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II. Zivpilrecht.

Vollmacht geäußert ist; mit der Vollmachtsurkunde aber wandert die Vollmacht in ihrer
Wirkung von Person zu Person; sie wirkt, ehe der Geschäftsherr diese Personen kennt,
und ehe er daher durch einen Widerruf die Vollmacht vernichten könnte. Das B.G.B.
hat deshalb zu dem Aushilfsmittel der Kraftloserklaääͤrung gegriffen, welche durch eine
Privaterklärung geschehen kann, die nach dem Grundsatz der öffentlichen Ladungs—
zustellung vom Gericht an das Publikum gebracht wird. Dies hat allerdings wieder den
großen Nachteil, daß durch die Möglichkeit einer solchen Kraftloserklärung die Vollmachtsurkunde
 an Sicherheit bedeutend verliert; doch ist dabei wohl in Betracht zu ziehen, daß
die Kraftloserklärung erst nach Ablauf eines Monats, nach der Einrückung in die öffent—
lichen Blütter, wirkt, so daß man dann ziemlich gesichert fein kann, wenn die Vollmacht
eine Vollmacht neueren Datums ist, welche dieses Monatsstadium sicher noch nicht über—
schritten hat (K 176).
Übrigens kann auch eine sonstige Widerrufserklärung von Wirkung sein, aber nur
dann, wenn der Dritte, dem gegenüber die Vollmacht wirkt, von dem Widerruf weiß
oder schuldhafterweise nichts weiß (8 173 B. G.B.).

Zweiles Buch.
Kechte an Bachen.

1. Aßgeleitetes Recht kraft der Friedensordnung (Resth).

8 23. Der Besitz ist im B.G. B. nicht in der schablonenmäßigen Weise gekenn—
zeichnet, daß hier von einem eorpus und animus die Rede wäre; dies war eine Aus—
geburt der Scholastik des 19. Jahrhunderts. Man besitzt eine Sache, wenn ein indi—
viduelles und ein soziales Moment zusammentreffen. Das soziale Moment besteht darin,
daß man in eine solche Beziehung zur Sache tritt, daß die Menschheit die Zusammen—
gehörigkeit von Person und Sache respektiert, so daß ein Auseinanderreißen dieser Zu—
'ammengehörigkeit von seiten eines Dritten als ein Bruch der allgemeinen Friedensordnung
erscheint. Zu diesem sozialen Moment muß aber noch ein individuelles Moment treten;
es besteht darin, daß man die Zusammengehörigkeit, die auf obige Weise durch die sozialen
Verhältnisse gegeben ist, nicht von sich ablehnt. Eine solche Ablehnung kann bald ohne
weiteres geschehen, bald nur durch ein Eingreifen in die tatsächliche Lage der Dinge.
Das letztere ist dann der Fall, wenn die Sache zu mir in eine solche innige Beziehung
zetreten ist, daß diese Beziehung ohne tatsächliches Eingreifen meiner Persönlichkeit nicht
gelöst werden kann; z. B.: es ist mir eine Sache in die Tasche gesteckt, es ist mir ein Gegen—
stand in die Schublade meines Schreibtischs gelegt worden oder in die geheime Kassette oder
in einen anderen Verwahrungsraum: hier bin ich ohne weiteres Besitzer, und will ich die
Sache nicht, so muß ich diese vertrauliche Beziehung aufheben. Ganz anders dann, wenn die
Beziehung nicht in einer solchen Weise hergestellt ist; wenn etwas zwar in den Kreis meines
Hauses oder in den Kreis meines Wirkens fällt, aber so, daß es ohne tatsächliches Eingreifen
meiner Persönlichkeit von mir losgetrennt werden kann. In einem solchen Falle gilt
folgendes: ich besitze die Sache, wenn ich sie besitzen will, aber nur in diesem Falle.
Diesen Willen kann ich zum voraus erklären, z. B. ich bezeichne meinen Schreibtisch als
die Stelle, wo die abgegebenen Briefe niedergelegt werden sollen; oder ich lasse die vom
Lebensmittelhändler herrührenden Gegenstände ein und für allemal in den Vorraum
oder in die Küche bringen. Ist dagegen ein solcher Wille nicht bezeichnet, sei es zum
voraus, sei es nachher, so liegt ein Besitzerwerb nicht vor, z. B. nicht dann, wenn
jemand seinen Hut in meinem Hausraum ablegt, oder wenn ein Dritter meinen Keller
benutzt, um dort seinen Raub für einige Zeit in Sicherheit zu bringen.
Diese Verbindung des sozialen mit dem individuellen Moment ist die Schwierigkeit
der Lehre. Das individuelle Moment wird natürlich dann ganz besondere Bedeutung
gewinnen, wenn es sich um ein Grundstück handelt, welches nicht ebenso wie eine beweg—