ferner, wenn man durch
den Gegner arglistig getäuscht worden ist, aber auch im Falle der Irrung, wenn die
Irrung entweder den Inhalt der Erklärung betrifft oder eine Eigenschaft des Rechtsobjektes
oder des Geschäftsgegners, die wesentlich ist, und wobei anzuͤnehmen ist, daß bei ver—
ständiger Würdigung des Falles der Rechtshandelnde, wenn er den Irrtum nicht gehegt
hätte, die Rechtshandlung unterlassen hätte. Dies bietet Anlaß zu schwierigen Unter—
suchungen, die hier nicht gegeben werden können.