5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 601

liche Sache in eine unmittelbare Berührung zu mir und meinem Hauswesen treten kann.
Hier muß der Wille, die Sache für mich zu haben, ganz besonders zum Ausdruck gebracht
werden; das kann aber nicht bloß durch Sochbehandlung geschehen, sondern auch durch
sonstige soziale Tätigkeit: so dadurch daß ich der OÖffentlichkeit gegenüber, 3. B. durch
Linen Grundbucheintrag, erkläre, die Sache haben zu wollen.
Die große Bedeutung des Besitzinstituts besteht in folgendem: niemand ist berechtigt,
den Besitzzustand eigenmächtig zu brechen, auch wenn er das beste Recht hat. Findet er,
daß der Besitzstand nicht mit dem Recht uͤbereinstimmt, dann ist es seine Sache, auf dem
Wege staatlicher Hilfe sein Recht zu verwirklichen. Dies ist die ganze Grundlage des
Besitzschutzes, und es versteht sich daher von selber, daß der Besitz ein Recht ist, aber
nicht, wie die gewöhnlichen subjektiven Rechte, ein Recht zu Gunsten des Berechtigten,
sondern ein Recht zur Erhaltung des allgemeinen Friedens, ein Recht, das jeder
gleichsam als Beauftragter des Staates, als Verteidiger der Friedensordnung innehat;
und so erklärt es sich, daß auch der Dieb, auch der unredliche Besitzer Besitzer ist und
den Besitzesschutz genießt, weil der Staat Andb die Ordnung nicht bestehen kann, wenn nicht
der Besitzer, ohne Rücksicht auf seinen Besitzgrund, also auch der Dieb, geschützt ist: der
Dieb, der sonst ein staatsgefährliches Subjekt ist, tritt insofern als Vertreter der staat⸗
lichen Friedensordnung auf. Daraus ergibt sich auch von selber, daß jemand den Besitz
erwerben kann, der völlig geschäftsunfähig ist, denn auch er ist ein Mitglied der Friedensordnung,
 und auch ein Einbruch in seine Sphäre — DD
Annahnie, daß nur ein Geschäftsfähiger Besitz erwerben könne, widerspricht den Grundlagen
des Besitzinstituts. Daher ist es auch begreiflich, daß man Besitz an Teilen einer Sache,
an Raumen, auch an einer Wandfläche haben kann (z. B. wenn man sie für öffentliche
Anschläge mietet), während an solchen Bestandteilen ein Eigentum nicht möglich ist (F 868
B. G.B.): das Recht der Friedensordnung folgt anderen Grundsätzen als das individuelle
Recht menschlicher Interessen. Vgl. auch Einführung in die Rechtsw. S. 48 f.
Doas Wellenselement beim Besitz tritt nun aber insbesondere noch in folgendem
hervor: nicht selten finden Beziehungen zwischen zwei Personen in der Art statt, daß die
eine Person eine Sache inne hat in voller Anerkennung dessen, daß sie einem anderen gehört.
Man könnte nun in solchem Falle dem Inhaber allein Besitz geben und den anderen auf
das Recht beschränken; damit würde man aber eine große ÜUngerechtigkeit begehen. Nicht
nur wäre es sehr ungerecht, wenn hier die Ersitzuͤng nicht zu Gunsten jenes andern
liefe, sondern vor allem: man muß diesem andern“ die Befugnis geben, die Sache
gegen Besitzstörungen Dritter zu schützen: er kann in dieser Beziehung nicht auf den guten
Willen des Inhaders gestellt sein. Das römische Recht hat dies wohl erkannt, aber es
ist daber in das entgegengesetzte Ertrem gelangt, indem es dem Inhaber den Besitzesschutz
aus der Hand nahm und ihn zum bloßen Detentor machte: so war der Mieter, der
Pachter bloßer Deientor und ohne eigentlichen Besitzschutz, wenn man sich dabei auch
genötigt sah, ihm mittelbar manche Schutzrechte zu geben, wie das interdictum quod
vi aut clana und die actio legis Aquilias utilis. Dies ift eine mangelhafte Gestaltung
der Sache, die allerdings auch im roͤmischen Recht nicht überall durchgedrungen ist: bald
hat man durch den sogenannten abgeleiteten Besitz nachgeholfen, durch den abgeleiteten
Besitz des Provinzialeigners, der in der Tat keinen wahren Besitz haben konnte, da ihm
das Eigentum am Provinzialboden grundsätzlich entzogen war; durch den abgeleiteten Besitz
des Erbpächters und des Erbbauberechtigten und vor allem durch den abgeleiteten Besitz
des Faustpfandglaͤubigers. In anderen Fallen, wie beim Nießbrauch, ulf, man sich durch
die künstliche Gestaltuͤng eines Rechtsbesitzes, einer possessio juris. Dieses ganze System
leidet an einer unerträglichen Künftelei und ist im höchsten Grade unfolgerichtig und für
wichtige Interessen verderblich. Es ist unbegreiflich, wie man hierin seit Savignys Zeiten
die Hoͤhe des Besitzesrechts hat finden können. Das Richtige liegt vielmehr darin, daß in den
angeführten Fällen sowohl der Eigenbesitzer als der Freindbesitzer, d. h. sowohl derjenige,
der für sein Eigenrecht, als auch derjenige, der für das Eigenrecht ines anderen besitzt, Be—
siter sind: zwei Besitzer, die Dritten gegenüber in solidarer Kraft auftreten und nur in
Beziehung »zueinander nicht als Besiher handeln können, weil hier Besitz und