5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 593

Frage seinerzeit das Reichsgericht entwickelt hat, ist, wie schon aus dem Obigen zu ent⸗
nehmen, völlig unhaltbar. Viel bedeutungsvoller sind die Erörterungen des Schweizer
Buͤndesgerichts mit Rücksicht auf den Artikel 50 des Schweizer Obligationsrechts, aus
dem man den Anspruch gegen unlauteren Wettbewerb hergeleitet hat. Sie sollen kurz
erwähnt werden.
Es ist behauptet worden, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der
Artikel 80 überall da keine Anwendung fände, wo es sich um ein spezielles Recht,
nämlich um das Markenrecht handle. Nun hat allerdings das Bundesgericht am 31. Januar
1896, Curti No. 2556, folgendes ausgesprochen: Besteht die illoyale Konkurrenz in der
Verletzung eines Rechts, dessen Schutz durch Spezialgesetz normiert ist, so kann diefe
illoyale Handlung auch nur nach Maßgabe des Spezialgesetzes verfolgt werden, so daß
die Berufung auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze über concurrenee déloyale aus⸗
geschlossen bleibt, gleichviel ob die Förmlichkeiten des Spezial⸗ (hier Markenschutz⸗) Gesetzes
erfüllt seien oder nicht.“ Aber in seiner späteren Entscheidung vom 19. Juni 1896,
Curtie Ro. 2561, sidet sich folgende treffliche Ausführung: „Berücksichtigt man,
daß die Ausstattung der allgemeine Begriff ist, der den engern des Warenzeichens ein⸗
schließt, die Fabrikmarke also nur eine Spezialität des Unterscheidungs⸗ oder Herkunfts⸗
zeichens ist, daß ferner der Zweck des Warenschutzgesetzes dahin geht, dieser Spezialität
unter gewissen Voraussetzungen einen besonderen zivil⸗- und strafrechtlichen Schutz zu
gewähren, so ist der Inerpretation der Vorzug zu geben, nach der unter dem gericht⸗
lichen Schutz des Art. 41 eben nur der spezielle Morkenschutz zu verstehen ist.“ Vgl.
ferner Entscheidung 6. November 1897, Levy contra Naphtaly No. 2571, wo mit Recht
entschieden wurde, daß auf eine Firmensache neben den Sonderbestimmungen des Art. 867 ff.
Obligat. R. die allgemeinen Bestimmungen über eoncurrence déloyale anwendbar sind; hier
wurde insbesondere gesagt, daß nicht gefolgert werden könne, „daß die Anwendung des
in Art. 80 enthaltenen, dbezw. von der Praxis darin gefundenen Rechtssatzes von der Un⸗
erlaubtheit der concurrence déloyals vor den Toren des Firmenrechts Halt zu
machen habe.“
Hiernach hat das Bundesgericht folgende sehr zutreffende Sätze ausgesprochen:
. Will jemand einen Anspruch nach Maßgabe des Markengesetzes erheben, so muß
er ein wirkliches Markenrecht haben, und es genügt nicht, daß gegen ihn ein unlauterer
Wettbewerb geübt wurde.
2. Wenn aus dem Markenrecht ein Anspruch gegen unlauteren Wettbewerb
hergeleitet wird, — sofern der Markenberechtigte behauptet, daß nicht eine Verletzung
des Markenrechts, sondern ein gegen dieses Recht geübter unlauterer Wettbewerb vorliege,
z. B. durch eine Benutzung seiner Marke, die nicht unmittelbar in das Markenrecht ein⸗
greift, aber ihn doch schädigt, — so muß natürlich festgestellt werden, ob der Kläger das
Markenrecht besitzt; denn wer das Markenrecht nicht hat, kann auch nicht behaupten. daß
gegen dieses Recht unlauterer Wettbewerb geübt werde.
3. Wenn dagegen jemand nicht auf Grund des Markengesetzes ein Recht beansprucht,
wenn jemand auch nicht behauptet, daß durch die concurronce déloyale seine Marke,
sondern nur, daß sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt wird, und wenn er folglich
aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, nicht aus dem Markenrecht klagend auftritt,
dann kommt nicht das Markenrecht, sondern das allgemeine Persönlichkeitsrecht und damit
Art. 80 des O.R. in Betracht.
Dies muß alles auch für das deutsche Recht (Markengesetz; 88 828, 826 B. G. B.) gelten.

8 21. Zu den Persönlichkeitsrechten gehört auch das Gewerberecht. Solange
jemand ein Gewerbe nicht betreibt oder die Bedingungen eines Gewerbebetriebes nicht
erfüllt hat, kann der Umstand, daß es ihm möglich ist, die Voraussetzungen des Gewerbe—
betriebs herbeizuführen und ein Gewerbe zu eröffnen, noch nicht ein Recht gewähren; die

1 Nämlich Art. 4 des Schweizer Markengesetzes, welcher von dem gerichtlichen Schutz von
Marken spricht und nmeldung des Zeichens verlangt.
Eneytlopädie der Rechtswifsenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. Bd. I.

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