5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 599

zur Überzeugung kam, daß auch, wenn jemand nach Maßgabe des besonderen Pflichtver—
hältnisses pflichtwidrig gehandelt und sich der Vollmacht zu Unrecht bedient hat, die
Vollmacht wirken muß: denn wenn jemand ein ihm in die Hand gegebenes Instrument
auch pflichtwidrig benutzt, so hat er es eben doch benutzt; und dies ist von um so größerer
Bedeutung, als dritte Personen, die mit dem Stellverireter verkehren, nicht in der Lage
sind, die Gesamtheit des Pflichtverhältnisses zu überschauen und sich nur an die Voll—
macht kehren können. Daher kennt insbesondere das Handelsgesetzbuch eine Reihe von
Einrichtungen, wo die Vollmacht einen ganz bestimmten uͤnbeschraͤnkbaren Umfang hat und
dieser Umfang mithin im Gegensatz steht zu dem individuell gestalteten Umkreis der Pflichten;
so hat beispielsweise der Prokurist, soweit die gesetzliche Schablone seiner Vollmacht reicht,
in vollgüliiger Stellvertretung gehandelt, auch wenn er von der Vollmacht einen pflicht⸗
widrigen Gebrauch gemacht und die Vorschriften des Geschäftsherrn schnöde übertreten
hat. Derartige Verhältnisse, wo jemand eine Rechtsmacht hat, welche Rechtsmacht bleibt,
auch wenn er sie pflichtwidrig benutzt, kommen ja auch sonst vor; so beispielsweise, wenn
man jemandem einen Depotwechsel giriert mit der Bestimmung, über diesen Wechsel
nicht weiter zu verfügen, und überhaupt, wenn man jemanden zum Fiduziar macht.
Hier überall hat seine Rechtsmacht einen Umfang, der viel weiter reicht als das pflichten—
maßige Soll, das aus dem Gesamtverhältnis hervorgeht.
Ist auf solche Weise die Erkenntnis von der Natur der Rechtsmacht (Vollmacht),
als unterschieden von dem Pflichtverhältnis, eine nicht unerhebliche Erkenntnis gewesen,
so darf man auf der anderen Seile nicht, wie es gewöhnlich geschieht, die Sache über—
treiben; man darf bei der Rechtsbehandlung nicht vergessen, daß die Vollmacht in den
Lebensverhältnissen kaum vorkommen wird, ohne daß zu gleicher Zeit ein derartiges
Pflichtverhältnis mitbegründet wird; so kann beispielsweise die Frage der Widerruflichkeit
nicht von der Frage losgelöst werden, welche Funktion die Vollmacht im einzelnen Falle
zu spielen hat.
Die Vollmacht ist regelmäßig widerruflich. Wer nicht in der Lage wäre, die einem
anderen anvertraute Vollmacht zurückzurufen, der würde zum Knecht und Sklaven. Doch
ist eine Ausnahme dann zu machen, 1. wenn die Vollmacht einem Gesellschaftsvertrag und
seinem Pflichtverhältnis eutspricht: wer als Gesellschafter Vollmacht hat, weil er Geschäfts⸗
führer ist, dem kann die Vollmacht nur nach den Regeln der Geschäftsführung entzogen
werden, denn er ist mitbeteiligt (S 712 f.); 2. noch mehr dann, wenn die Vollmacht im
reinen Interesse des Stellvertreters gegeben ist, denn in diesem Falle begibt sich der Vollmacht⸗
erteiler nicht seiner Persönlichkeit, sondern der in seinem Rechtsgebiete liegenden Interessen,
also hier seines Vermögens, indem er dem anderen ein freies Schalten gestattet. Wer
jemandem sein Vermögen schenkt, der gibt seine Person nicht preis; nur derjenige tut es,
der das Vermögen als Vermögen behält und die Verwaltung einem anderen überläßt
(d 168 B. G. By.
Mit Recht hat das B.G. B. ausgesprochen, daß die Vollmacht als einseitiges Rechts⸗
geschäft sowohl dem Stellvertreter als auch Dritten gegenüber geäußert werden kann;
sie kann auch dem Publikum gegenüber geäußert werden durch eine öffentliche Erklärung;
sie kann Dritten auch mittelbar erklärt werden, indem man dem Stellvertreter eine
Vollmachtsurkunde mitgibt: denn dadurch erklärt man gegenüber einer jeden „incerta
persona“, welcher etwa der Stellvertreter die Urkunde vorweisen wird, die Vollmacht.
Dies ist allerdings nicht so zu denken, als ob auf solche Weise die Vollmacht immer und
immer erneuert würde, aber so, daß die in der Ausstellung und Uberreichung der Ur⸗
kunde liegende Bevollmächtigung immer neue Vollmachtswirkungen gegenüber den Per⸗
sonen äußert, welche die Vollmachtsurkunde sehen und infolge ihrer handeln. Das
ist allerdings etwas sehr Gefährliches, und der Widerruf der Vollmacht ist hier sehr
erschwert, denn der Wiberruf kann nur demienigen geäußert werden, dem gegenüber die

09as B.G.B. spricht von Erklärung, und Kundgebung der Vollmacht- 8 167, 170, 1713; ein
juristischer ünterschied Won nicht; es sieht dichts im Weg. ich die Vollmachtserklaͤrung mehreren
gegenüber und zu verschiedenen Zeiten mache.