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II. Zivilxecht.

ganze Gebiet dieser Verfahrensweisen faßt man unter der Bezeichnung „unlauterer
Wettbewerb“ (eoncurrenee déloyale) zusammen.
Die Geschichte der Behandlung dieses unlauteren Wettbewerbs in Deutschland ist
eigenartig.
Während das gemeine Recht im Falle einer jeden solchen Arglist in necem alterius
eine actio doli gab, trat in den letzten Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts ein bedeutender
Rückschlag in der Jurisprudenz ein, namentlich seitdem das deutsche Markengesetz ergangen
war. Die Gerichte weigerten sich nun, den unlauteren Wettbewerb mit der actio doli
zu treffen. Die seltsame Ansicht, das Warenzeichengesetz sei beschränkend und wolle nicht
nur den redlichen Verkehr auf der einen Seite schützen, sondern auch auf der anderen
Seite den redlichen Verkehr, der früher geschützt war, preisgeben, führte dahin, daß man
sagte: wenn das Warenzeichengesetz nicht verletzt ist, so können auch die stärksten Un—
lauterkeiten des Verkehrs nicht verfolgt werden; und da das alte Warenzeichengesetz nur
sehr unvollkommen war, so traten recht unliebsame Folgen ein. Die bösesten, schwindel—
haftesten Reklamen, die sonderlichsten Täuschungen des Publikums zum Nachteil der Kon—
kurrenz, abenteuerliche Angaben bezüglich der Herkunft der Waren, Mißbrauch der
Namensähnlichkeit und alles derartige mußte als unfähig gelten, die Schärfe des Rechts
zu wecken; die actio doli war und blieb versagt. Die Jurisprudenz des Reichsgerichts
begann in den 8er Jahren zuerst schüchtern sich in diese Sackgasse zu verirren!,
und nachdem man so begonnen hatte, gingen die Irrungen weiter und weiter. Fürwahr,
das Jahrzehnt der Jurisprudenz von 1886 bis 1896 gehört nicht zu den Glanz—
zeiten der deutschen Rechtsgeschichte: es bewies ein merkwürdiges Ungeschick in der
Handhabung des Rechts, einen öden Formalismus, und das mußte uns um so mehr be—
kümmern und betrüben, als nicht nur die französischen, englischen, amerikanischen Gerichte
hier einen ganz anderen Zug zeigten, sondern vor allem auch das Schweizer Bundes—
gericht eine viel bessere Rechtspflege als das Reichsgericht entwickelte; und ganz besonders
auffallen mußte es, daß diese Jurisprudenz von einem französischrechtlichen Senate des
Reichsgerichts ausging, von wo man doch eine freiere Auffassung des Rechts hätte er—
warten sollen. Ein ganzes Jahrzehnt habe ich mich gegen diese Rechtspflege erhoben
und sie bekämpft. Das Reichsgericht trat aber nicht zurück und blieb auf seinem Irrtum
bestehen. Es verlohnt sich wohl, auf diese Entscheidungen noch einen Blick zu werfen;
sie werden der Zukunft als überaus seltsam erscheinen. Auf das Urteil über die schwarze
Hand folgte ein Urteil des Reichsgerichts (I. Ziv.«Sen.) vom 27. April 1887 XVIIGS. 101
und 18. November 1886 (1. Ziv.«Sen.) XVIII S. 93; in letzterer Entscheidung wurde
ausgesprochen, daß gegen ein eingetragenes Zeichen nichts zu machen sei, auch wenn es
dezeptiv, d. h. in der Absicht gewählt sei, durch Täuschung im Verkehr arglistige Ver—
Verwirrung anzustiften; und endlich folgte das Urteil vom 28. Mai 1892 (II. Ziv.Sen.)
XXIX S. 57, wo das Prinzip auf die Spitze getrieben wurde. Der Fall war hier
ganz besonders prägnant; ein Handelshaus hatte, als die Türkei für ihr Gebiet die
Tabakfabrikation monopolisierte, seinen Betrieb nach Hamburg verlegt und seine Tabake
mit 8..... frères de Constantinople bezeichnet, wodurch der Schein entstand, als ob
die Käufer echt türkische Waren erhielten. So wurden diese Tabake auch in Baden, in
einem Lande des französischen Rechts, vertrieben. Dies schien den Untergerichten doch zu
rorbitant, als daß sie sich durch die bisherige Rechtsprechung des Reichsgerichis bestimmen
ließen, und sowohl das Landgericht Mannheim als das Oberlandesgericht Karlsruhe ver⸗
urteilten den Beklagten, den Zusatz de Constantinople zu streichen. Nicht so das Reichsgericht:
 es blieb auch hier auf der betretenen Bahn und erklärte wörtlich wie folgt
(Entsch. in Civilsachen XXIX S. 60):
„Gegen den bloßen Gebrauch einer falschen Ortsbezeichnung als Zusatz zur
eigenen, an sich nicht beanstandeten Firma bei der Bezeichnung ihrer Fabrikate ist

1Es war das unglückselige Urteil über die „schwarze Hand“. Der Verlauf dieses Prozesses ist
echisen r —88 „Aus dem Patent- und Industrierecht“ J S. 89 ff. Das Urteil des R.G. ist
dom 2. Juli