5. J. Kohler, Bürgerliches Recht.

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Bild in einer entwürdigenden, herabsetzenden Weise, namentlich in einer verächtlichen Um—
gebung wiedergegeben würde. So hat man es mit Recht für unzulässig gehalten, das
Bild einer Sangerin auf Zündholzs oder Biskuitschachteln anzubringen.
Auch dann läge ein Eingriff in die Persönlichkeit vor, wenn sie ohne ihren Willen
im intimen Kreise oder in einem solchen Kostüm wiedergegeben würde, welches nicht für
die Offentlichkeit bestimmt ist; es wäre z. B. völlig widerrechtlich, eine im Bade oder im
Schlafzimmer photographierte Persönlichkeit dem Publikum preiszugeben. Zu diesen
Intimitaͤten gehören auch die Schauer, welche den Tod umgeben. Es ist darum nicht
gestattet, das Bild einer Leiche zu veröffentlichen ohne Genehmigung der Träger
des Perfönlichkeitsrechtes; dies wenigstens dann nicht, wenn sie die Leiche nicht selbst der
Offentlichkeit preisgegeben und auf dem Paradebett ausgestellt haben. Ein berühmter
Fall dieser Art war der Fall Bismarck, wo zwei Leute kraft Hausfriedensbruches sich
indrängten und die Leiche des Staatsmannes mit Magnesiumlicht photographierten. Die
Verbreitung dieser Photogramme wurde von allen drei Instanzen verboten; allerdings
läßt die Entscheidung des Reichsgerichts in der Begründung viel zu wünschen übrig!.

8 19. Das Recht an der Persönlichkeit kann sich auch darin geltend machen, daß
die Person nicht an ihrer Ehre angegriffen werden darf und daß auch alle sonstigen
Maßnahmen unterbleiben müssen, welche die Person erniedrigen, herabziehen, lächerlich
machen und ihr die gebührende Achtung rauben. In dieser Beziehung geht das Zivil⸗
recht weiter als das Strafrecht; strafrechtlich besteht ein Schutz der Ehre insofern, als die
sitiliche Würdigkeit der Perfönlichkeit nicht angegriffen werden darf; zivilrechtlich aber
kann ein Eingriff schon darin liegen, daß man über die Körperlichkeit einer Person
Dinge verbreitet, welche sie im Verkehr als minder leistungsfähig erscheinen lassen, oder
daß man über ihre Abkunft, über ihre Religion oder sonstige sitilich unanfechtbare
ie falsche Ansichten verbreitet, welche der Person in der Verkehrswelt schädlich sein
önnen.
Hierher gehört aber auch die mittelbare Verunglimpfung einer Person dadurch, daß
man sie in einem Roman, einer Novelle oder einer sonstigen künstlerischen Darstellung
in herabwürdigender Weise schildert oder ihre intimen Seiten in einer unangemessenen
Weise an die Offentlichkeit bringt. Allerdings, wenn jemand bloß den Namen einer
Person oder etwa ihre Hausnummer bei einem Roman gebraucht, so ist dies noch keine
anberechtigte Einwirkung; denn der Romanschriftsteller muß eben doch seiner Person
einen Namen geben, und er würde den Charakter seiner Schilderung beeinträchtigen,
wenn er ihre Benennung aus fremden Weltteilen herholen müßte; hierzu kommt, daß
unsere Namen oftmals so häufig sind, daß nicht ohne weiteres auf eine- Identifikation
geschlossen werden kann. Eine Ausnahme wäre aber gegeben bei Namen sehr bekannter
und viel besprochener Personen, bei denen das Publikum sofort an die eine Persönlichkeit
denkt, insbesondere dann, wenn auch die sonstigen Umstände auf die Persönlichkeit hin—
wiesen; in diesem Falle könnte auch durch Namensnennung oder durch Bezeichnung ihrer
Wohnung ein schwerer Frevel an der Verson verübt werden.

F g 20. Eine Hauptverletzung der Person kann dadurch geschehen, daß man ihre
Stellung im Gewerbe angreift; daß man entweder ihre Verdienste sich anmaßt (daß
man Werke, die man selbst hergestellt, ihr zuschreibt und durch Täuschung des Publikums
hr Ansehen, ihre Stellung im Verkehr für sich mißbraucht), oder daß man in ihr Ge⸗
heimnis eindriugt, oder daß man sie gewerblich herabzieht, oder auch, daß Jemand Maßnahmen
 trifft, welche dahin abzielen, durch täuschende Vorstellungen des Publikums seine
Stellung über die der anderen zu erheben und dadurch den anderen einen Teil ihrer
persönlichen Wirkungskraft zu nehmen, welche sie im Verkehr beanspruchen können; wozu
insbesonvere falsche Reklamen, Vorspiegelung von Preismedaillen u. s. w. gehören. Das

Val. darüber Autor- und industrierechtl. Studien II S. 61f.