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II. Zivilrecht.

Möglichkeit, sich im Gewerbe zu betätigen, ist nur eine Äußerung des allgemeinen Per—
sönlichkeitsrechts, welches die Gesetzgebung jederzeit neu gestalten darf. Ebenso gut wie
der Gesetzgeber für die Bildung von Altiengesellschaften neue Grundsätze geben kann,
ebenso kann er neue Voraussetzungen festsetzen für den Betrieb eines Gewerbes, welche
alle diejenigen treffen, die bisher ein Gewerbe ergreifen konnten und es doch nicht ergriffen
haben. Immerhin mag auch hier eine Billigkeitserwägung durchgreifen, wenn z. B. die
Kandidaten des Gewerbes mit Rücksicht auf das alte Recht bestimmte Studien gemacht
haben, die nun plötzlich zu ändern sind, so daß sie vielleicht, um den Bedingungen des
neuen Gesetzes zu genügen, jahrelang umstudieren müssen; allein hier handelt es sich nur
um eine Billigkeitserwägung, nicht um das Vorhandensein eines Rechts; und wenn bis—
—
nunmehr der Staat eine solche Genehmigung verlangt, so greift er nicht in das Recht
derer ein, welche nach dem bisherigen Rechtszustande ohne weiteres das Gewerbe hätten
erfassen können, sondern er bewirkt nur, daß diese Persönlichkeiten nunmehr ihr Persön—
lichkeitsrecht anders zu betätigen haben, als es bisher der Fall war.
Anders wenn jemand ein Gewerbe bereits begonnen und sich befugtermaßen in den
Betrieb eines Gewerbes gesetzt hat. Die Folge ist: er kann nicht mehr aus dem Ge—
werbe entsetzt werden, außer wenn die entsprechenden rechtlichen Gründe vorliegen. Das
Sichsetzen in den Gewerbebetrieb kann entweder ohne alles Weitere erfolgen, denn die
Anzeige an die Behörde ist nicht Voraussetzung des Rechtes; oder aber es ist eine Mit—
virkung der Behörde nötig, die einen verschiedenen Charakter haben kann: braucht das
Gewerbe Anlagen, welche lästig oder gefährlich werden können, dann bedarf es einer
polizeilichen Genehmigung; in verschiedenen anderen Fällen ist eine sogenannte Kon—
zession erforderlich; in anderen Fällen wieder eine Erlaubnis. Bei der Konzession kommen
ubjektive und objektive Rücksichten in Betracht: so bedarf z. B. das Unternehmen eines
Privatkrankenhauses einer Konzession, bei welcher die Zuverlässigkeit des Unternehmers, die
Räumlichkeiten, in denen die Krankenpflege stattfindet, und insbesondere das Verhältnis
derselben zu benachbarten Räumen und Gebäuden in Rücksicht gezogen wird (8 80
Gew. O.). Aber nur derartige subjektive und objektive Betrachtungsweisen treffen hier zu;
nicht auch die Frage des Bedarfes und die Verhältnisse eines ungesunden oder gesunden
Wettbewerbes. Bei der Erlaubnis dagegen kommt — nicht immer, aber vielfach — die
Bedürfnisfrage in Betracht; so z. B. wenn es sich um Gast- und Schankwirtschaften
handelt: hier können die Landesregierungen (allgemein oder für kleinere Ortschaften)
beftimmen, daß nur im Bedürfnisfalle eine solche Erlaubnis gewährt wird; ebenso kann
die Erlaubnis versagt werden bei Schaustellungen, theatralischen Vorstellungen ohne höheres
Interesse, wenn bereits eine genügende Zahl von Personen die Erlaubnis bekommen
haben; ebenso bei Pfandleihern u. s. w. (8 88, 834, 84 Gew.O,).
Einer anderen Betrachtungsweise gehört folgendes an: gewisse Gewerbe bedürfen
keiner Konzession, allein der Gewerbetreibende muß dann eine staatliche Approbation
jaben, wenn er einen bestimmten Gewerbetitel annehmen will. Das ist insbesondere der
Fall bei dem Heilgewerbe, und zwar sowohl in Bezug auf Menschen als auch auf Tiere.
Hier dürfen sich nur approbierte Personen Ärzte nennen, während sonst die Heilkunde
von einem jeden, ohne Konzession und auch ohne staatliche Prüfung, ausgeübt werden
darf (mit Ausnahme des Gewerbes der Hebammen) (88 29, 80 Gew.O.).
Sobald mithin jemand ein Gewerbe befugtermaßen begonnen oder dazu die Erlaubnis
erworben hat, entsteht ein Persönlichkeitsrecht, das Gewerberecht. Hierauf muß, da
dieses Recht im System der Rechte noch wenig Anerkennung gefunden hat, aus—
nahmsweise näher eingegangen werden. Das Gewerberecht ist nicht nur insofern geschirmt, als
die Persönlichkeit sich darin betätigen darf, sondern insofern, als nunmehr der Persönlich—
keit eine bestimmte Sphäre der Tätigkeit von der Rechtsordnung eröffnet worden ist: es
ist ihr dadurch ein Gewerberecht erworben, wie ehedem, als man die Gewerbeberechtigungen
kaufte oder sie als Realgewerbeberechtigungen zugleich mit einem Grundstück erwarb. Aller—
dings ist das eine hervorzuheben: die Gewerbeberechtigungen wurden früher vielfach
widerruflich erteilt; sie waren dann zwar wohlerworbene Rechte, aber Rechte mit auf—