5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 587
Im allgemeinen wird man die ganze Gestaltung des Verjährungsinstitutes im B. G. B.
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Rechtsverhältnisse befriedigender löst als das unsrige. Es läßt sich allerdings fragen, ob nicht
bei den kleinen Verjährungen eine Unterbrechung auf dem Wege der Mahnung erfolgen
sollte, ob es richtig ist, wenn hier stets Betreibung auf dem Wege der Klage oder einer
gleichwertigen Prozeßtaͤligkeit zu geschehen hat, um die Unterbrechung zu bewirken. Indes
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weit, daß, wollte man ihr diese Bedeutung beimessen, die Verjährung gar zu sehr ins
Ungewisse gestellt worden wäre; und auf der anderen Seite ist ja in den meisten Fällen
die Betreibung durch die Möglichkeit des Mahnverfahrens so sehr erleichtert, daß man
derartiges dem Gläubiger schon zumuten kann. Nur das eine ist zu bemängeln, daß in
der Berechnung der Verjährungsfristen die Verhältnisse nicht immer richtig gewertet sind.

B. Absolute Rechte.

Ersltes Buch.

Perlönlichkeitsrecht.
a) Ausssüsse des Versönlichkeitsrechts.

8 17. Das Persönlichkeitsrecht als das Recht, zu verlangen, daß die Person
als vollgültige sittliche und geistige Persönlichkeit anerkannt wird, hat verschiedene Aus—
ladungen. Es schließt das Recht auf Leben, Gesundheit, Ehre in sich ein, und wenn die
Person ein Gewerbe betreibt, so ist, wie noch (S. 598) darzutun ist, auch dieses eine neue
Rechtserrungenschaft der Perföunlichkeit. Aber auch Nebenrechte bestehen in der Art, daß an
die Persönlichkeit sich bestimmte Einrichtungen anschließen, die der Person zukommen, um
ihr Personenrecht zu befestigen. Zu diesen Einrichtungen gehört der Name. Das
Namenrecht ist im B.G.Bi,“8 12, ausdrücklich anerkannt: sein Schutz hat die reichsgesetzliche
 Sanktion erfahren, und es steht nunmehr fest, daß man gegen jeden Eingriff
in das Namenrecht einschreiten darf; so insbesondere, wenn jemandem der Name bestritten
wird, aber auch dann, wenn ein anderer sich widerrechtlich unseres Namens bedient, in einer
unser Interesse verletzenden Weise. Als Name gilt der gesetzliche Name und gilt auch
der gesellschaftlich anerkannte Deckname (Pseudonym). Dies bestreiten heißt Wortauslegung.
Eine besondere Bedeutung nimmt das Namenrecht im Handel ein. Der Kauf—
mann, und zwar der Vollkaufmann, auch die kaufmännischen Gesellschaften haben ihre
besondere Bezeichnung, ihren besonderen Handelsnamen, den man „Firma“ nennt. Unter
diesem Namen werden vom Kaufmann die kaufmännischen Rechtshandlungen vollzogen;
die Rechtshandlungen, nicht etwa bloß die Rechtsgeschäfte; die Rechtshandlungen des
Zivilrechtz wie des Prozesses. Eigenartig ist dabei, daß die Firma mit dem Ge—
schäft veräußert werden kann, etwas, was bei dem bürgerlichen Namen unmöglich ist:
der Grund liegt darin, daß im Handel die Persönlichkeit so sehr mit dem Geschäft ver⸗
wächst und demselben feinen Charakter verleiht, daß man annehmen muß, das Geschäft
werde, auch wenn die Persoönlichkeit zurücktritt, wenigstens einstweilen den bisherigen
Bahnen folgen. Ursprünglich verlangte man, daß der Geschäftsübernehmer sich als Nach—
folger der Firma So und So zu bezeichnen habe; später gestattete man, auch diese
Nachfolgebezeichnung wegzulassen, und aͤuf solche Weise ging die Firma selbst über. Aus
dieser historischen Entwicklung ergibt sich auch, daß hier von einer eigentlichen Veräuße—
rung im Sinne einer Rechtonachfolge nicht die Rede ist: sondern der Geschäftserwerber
hat eben ausnahmsweise das Recht, eine andere Firma, als seinen Namen, anzunehmen,