II. Zivilrecht.
Besitz einander gegenüberstehen und in solchem Falle nur schließlich das Recht ent—
scheiden kann.
Das B.G. B. hat dem abgeholfen, indem es das römische Besitzesrecht mit Elementen
der deutschen Gewere durchsetzte und auch dem obenbezeichneten Inhaber, dem Mieter,
Pächter, Verwahrer der Sache Besitz gab. Auf diefe Weise kam es zu einem doppelten
Besitz, zum Eigenbesitz und zum Fremdbesitz, zum mittelbaren und zum un—
mittelbaren Besitz (8 868).
Es hat auch gar nichts auf sich, wenn dieses scheinbar verwickelte System in das
Besitzrecht aufgenommen wird, denn die Verhältnisse des Lebens werden hier gewöhnlich
dazu führen, daß der Eigen- und Fremdbefitz in seinem wahren Charakter auch nach
außen hervortritt. Insbesondere, was Miete und Pacht betrifft, wird ein jeder erkennen,
daß sowohl Mieter und Pächter auf ihrem Gebiete Herr sein wollen, als auch, daß sie
aur Herr sein wollen unter vollständiger Anerkennung des Eigners; das gleiche gilt, wenn
emand eine Sache geliehen oder eine Sache als Faustpfand erhalten hat, und das gleiche
oom Nutznießer in den Nutznießungsverhältnissen des Familienlebenzin der Stellung
des Ehemannes und des Trägers der elterlichen Gewalt dreitt beides schon nach außen klar
genug hervor; jeder weiß, daß der Ehemann Besitzrecht hat, jeder weiß auch, daß die
Begenstände seines Besitzrechts Cigentum der Frau sein können und vielfach sein werden,
veshalb sie auch der Mann zugleich für den Besitz der Frau, die Frau zugleich für den
Besitz des Mannes erwirbt.
Daraus geht hervor: auch der mittelbare Besitzer muß gegen Dritte das Recht der
Selbstverteidigung haben; ferner: auch der mittelbare Besitzer muß die Besitzklage gegen
Dritte haben. Ersteres wird lebhaft bestritten und ist im B.G.s nicht wörtlich gesagt,
aber sicher anzunehmen; letzteres dagegen ist ausdrücklich anerkannt im 8869. Die Selbst⸗
pexrteidigung des Besitzers beruht auf dem Grundfatze der Friedensordnung. Niemand
soll in seinem Besitz gestört werden, und wenn eine solche Störung versucht wird, darf
sich der Besitzer dagegen wehren. Wie man also auf der einen Seite die Selbst hilfe als
in Widerspruch mit der Friedensordnung erklärt hat, so auf der anderen die Selbst⸗
vperteidigung als Ausfluß und Folgerung eben diefer Friedensordnung; und gerade darin
iegt der wesentliche Charakter des Besihes: wer Besitzer ist, darf sich wehren (88 227, 859).
Ubrigens hat unser Recht diesem Satze noch die weitere Folgerung gegeben, daß, auch wenn
der Besitzer bereits verdrängt ist, er sich immer noch wehren kann, sofern er es nur sofort
tut, so daß man Besitzentsetzung und wiedererlangung gleichsam als einen Vorgang
behandeln kann, der so zu betrachten ist, als wenn der Besitz niemals verloren worden wäre.
Man darf das Zeitliche im Recht nicht auf die Weise übertreiben, daß man dem kurzen
Augenblick des Besitzverlustes eine grundsätzliche Bedeutung beimäße, während er doch ohne
Einfluß auf die wirischaftliche Lage gewesen ist. Noch weiter geht unser Recht in diesein Ge—
danken, soweit es sich um die klageweise Geltendmachung des Besitzes handelt. Hier herrscht
der Satz, daß zwar im Grunde genommen jeder des Besitzes Entsetzte die Wieder
einsetzung verlangen kann; das soll aber nicht der Fall sein, wenn der des Besitzes Ent⸗
setzte selbst seinerseits vor weniger als einem Jahr den Beklagten entsetzt hatte: in
diesem Falle ist der Beklagte, dieser Besitzklage gegenüber, in der Art geschützt, daß er die
Fortdauer seines Besitzes verlangen kann. Auch hier wird die Entsetzung und Wieder—
— gewissermaßen so behandelt, als wenn eine Entsetzung niemals statigefunden hätte
(8 861).
Der Besitzer hat ein Recht nicht nur gegen den Entsetzer, sondern auch gegen
denjenigen, welcher von diesem geerbt hat, und hegen denjenigen, der von diesem mit dem
Bewußtsein erworben hat, daß dessen Besitz auf iner Entsetzung, d. h. auf verbotener
Eigenmacht, beruht. Daher kann die Selbsthilfe, soweit sie auf die sofortige Wiedererlangung
der entzogenen Sache geht, auch gegen denjenigen gerichtet werden, der von dem
Besitzentzieher die Sache in diesem Bewußtsein erlangt hat; z. B. während ich meiner
Sache nacheile, überträgt sie der Verfolgte schnell auf einen anderen; und das gleiche
nuß natürlich von der Besitzklage gelten. Das ist ein wichtiger Grundsatz des deutschen

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