588

II. Zivilrecht.

um sich als den Nachfolger eines bestimmten Geschäfts zu bezeichnen; die Bezeichnung
ist eine Kontinuitätsbezeichnung. Dies gilt natürlich nur dann, wenn der Vorgänger
die Firma berechtigtermaßen trug: war dies nicht der Fall, so hat auch der Erwerber des
Geschäfts nicht das Recht, sich diesen Namen anzueignen, denn die Voraussetzung, um
einen fremden Namen zu führen, ist nicht gegeben: eine Fortsetzungsbezeichnung ist nur
berechtigt, wenn die ursprüngliche Bezeichnung berechtigt war.
Durch Übertragung des Geschäfis geht der Name über, wenn die Übertragung eine
vollständige ist; er geht über, wenn der bisherige Träger den vollständigen Ubergang
gestattet, wenn er ihn gestattet als Übergang des Geschäfts mit dem Recht der Kon—
tinuitätsbezeichnung. Daher kann auch durch Vollstreckung und namentlich durch Konkursvollstreckung
 das Geschäft mit der Firma veräußert, d. h. dem Geschäftserwerber das
Recht gegeben werden, den Namen des in Konkurs gefallenen Vorgängers anzunehmen.
Man hat es bestritten, weil die Firma ein Persönlichkeits-, kein Vermögensrecht sei.
Dieses Argument ist aber völlig unstichhaltig, denn es handelt sich nicht um Zwangs—
vollstreckung in die Firma, sondern um Zwangsvollstreckung in das Geschäft: diese
Zwangsvollstreckung in das Geschäft aber hat nur dann ihre volle Bedeutung, wenn der
Erwerber des Geschäfts sich als Nachfolger der Firma bezeichnen oder auch die Firma
selber führen kann, wenn ihm die Fortsetzungsbezeichnung gestattet ist. Es handelt sich
also darum, ob auf dem Wege der Zwangsvollstreckung das Geschäft völlig und mit
Erfolg (also auch mit Kontinuilätsbezeichnung) übertragen werden kann oder nicht!.
Für die Negative sprechen keine Gründe. Man kann höchstens sagen, es dürfe
dem Schuldner nicht verwehrt werden, sich unter seinem Namen weiter aufzutun und
von neuem ein Geschäft zu gründen. Das wird ihm aber auch durch eine derartige
Konkursveräußerung nicht verwehrt; vorausgesetzt, daß er seine Firma in einer Weise
gebraucht, daß nicht der Schein entsteht, als führe er das alte Geschäft weiter. Gegen
die Negative spricht insbesondere auch der Umstand, daß unbezweifelt ein Zeitungstitel
mit der Zeitung im Konkurs veräußert werden darf, und ebenso ein Gewerberecht, soweit
solches veräußerungsfähig ist.
Dem Firmenrecht gleicht das Recht an Zeitungstiteln: auch die Zeitung ist ein
Unternehmen, welches eine Bezeichnung führt: diese benennt die Zeitung und damit den
Inhaber der Zeitung in seiner Eigenschaft als Träger des Unternehmens, und daher
gilt das Gleiche wie vorhin: das Unternehmen kann veräußert werden und damit auch
der Titel.
Doch gehört alles dieses dem Handelsrecht an. Ebenso fällt in dieses Gebiet das
Recht, eine Ware mit einem Namen oder Zeichen versehen zu dürfen, das sogenannte
Markenrecht; allerdings ist solches kein Sonderrecht der Kaufleute, sondern es steht jedem
zu, welcher Produkte vertreibt, z. B. auch einem landwirtschaftlichen Produzenten. Immer—
hin aber liegt der Schwerpunkt der Lehre im Handelsrecht, weshalb hier darüber weg—
gegangen werden soll.

8 18. Zu dem Persönlichkeitsrecht gehört auch das Recht am eigenen Bild?.
Man hat behauptet, jemand habe an dem eigenen Bild ein solches Ausschließungsrecht,
daß er überhaupt verbieten könne, ein Bild von sich an die Öffentlichkeit zu bringen.
Dies geht zu weit: ebenso wie die Lebensbeschreibung wenigstens nach der äußeren Seite
hin bei bedeutsamen Persönlichkeiten eine soziale Sache ist, die dem Publikum nicht ent—
jogen werden soll, ebenso gehört auch das Bild eines bedeutenden Menschen der Öffentlichleil
 an, und diese hat das Recht zu verlangen, daß ihr das Bild nicht vorenthalten wird?.
Anders wäre es allerdings, wenn entweder die Persönlichkeit völlig von der ffentlichkeit
 zurückgezogen lebte und es nur etwaige Interessen der Klatschsucht oder der Bös—
willigkeit wären, welche das Bild der Person an das Publikum zögen, oder wenn das

mLeitfaden des Konkursrechts 2. Aufl. S. 242.
2 Über diese und andere Fragen vgl. meine Schrift: Das Eigenbild im Recht (1908).
s Es ist völlig verkehrt, hier von bloßer Neugier zu sprechen; höchstens sofern man den mensch⸗
lichen Wissenstrieb überhaupt Neugier nennen will vide Hermann und Dorothea).