586

II. Zivilrecht.

aufgelegt werden, so beispielsweise, wenn jemand Zinsen von zwanzig Jahren her
auf einmal zur Eintreibung bringen dürfte. Ob nun durch ein unzeitiges Eintreiben
ein Unrecht geschieht, ob es sich um einen erloschenen Anspruch handelt, dessen Er—
löschen schwer beweislich ist, ob die Geltendmachung in obiger Weise ein sachwidriges Ein⸗
wirken der Vergangenheit auf die Gegenwart darstellt, das ist dem Gewissen des Schuldners
anheim gestellt. Macht er die Verjährung nicht geltend, zahlt er, dann hat er das
Gegenteil gewählt, und darum gilt der Grundsatz, daß, wer eine verjährte Forderung
bezaͤhlt, nicht in der Lage ist, das Gezahlte zurückzuverlangen, auch dann nicht, wenn er
diese Erwägung irrtümlich gemacht, oder wenn er sie gar nicht gemacht und vielleicht die
Verjährung gar nicht gekannt hat. Diesem Gedankengang unterstehen insbesondere die
sogenannten kurzen Verjährungen bei denen es sich gewöhnlich um kleinere Summen
handelt, die aber nichtsdestoweniger für das Leben von ganz unermeßlicher Bedeutung
sind: hier handelt es sich namentlich um die Ansprüche zwischen Geschäftsleuten und
Publikum, und zwar Geschäftsleuten im Sinne von Kaufleuten wie von Handwerkern,
de h. solchen, welche kraft Werk- oder Dienstvertrages leisten, oder welche die Lieferung
fertigzustellender Sachen übernommen haben. Derartige Personen sollen zeitig ihre
Rechnungen machen, damit man einen Überblick behält, und sie sollen die baldige Zahlung
erheischen, denn, wenn lange Zeit verstrichen ist, hat man vielleicht die Quittungen verloren
und kann man folgeweise die bereits erfolgten Zahlungen nicht mehr beweisen. Bestünden
diese Verjährungen nicht, so käme die ganze Vermögensverwaltung in Unordnung, oder
ein jeder müßte wie ein Kaufmann Papiere, die das Geschäft betreffen, ins Ungemessene
hinein aufbewahren; dadurch würde eine Menge Unrecht entstehen und von dem ein—
jelnen eine Muͤhewaltung verlangt, die die Sache nicht lohnt. Die bezeichnete Ver⸗
sährung ist eine zweijährige, beginnt aber erst mit Schluß des Kalenderjahres. Ganz
hesonders wichtig ist auch die vierjährige Verjährung von Zinsen und anderen periodischen
Leistungen. Von großer Wichtigkeit ist auch die dreijährige Verjährung von Verpflichtungen
zus unerlaubter Tat, die allerdings erst mit der Kenntnis von der Vergehung, von der
Person des Täters und dem daraus hervorgehenden Schaden beginnt: auch sie ist von größter
Bedeutung, denn wem wird nicht die eine oder andere Schuldhaftigkeit zur Last fallen?
insbesondere welcher Beamte wird nicht da oder dort einen Fehler begehen, der ihn haft⸗
bar machen kann? und welche Sicherheit und welche Beruhigung muß nicht eintreten,
wenn naqh drei Jahren die Verjährung darüber hinweggeglitten und der Beamte gededkt ist!
Im übrigen gilt für alle Fälle noch die althergebrachte dreißigjährige Verjährung.
R So ist die Verjährung ein Regelunas-, Ordnungs- und Beruhigungsinstitut höchsten
Ranges.
Allerdings geht schon aus dem Obigen hervor, daß sie dann nicht laufen kann,
wenn der Anspruchsberechtigte den Anspruch in ordnungsmäßiger Weise betreibt, daher
der Grundsatz von der Unterbrechung: die Unterbrechung zerstört die Verjährung, denn
wer den Anspruch einklagt oder sonst betreibt, der tut alles, was in seinen Kräften steht
und begeht darum keine Ungebühr, wenn er daraufhin die Leistung auch erst nach der
Zeit verlangt: durch die Klageerhebung ist der andere Teil so sehr aufgerüttelt worden,
daß er sich nicht auf die oben angeführte Erwägung berufen kann. Erst wenn der Prozeß
ruht, kann eine Verjährung wieder laufen, aber dann beginnt eine neue Verjährung.
Im Gegensatz zur Unterbrechung steht die sogenannte Hemmung der Verjährung, die
dadurch gekennzeichnet ist, daß während der Hemmungsdauer die Zeit nicht verjährungsbringend
 wirkt, während doch der bereits abgelaufene Verjährungszeitteil vollständig
bestehen bleibt; so beispielsweise, wenn es sich um Ansprüche zwischen Ehegatten
uind zwischen Eltern und Kindern handelt: hier soll keine Verjährung laufen, denn es
waregegen alle ethischen Grundsätze, wenn man verlangen wollie, daß Ehegatte und Ehe—
gatte, Eltern und Kinder gegeneinander klagend aufträten. Etwas Besonderes gilt dann,
wenn ein Geschäftsunfähiger oder Geschäftsbeschränkter im Augenblick keinen Vertreter
hat; in diesem Fall wird die Sache so gewendet, daß sein Anspruch unter allen Umständen
noch innerhalb sechs Monaten erhoben werden kann, nachdem die gesetzliche Obsorge
wieder in Kraft getreten ist.