5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 591

ein gesetzlicher Schutz demnach nicht gewährt, und es kann auch mittels Berufung auf
eine vermöge der hierdurch bewirkten Täuschung des Publikums und Benachteiligung
des Warenabsatzes der Klägerin damit begangene concurrence déloyale der Anspruch
auf diesen Schuͤtz nicht begrundet werden. Der Versuch, in einem Rechtsgebiete, in
welchem im allgemeinen Klagen wegen unredlicher Konkurrenz auf Grund des Art. 1382
Code eivil moglich sind, eine solche Gefährdung des Warenabsatzes der Klägerin durch
die erwähnte Warenbezeichnung der Beklagten mittels einer Deliktsklage für die Zu—
kunft zu verhindern, kann daher keinen Erfolg haben.“
Damit war die Sache besiegelt. Jetzt blieb nichts anderes übrig als durch ein
Gesetz zu helfen, und die Sache schien so dringend, daß man das B. G. B. gar nicht ab—
wartete, sondern am 27. Mai 18806 ein Gesetz über den unlauteren Wettbewerb erließ.
Dieses Gesetz ist im wesentlichen kasuistisch; es zählt verschiedene Arten bes unlauteren
Wettbewerbs auf, vor allem die falsche Reklame, sodann die Anschwärzung und die Ver—
breitung falscher, die Ehre oder die Schätzung eines fremden Geschäftes beeinträchtigender
Gerüchte, sodann den Mißbrauch der Gleichnamigkeit und endlich den Verrat der Geschäfts⸗
und Betriebsgeheimnisse. Einige andere Arten des unlauteren Wettbewerbs, wie ins⸗
besondere die Unlauterbarkeit durch Angabe falscher Herkunftsbezeichnung und durch Nach⸗
ahmung der Verpackung und Aussiattung der Ware hatte bereits das neue Warenzeichen⸗
gesetz vom 12. Mai 1894 verboten. Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb war ein
Schritt zum Bessern; es ist noch jetzt gültig und hat noch jetzt seine Bedeutung,
namentlich insofern, als es auch Strafbestimmungen enthält und als die Berufung auf
die kasuistischen Fälle des Gesetzes einer Klage ohne weiteres Einlaß gibt, ohne daß eine
weitere Darlegung des unlauteren Charalters einer Handlungsweise nötig ist.
Was speziell die Gleichnamigkeit betrifft, so ist zu bemerken: seinen eigenen
Namen darf jeder Gewerbtreibende gebrauchen; doch darf er dies nicht so tun, daß
es zum Mißbrauch führt, in der Weise, daß das Publikum getäuscht wird und an—
nimmt, in diesem Namen nicht die Bezeichnung des wahren Produzenten, sondern eines
anderen zu finden, der den gleichen Namen trägt. Daher darf ein Produzent, der
zufälligerweise einen gleichen Namen trägt wie ein im Verkehr bekannter Gewerbtreibender,
den Namen nicht in einer verwechselnden Weise gebrauchen. Es gibt unendlich viele Arten,
sich des Namens zu bedienen: man kann seinen Namen nicht nur durch Vornamen,
sondern auch durch Zusätze individualisieren und auf ein bestimmtes, schärfer begrenztes
Gebiet zurückführen; der redliche Gebrauch des Namens besteht nun darin, daß man ihn,
wo immer nötig, mit irgend einem individualisierenden Zusatz versieht, welcher ihn von
dem Namen, wie er bisher von dem anderen gebraucht wurde, abhebt; dies dann wenigstens,
wenn eine Verwechslung zu befürchten ist. Das Gebot des lauteren Wettbewerbs besteht
also in dem Gebote, daß der neue Namensträger, wenn nötig, seinem Namen einen
individualisierenden, auszeichnenden Zusatz beifügt, und daß er noch mehr alles vermeidet,
was die verwechselnde Kraft des Namens steigern könnte, daß er also vor allem die
Eigenart, in welcher der bisherige Namensträger sich seines Namens zu bedienen pflegte,
nicht nachahmt, sondern ihr durch entgegengesetzte Eigenart entgeht. Das alles ist nicht
in formal schablonenmäßiger Weise, sondern nach Maßgabe der Besonderheit des Falles
zu behandeln, und es war daher nicht von einem formalen Markenrechte, sondern von
einem materiellen Schutze des Persönlichkeitsrechts die Rettung zu hoffen.
Möglich ist allerdings folgendes: der Name des Produgenten, der gebraucht wird,
um die Ware zu bezeichnen, kann zu einer Sachbezeichnung werden sofern der Verkehr
die Sache so auffaßt, daß die mit dem Namen bezeichneten Waren nicht auf die Fabrik des
Namensträgers zurückweisen soll, sondern daß der Name nur eine besondere Art der Ware
oder eine eigenartige Weise der Produktion der Ware zu kennzeichnen habe. Ein derartiger
Übergang von Individualbezeichnung zur Sachbezeichnung findet mitunter statt. Er ist
im Zweifel nicht anzunehmen, namentlich dann nicht, wenn der Namensträger nicht
ässig war und die nötige Verkehrssorgfalt angewandt hat, um das Publikum darauf
hinziweisen— daß der Name auf ihn als den Produzenten, nicht etwa auf eine besondere
rt des Produktes hinweise. Gibt also beispielsweise der Erfinder jemandem eine