5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 603
Rechts; hiernach geht die Verfolgung auch, gegen den Rechtsnachfolger, der die Fehler—
haftigkeit des Besihes kennt: dieser ist ebenfalls fehlerhafter Besitzer (F 858).
Keine Besitzklage ist mein Anspruch gegen einen solchen, in dessen Sphäre sich meine
Sache befindet, ohne daß er sich einer Besitzentsetzung schuldig gemacht hat. So, wenn
meine Sache mir durch Naturgewalt entzogen und in den Bereich eines anderen gebracht
worden ist. Nimmt dieser die Sache in Besitz, dann ist ein Besitzanspruch gegen ihn
nicht mehr möglich, denn er ist nicht Besitzentsetzer, sondern er hat sich der Sache bemächtigt,
nachdem sie bereits meiner Herrschaftssphäre entzogen war. Hier kann ein Anspruch nach
8 Ioos B.G.B. gegeben sein. Hat er aber die Sache noch nicht in Besitz genommen,
so habe ich ein Anrecht, daß mir die Möglichkeit gegeben wird, sie wieder zu erlangen,
und darum habe ich das sogenannte Abholuͤngsrecht, d. h. die Befugnis, zu diesem
Zwecke den Kreis seiner Herrschaft zu betreten. Die Friedensordnung gibt hier also
kraft des Verfolgungsrechts die Befugnis, fremde Grundstücke zu begehen. Dieses Recht
kann auch aus subjektiven Berechtigungen hervorgehen (98 1005 und 962 B. G. B., es ist
ein Anspruch auf rechtliche Hilfeleistung, ähnlich dem Recht der 88 809 ff. B. G.B., und
ist demgemäß zu behandeln.

2. Selbständige Rechte an Sachen.

8 24. Dingliche und obligatorische Rechte sind im B. G. B. ziemlich scharf
geschieden. Allerdings gibt es Vermittlungen, z. B. Miete und Pacht; sie sind zwar an
sich obligationsrechtlich, aber sie erlangen unter Umständen die Eigenheit von Rechten
mit Ansprüchen gegen einen jeden Rechtsnachfolger, so mindestens, wenn es sich um Miete
und Pacht von Grundstücken, Wohnräumen und Raäumen handelt und diese Sachen und
Raume den Mietern und Pächiern überlassen sind; ein Recht gegen jeden Rechtsnachfolger, mit⸗
unter auch gegen andere Personen, welche an Stelle des Vermieters treten, so gegen den Eigner,
wenn der Nießbraucher vermietet, gegen die Ehefrau, wenn der Ehemann das eingebrachte Gut
der Frau vermietet, gegen die Nacherben, wenn der Vorerbe vermietet hat (88 1056, 1428,
1668, 2185 B. G. B.) — alles mit gewissen Vorbehalten, vergl. auch 887 3. V. G. Durch dieses
obligatorische Recht gegen jeden Rechtsnachfolger tritt eine bedeutende Annäherung nach der
Seile des dinglichen Rechtes ein. Zwar ist der Unterschied immer noch prinzipiell; denn
beim dinglichen Recht liegt ein unmittelbares Verhältnis des Berechtigten zur Sache vor, beim
Recht gegen jeden Rechtsnachfolger dagegen ist ein obligationsrechtlicher Anspruch gegeben
auf Übertragung oder auf eine sonstige Leistung, der gegen die Person des jeweiligen
Nachfolgers gerichtet ist. Schon das römische Recht kannte derartige Typen, ins—
besondere die sog. aetio quod meêtus causa; häufiger noch ist der Typus im deutschen
Recht, und so ist Miete und Pacht im Bürgerlichen Gesetzbuch gestaltet; denn der Mieter
und Pächter erlangen ein Recht gegenüber jedem Rechtsnachfolger seines Miet- und Pachtherrn
 auf die jeweiligen Leistungen, die der Miet— oder Pachtherr in der betr. Zeit zu
machen hat. Mehr erlangt er nicht, er wird nicht dinglich berechtigt; wäre er es, so
könnte er auch gegen Dritte vorgehen, z. B. gegen einen, der durch bauliche Anlagen in
das Recht des Mietherrn eingreift; denn solcher würde zu gleicher Zeit das Recht des
Mieters beeinträchtigen. Das ist aber nicht der Fall. Es wäre ja auch gar nicht zweckmäßig,
dem Mietrecht eine derartige Ausladung nach dritter Seite hin zu geben und dadurch
in die freie Selbstbestimmung des Mietsherrn gegenüber seinen Nachbarn einzugreifen.
Ein besonders wichtiger Fall dieses Rechtes gegen jeden Rechtsnachfolger war im
deutschen Rechte das sog. jus ad rem, welches ja bekanntlich eine lange Entwicklung
hat und namentlich an einige römische Stellen in der Lehre von der Pauliana an—
geschlossen wurde; das jus ad rem, wonach der Käufer, auch wenn er noch nicht Eigentümer
geworden ist, doch ein obligatorisches Recht nicht nur gegen den Verkäufer hat, sondern
auch gegen den Dritten, der vom Verkäufer im Bewußtfein dessen erwirbt, daß die Sache
bereits verkauft ist.
Das B.G. B. hat dieses jus ad rem im allgemeinen nicht angenommen. Wenn
jemand zweien hintereinander dieselbe (bewegliche) Sache verkauft, so wird in vielen Fällen