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II. Zivilrecht.

8 15. Einer der interessantesten modernen Rechtsbegriffe ist der Einredebegriff.
Daß sich das Gebilde der éexceptio, aus welcher unsere Einrede hervorgegangen ist, im
römischen Rechte geschichtlich entwickelt hat, in der Art, daß sie eine Gegenwirkung des
prätorischen Rechts gegenüber dem bürgerlichen war, ist bekannt: das „us eivile“ bot
die eine Rechtsordnung, das prätorische eine andere, und ein Mittel der Ausgleichung
war die exceptio, welche dem „jus eivile“ (in seiner Klagformel) entgegentrat und es un—⸗
wirksam machte, sobald das prätorische Recht eine solche Unwirksamkeit wollte. Das römische
Recht zeigte in dieser Beziehung eine größere Leichtigkeit als das englische, denn im eng—
lischen Recht bedurfte es eines besonderen zweiten Prozesses bei dem Kanzler, damit dieser
das law durch die equity unwirksam machte. Im späteren römischen Recht, als die
klassische Zeit dahin war, hat sich zwar der Begriff der exceptio noch fortgeflanzt,
aber ohne große Klarheit. Erst im Mittelalter beginnt die Neuentwicklung; man unter—
schied zwischen exceptio facti und juris, was allmählich zu dem großartigen Einrede—
begriffe des modernen Rechts geführt hat. Unsere Einrede ist die exceptio juris der
Glossatoren und Postglossatoren. Die späteren allerdings konnten der Aufgabe nicht mehr
gerecht werden, und auch die Schule des 19. Jahrhunderts hat zwar das rein römische
Recht dargelegt, konnte aber weder selbst die Entwicklung weiterführen noch auch die Ent—
wicklungsgänge der Postglossatoren zu Ende denken. Erst den letzten Jahren war es
vorbehalten, den neuzeitigen Einredebegriff zu fassen.
Man hat vielfach behauptet, der Begriff der Einrede widerstreite der Logik des
Rechts; denn wenn das Recht etwas von jemandem wolle, so könne es diesem nicht das
Recht geben, den Willen des Rechts zu vereiteln; habe umgekehrt dieser die Befugnis, die
Rechtsordnung zu vereiteln, so liege eben nicht der Wille der, Rechtsordnung vor,
welche etwas von ihm verlange. Allein das ist unrichtig. Die Rechtsordnung kann sehr
leicht irgend eine Wirkung an den Willen einer Person heften; ebenso wie sie im Straf⸗
recht die Strafe von dem Willen des Antragsberechtigten abhängig machen kann, so kann
sie auch im Zivilrecht den Beklagten verpflichten, falls er nicht in einer bestimmten Weise
die Verpflichtung ablehnt. Damit wird ja in der Tat die Verpflichtung nicht wirkungslos;
 es ist unrichtig, zu sagen, ich sei nicht verpflichtet, wenn die Ablehnung der Ver—
pflichtung in meinem Willen steht; wie das folgende beweist.
Die große Bedeutung einer solchen Rechtsfigur zeigt sich nämlich darin, daß 1. das
Ablehnungsrecht von irgend welchen Bedingungen abhängig sein kann, daß 2. die Ablehnung
dem Verpflichteten Nachteile bringen kann, so daß er also zu wählen hat, ob er von diesem
Ablehnungsrecht Gebrauch macht oder nicht, und daß 3. auf dieses Ablehnungsrecht ver—
zichtet werden kann; wird auf solche Weise verzichtet, so entsteht nicht etwa ein neuer
Anspruch, sondern der alte im Bann gehaltene Anspruch tritt in volle Kraft und wird
von der Hemmung befreit. Es ist etwas wesentlich anderes, ob ein mangelhafter An—
spruch neu entsteht, oder ob ein Anspruch, der gehemmt ist, von der Hemmung befreit
wird. Man denke sich den Fall, daß für die Forderung ein Pfand an einem Immaterialgut
 bestehe in der Art, daß andere Pfandrechte nachfolgen. Ist die Forderung mit einer
ständigen Einrede belastet, auf welche verzichtet wird, so bleibt das Pfand in dem ur—
sprünglichen Stand. Wäre die Forderung nichtig, und würde eine neue Forderung ge—
schaffen, so wären unterdessen die nachstehenden Pfandrechte vorgerückt, und für die neue
Forderung könnte nur ein Pfand an letzter Stelle begründet werden.
Die Einrede ist nichts anderes als die Befugnis, den gegenteiligen Anspruch wegen
eines ihm innewohnenden Mangels abzulehnen; der Mangel gibt eine Ablehnungsbefugnis,
er tritt daher nur dann hervor, wenn eine solche Ablehnung stattfindet: die Ablehnung
ist die Bebingung, unter welcher der Mangel zu Tage tritt; daher beruht die Einrede
nicht auf einem selbständigen Rechte, sondern auf der Bedingtheit des Mangels eines
gegenteiligen Anspruches.
Am deutlichsten zeigt sich die Notwendigkeit des Einrederechtes bei der sogenannten
dilatorischen oder, wie wir sie jetzt nennen können, vergänglichen Einrede. Hier kann
der Anspruchsbetroffene den Anspruch zeitweise ablehnen und ihn zur Reakltionsanfähigkeit
 verdammen, er kann es, solange nicht von dem Ansprucherhebenden