5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 888

Abhilfe geleistet und die Einrede dadurch beseitigt wird. Diese vergängliche Einrede
beruht vielfach auf der Verschlingung der menschlichen Verhältnisse, kraft welcher zwei
Dinge nicht selbständig nebeneinanderstehen, sondern von einander bedingt sind und auf
solche Weise nur verbunden zur Geltung kommen sollen; so daß der Beteiligte verlangen kann,
daß mit dem einen gleichzeitig das andere geschieht, damit nicht ein unnatürliches Los—
trennen und eine den Lebensverhältnissen widersprechende Vereinzelung eintritt. Auf diese
Weise ist die Einrede ein wichtiges Hilfsmittel eines jeden Beteiligten, um den anderen
zu zwingen, auch seinerseits zu tun, was ihm zu tun obliegt. Die Hauptanwendungen
dieser Einrede sind die Fälle der gegenseitigen Verpflichtungen (exceptio non adimpleti
eontractus) und die Fälle des Zurückbehaltungsrechts (exceptio retentionis).
Aber auch die sogenannte ständige Einrede, die man früher peremtorische nannte,
ist höchst bedeutsam und gibt dem Anspruchsbetroffenen ein wichtiges Mittel, um sich
dann zu helfen, wenn er Hilfe will. Sie tritt hier nicht selten in Doppelstellung neben
dem Anfechtungsrecht ein, so daß der Anspruchbetroffene zwei Rechte hat, das Recht
der Anfechtung und das Recht der Einrede; ganz ähnlich wie schon im römischen Rechte
vielfach eine éxcoptio gegeben war neben der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Die Anfechtung hat eine andere Funktion: im Gegensatz zur Einrede ist sie eine
Befugnis, welche einen Anspruch, ja ein Recht zur vollständigen Vernichtung bringt; ist es
vernichtet, dann bedarf es einer Einrede nicht mehr. Bei uns bestehen, wie bemerkt, beide
Mittel: bin ich zu einem Geschäfte arglistig verführt worden, so habe ich Anfechtung wie
Einrede, und dasselbe gilt im Falle eines erzwungenen Geschäfts. Und es ist ein
außerordentlicher Vorteil der Rechtsordnung, wenn sie diese beiden Hilfsmittel neben⸗
einander gibt; man kann mittelst der Anfechtung das Geschäft ein für allemal zu nichte
machen, kann sich aber auch darauf beschränken, den Ansprüchen aus dem Betrugsgeschäft
eine Einrede entgegenzuhalten und die Zahlung zu verweigern; und das letztere ist
besonders wichtig, weil die Anfechtung vielfach an Zeitschranken gebunden ist.

8 16. Die Anspruchsverjährung ist nach dem B. G. B. nicht als forderungszerstörendes
 Element gefaßt, sondern nur als ein Element, welches dem Schuldner, d. h.
dem, gegen den ein Änspruch geht, die Befugnis gibt, die Befriedigung des Anspruches
zu verweigern, Daraus geht hervor, daß die Verjährung einmal das Recht nicht an—
tastet, sodann auch den Anspruch nur insoweit anfaßt, als ein Weigerungsrecht des
Schuldners entsteht. Unrichtig wäre es aber, die Sache so zu fassen, daß die Verjährung
nur die Klage und den Prozeß hindere; sie hindert vielmehr jede Geltendmachung des
Anspruches, also beispielsweise auch die Geltendmachung durch Selbsthilfe, auch da, wo
die Selbsthilfe sonst gestattet ist; vgl. auch &amp; 890 B. G.B.
Die Weigerung im Falle der Verjährung hat einen besonderen Charakter, den
Charakter des individuellen Schutzes und ist darum vollkommen der Individualität des
Anspruchsbetroffenen anheimgestellt. Namentlich ist es eine Gewissensfrage, die Ver—
jährung vorzuschützen oder nicht; denn die Gründe der Verjährung liegen darin: es soll
niemandem Unxecht geschehen; es soll einerseits nicht etwas noch einmal verlangt werden,
was schon berichtigt ist, und anderseits soll nicht von früherer Zeit her ein altes Schuld—
verhältnis in uͤnzeitiger Weise gebracht werden, wodurch möglicherweise die ganze Ver⸗
mögensberechnung einer Person über den Haufen geworfen würde; es sollen insbesondere
auch nicht eine Reihe von Ansprüchen, welche jeweils gegenüber den Erträgnissen des Ver⸗
mögens hätten geltend gemacht werden sollen, kapitalisiert auf das Vermögenskapital

..Hierbei ist das römische Verjährungsinstitut mit dem deuischrechtlichen Institut der Ver⸗
schweigung zusammengetroffen. Entsprechend entwickelte sich die Verjährung in den mittelalterlichen
Stadtrechten nach Art der Schuldverhälinisse abgestuft, im Gegensah zur Einförmigkeit des römischeu
ehts; so teunen die Statuta mercatorum von“Pigren za aus XIV. Jahrh. 375 Mon. ad Prov.
arm. poert. Ib p eine zwangigahrige Verjährungder Kaufleute, Noparg 127) At. 266
eine zweijahrige Verjaͤhrung des Anspruchs aus der Verwaltung;, in To mo, 1258 Art. 218 I. higt.
r Xvp 86 versahrt der Ackerzins in drei Jahren, eine Zeit lang auch der Geldzins (Como 1203
rt. 250, aber aufgehoben 1222 Att. 251, M. R p. iß. p. 91. 95) u. a.