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II. Zivilrecht.

Die Rechtsnatur des Gewerbes ergibt sich 5. auch aus den neuen Bestimmungen des
Patentanwaltgesetzes vom 21. Mai 1900. Hier wollte man eine sehr wichtige Neu—
ordnung durchführen: die Patentanwälte bildeten früher einen Gewerbestand und sind
durch das Gesetz zum Berufsstand geworden. Trotzdem aber wurde in 8 20 den bereits
vorhandenen Patentanwälten die Fortdauer ihrer beruflichen Existenz gesiattet, allerdings
unter bestimmten Voraussetzungen, die aber gewiß nicht anders als reglementierend be—
zeichnet werden können; denn die Voraussetzungen sind lediglich, daß ihre Geschäfts—
führung und ihr Verhalten in Ausübung des Berufs sowie außerhalb desselben zu er—
heblichen Anständen keinen Anlaß gegeben hat, worüber nötigenfalls der Ehrengerichtshof
ebenso entscheidet, als wenn unter dem neuen Gesetze selbst Pflichtwidrigkeiten oder Un—
zuverlässigkeiten vorgekommen wären (887 ff. des Gesetzes 1).
6. Es kann hiernach nur noch die Frage obschweben, ob ein subjektives Gewerberecht
auch da anzunehmen ist, wo das Gewerbe ohne jede Konzession, Approbation oder Erlaubnis
betrieben werden kann. Das ist sicher zu bejahen; es muß insbesondere bejaht werden bei
denjenigen Gewerben, bei denen das Gesetz statt des Erlaubnissystems das System der Frei—
heit des Betriebs mit dem Rechte der Untersagung im Falle des Mißbrauchs gewählt hat.
Wenn hier die Behörde das Gewerbe nicht untersagt, so muß dies einer stillschweigenden
Erlaubnis gleichstehen. Hierzu kommt aber, daß auch ein Gewerbe, das keiner Konzession
bedarf, eine Existenz des Menschen bildet, Anlagen, Einrichtungen und Betriebsmittel in
sehr erheblichem Umfange verlangt und es daher sehr gerechtfertigt ist, einer solchen Art
des Gewerbebetriebs ebenso Rechtscharakter zuzuschreiben, als wenn eine Konzession nötig
gewesen wäre. Zudem hängt die Frage, ob Konzessions- oder Nichtkonzessionssystem, von
Umständen ab, die mit der Rechtsnatur des Gewerbes nichts zu tun haben; sie hängt
namentlich mit der größeren oder geringeren Gefährlichkeit, der größeren oder geringeren
Möglichkeit des Mißbrauchs zusammen, und es ist nicht abzusehen, warum ein Gewerbe im
Falle geringerer Mißbrauchsgefahr weniger Rechtsnatur haben sollte als sonst; weshalb
diesem Punkt überhaupt kein Unterscheidungscharakter innewohnen kann. Ist daher das
konzessionierte Gewerbe ein Recht, sobald die Konzession erteilt ist, so muß ebenso das
freie Gewerbe ein Recht sein, sobald der Betrieb eröffnet worden ist.
7. Für alles dieses spricht auch noch der weitere Umstand, daß der Betrieb des Ge—
werbes durch Stellvertreter geschehen kann, so daß also die Befugnis zu stellvertretenden
Gewerberechtshandlungen den Stellvertreter zugleich zum Stellvertreter des ganzen
Gewerbes macht, sei es nun zum Bevollmächtigten oder zum gesetzlichen Vertreter. Die
Stellvertretung aber setzt die Rechtsnatur des Verhältnisses voraus, für welches die
Stellvertretung gilt. Man vergl. hierüber 88 45, 46 und 47 der Gew.O.
8. Das Gesagte gilt in gesteigertem Maße vom Betrieb des Versicherungswesens nach
unserem neuen Privatversicherungsgesetz vom 12. Mai 1901, sofern die Versicherungs
gesellschaften sich unter diesem Gesetz gebildet und die Erlaubnis erwirkt haben, oder so—
fern sie bereits früher bestanden, dann aber die Erlaubnis unter diesem Gesetz neu er—
hielten (98 95, 96 und 4 Priv. Vers. Ges.). In diesem Fall darf das Gewerberecht nur
nach Maßgabe des 8Z 67, also aus Gründen, die in Art oder Inhalt des Betriebs selber
liegen, aufgehoben werden. Die Gesellschaften allerdings, welche sich dem Privat—
vbersicherungsgesetze nicht angepaßt haben, können noch widerrufen werden, sofern sie
seinerzeit unter Widerruf gestattet worden sind (8 93 Priv.Vers. Ges.); eine solche wider—
rufliche Erlaubnis findet aber heutzutage nicht mehr statt.
Daraus ergibt sich: das Gewerberecht ist ein Recht; eine spätere Gesetze
gebung kann es zwar, wie jedes Recht, aufheben; es ist aber eine gerechte Anforderung an
den Gesetzgeber, solches nur gegen Entschädigung zu tun, wenn nicht besondere Gruͤnde
vorliegen, das Recht ohne Gegenwert zu opfern. Entschädigung gewährte man darum auch den
Privatposten bei Erweiterung des Postmonopols im Postgesetz v. 20. Dezember 1899, ferner
den Saccharinfabriken durch das Süßstoffgesetz v. 7. Juli 1902 (in welchen Gesetzen
zweckdienlicherweise ein Teil der Entschädigung den Gewerbsangestellten zugewiesen wurde).

Nal. Handbuch des Patentrechts S. 718f.