—592

II. Zivilrecht.

Lizenz zur Fabrikation der Ware, so darf er ihm nicht auch die Befugnis geben, die
Ware mit dem Namen des Erfinders zu bezeichnen, denn sonst wird die Bezeichnung
leicht zur Sachbezeichnung. Auch ist es sehr zu empfehlen, daß der Produzent nicht etwa
die eine Ware mit seinem Namen, die andere anders bezeichnet, denn dies wäre ein
Motiv, anzunehmen, daß der Name gerade einer bestimmten Art von Ware gleichsam ein⸗
zgekörpert und angepaßt werde und speziell zur Bezeichnung einer bestimmten Art der
Ware dienen solle.
So, was die Bestimmungen des Wettbewerbgesetzes betrifft; es ist aber ergänzt
worden durch das B.G.B., und der Paragraph, welcher hauptsächlich auf den unlautern
Wettbewerb gemünzt ist, ist 8 826. Eigentlich aber wird der unlautere Wettbewerb
zereits durch 8 823 getroffen, da es sich hier um Verletzung der Persönlichkeit handelt.
Daß das Wettbewerbgesetz nicht genügt und es der vollen Ausnützung der 88 828,
326 B. G. B. bedarf, um dem unlauteren Gebaren zu steuern, wird allgemein anerkannt 1.
Fälle des unlauteren Weitbewerbs, welche durch das Wettbewerbgesetz nicht gedeckt
verden, sind insbesondere folgende: 1. die Herabsetzung fremder Ware durch anstandswidrige
Mittel; so z. B. wenn jemand die fremde Ware ständig unter dem Preis verkauft, um
sie damit als minderwertig zu charakterisieren: das Verschleudern der Ware kann ein
wirksames Mittel der Herabsetzung und Verkleinerung sein, so die französische Praxis;
2. das anstandswidrige Abspenstigmachen von der fremden Ware, so z. B. wenn
man die fremde Ware auslegt, so daß der Kaufliebhaber sie sucht und sodann diese Ge⸗
legenheit benutzt, um diese Ware herunterzusetzen und andere Ware anzubieten. Das
geht über den erlaubten Tadel hinaus, denn man läßt hier nicht der Kritik ihren Gang,
sondern hascht den Kaufliebhaber durch besondere Mittel herbei, um seelisch auf ihn ö
wirken;
3. eine ganz besondere Art der Unlauterkeit liegt aber darin, daß man dem anderen
Teil androht, durch Herabsetzung seiner Ware solange auf ihn einwirken zu wollen, bis
er sich zu irgend einer Einräumung bereit erklärt. Dies ist ein nicht seltenes Mittel,
um ein Haus, welches mit einem anderen keine Geschäfte machen oder sich einem Verbande
nicht anschlietzen will, mürbe zu machen; man erklärt ihm, seine (anderwärtis bezogene) Ware
so lange verschleudern zu wollen, bis es müde wird und sich gefügig zeigt. Mit anderen
Worten: die Erpressung durch Schleuderdrohungen ist unerlaubt, sie kann sogar straf⸗
rechtlich verfolgbar werden; ist aber diese Androhung widerrechtlich, so ist es auch die
Ausführung der Drohung, denn diese ist nichts anderes als die Verfolgung dieses Wider—
rechts: würde es bei der Drohung bleiben und würde nicht mit der Verschleuderung
begonnen, so würde sie wirkungslos und wäre daher leicht in den Wind zu schlagen. In
jeder Verschleuderung liegt daher eine Fortsetzung und Sleigerung der Drohung; in jeder
solchen Tätigkeit erklärt man: das tue ich und werde ich weiter so tun, dis du uns
entsprichst. Auf solche Weise können insbesondere kapitalkräftige Vereine andere minder
begüterte Produzenten geradezu in ihre Gewalt bringen; sie können sie zwingen, sich
ihren Anordnungen zu fügen und sich von ihnen völlig aufsaugen zu lassen. Das ist
unstatthaft; es führt zum gerichtlichen Verbot und zur Entschädigung.
Eine weitere bedeutsame Frage, die namentlich für das Verhältnis zwischen Waren⸗
häusern und Einzelverkäufern von vitaler Bedeutung wird, ist die, ob nicht der Produzent
beliebter Etikette und Markenwaren verlangen kann, daß die Ware mit der Etikertte
nicht unter dem bestimmten Preis verkauft werden darf, weil sonst die Warenhäuser
durch Unterbieten den Einzelverkäufern den Betrieb unmöglich machen können. Hier wäre
ein Zusatz zum Markengesetz angebracht.
Sehr wichtig ist endlich die Frage, inwiefern die Gesetze über unlauteren Wettbewerb
in Anwendung kommen, wenn die Sache in das Markenredhht einschlägt. Was über diese

So sagt der Jahresbericht der Handelskammer zu Berlin für 1902 S. 88: Leb aft waren auch
im Berichtsjahre die Klagen der denee über d Schädigungen, die der — Wettbewerb
we eeen eet ier Ied 3 ——— Warenhäuser für ——
äufe, Rabattvereine u. s. w. Vgl. auch ebenda S. etr. die Mikbraͤuche im Kognakhandel; hierüber
auch Bericht des Ältestenkollegiums 1902 II S. 18 ———