5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 898

lösender Bedingung. Die ist heutzutage meist nicht der Fall; namentlich hat unfer
Reichsrecht den entgegengesetzten Gedanken mit Nachdruck zur Anerkennung gebracht (so
8460 Gew. O.); sein Streben geht dahin, dem Gewerbetreibenden im Gewerbe eine feste
Stellung zu geben und ihn vom Belieben der Behörden unabhängig zu machen: das
Gewerbe soll so fest und sicher sein wie Eigentum; und wenn insbesondere die Gesetzgebung
 Geschaftskonzession, Geschäftserlaubnis vorfieht, so geschieht dies nicht etwa nur
uͤm des Publikums willen, sondern vor allem auch um des Gewerbetreibenden willen,
der durch die Konzession oder Erlaubnis eine feste, unabhängige Stellung haben soll;
man sieht darum, wo immer tunlich, von widerruflichen Konzessionen ab!.
Für das subjektive Gewerberecht entscheiden auch folgende unserer Gesetzgebung
entnommenen Momente:
1. Vor allem spricht F1 Abs. 2 der Gew. O. ausdrücklich davon, daß, wer gegen—
wärtig, d. h. zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes, ein Gewerbe zu betreiben berechtigt
sei, vom Gewerbebetrieb dadurch nicht ausgeschlossen werde, daß er den Erfordernissen
dieses neuen Rechts nicht genüge. Und mit Recht hat man, auch was die späteren
Novellen zur Gewerbeordnung betrifft, angenommen, daß für sie der gleiche Grundsatz
gelte, daß also die Novellenbestimmungen sich nicht auf solche Leute bezögen, welche zur
Zeit des Inkrafttretens der Neuerungen bereits ein Gewerbe berechtigtermaßen zu betreiben
begonnen hatten, daß diese vielmehr, auch ohne die Bedingungen der Novellen zu erfüllen,
ihr Gewerbe weiter führen dürften?.
2. Eine vorzügliche Anerkennung des Gewerberechts ist ferner in 8 51 und 62
der Gew. O. enthalten. Hier heißt es: „Wegen überwiegender Nachteile und Gefahren
für das Gemeinwohl kann die fernere Benutzung einer jeden gewerblichen Anlage ... zu
jeder Zeit untersagt werden. Doch muß dem Besitzer alsdann für den erweislichen
Schaden Ersatz geleistet werden“s8. Und dies wird in 8 532 auch auf die bereits vor—
handenen Anlagen bezogen, allerdings mit der Besonderheit, daß eine Entschädigungspflicht
 nicht bestehe, wenn die Genehmigung seinerzeit ausdrücklich auf beliebigen Widerruf
erteilt worden ist, sie mithin einer auflösenden Bedingung unterlag.
Noch wichtiger und bezeichnender ist
3. 8 88 der Gew.O. Hiernach soll das durch Approbation erlangte Gewerberecht
nur dann Zurückgenommen werden dürfen, wenn 1. die Grundlagen der Erteilung sich
als irrig erweisen, z. B. bei Fälschung eines Prüfungszeugnisses, und 2. wenn und
solange die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind. Beides rechtfertigt sich von selber;
denn die Erteilung geschieht unter der Voraussetzung der Richtigkeit der vorgelegten
Zeugnisse; und daß Lin Entehrter solches Gewerbe nicht betreiben darf, ist nur eine
qganz zutreffende Regelung, keine Verkürzung des Rechts.
Sodann können 4. nach 8 33 die durch Konzession, Erlaubnis, Anstellung erworbenen
Rechte aus 88 30, 30a, 32, 88, 34 und 36 der Gew. O. nur dann zurückgenommen
werden, wenn der Gewerbetreibende durch Handlungen oder Unterlassungen den Mangel
der zum Betrieb notwendigen Eigenschaften klar dartut. Abgesehen davon ist es hier
der Verwaltungsbehörde nicht gestaltet, einen konzessionierten Gewerbebetrieb nachträglich
uszu heben oder ihm neue Bedingungen zu setzen oder weitere Beschränkungen aufzu—
egen *.

— So treffend Preuß. Oberverwaltungsgericht 29. Okt. 1883 in den Entsch. des O. V.G. X
8 —— Entsch. 1. M
2 So auch die ständige Praxis des Preuß. Oberverwaltungsgerichts, insbesondere Entsch. J. ai
82 6. Oktober 1884, 17. Maͤrz 1900 in den Entsch. des O. B.G. VIII S. 280, XI S. 308 u. 813f.,
XXXVII S, 8328, 334; 2. April 1898 Verwaltungsblatt XIX S. 488. Anders, wenn es sich um
aine bloße Anderung in der Regulierung handelt? diese muß sich jeder gefallen lassen, val. R.G.
November 1887 Entsch. Straff, XVI S. 398.
F s Bgl. darüber Reichsgericht 12. Nov. 1887 Entsch. XIX S. 853, 14. Okt. 1901 Entsch. 50
S. 43, Preuß. Oberverwaltuugegericht 29. Oktober 1888, 12. November 1891 in den Entsch. O. V. G. X
S. 261, 271, XXIVN G. 2568.
Bgl. Preuß. Oberverwaltungsgericht 7. Juni 1879 in dessen Entsch. VS. 286.
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