804 LI. Zivilrecht.

der erste Käufer Eigentümer werden, sofern ein sogenanntes constitutum possessorium vor⸗
liegt, wovon alsbald (S. 611 f.) zu sprechen sein wird. Ist dies nicht der Fall, dann wird
derjenige Eigentümer, dem die Sache zuerst zu Eigentum übertragen worden ist, auch wenn
er der zweite Käufer ist. Das ist mißlich. Bei Grundstücken wird der Nachteil dadurch
überwunden, daß der, welcher berechtigt ist, eine solche Ubertragung zu verlangen, sich durch
eine sog. Vormerkung ein Recht gegen jeden Rechtsnachfolger wahren kann, d. h. durch
eine Eintragung im Grundbuch; eine solche Vormerkung kann auch zu anderen Zwecken
geschehen, z. B. wenn jemand sich einen Wiederkauf vorbehält, aber auch, wenn jemand
sich versprechen läßt, daß der Grundeigentümer unter Umständen ein dingliches Recht,
B. eine Grunddienstbarkeit, aufgibt oder eine Grunddienstbarkeit gewährt. So
z 888 B. G.B. Damit ist die Brücke zum dinglichen Recht geschlagen 1.
Nicht das gleiche gilt bei beweglichen Sachen. Wenn also jemand eine Sache dem
averkauft, aber noch nicht übereignet hat, so kann der erste Käufer gegen einen vritten,
der nach ihm zum zweiten Male die Sache kauft, nicht mit einem jus ad rem vorgehen.
Doch wird man folgendes annehmen: wenn dieser Dritte im Bewußtsein erwirbt, daß es sich
nicht darum handelt, den ersten Käufer loyalerweise zufriedenzustellen, sondern ihn
geradezu um seinen Anspruch zu bringen, so hat der erste Käufer gegen den Dritten einen
Anspruch nach 8 826 B. G.B., denn das ist ein Handeln gegen Anstand und Sitte;
und auf diese Weise bekommt der erstere die Sache heraus. Der 8 826 verlangt
aber einen solchen Verstoß gegen die Verkehrstreue; nicht so würde es sein, wenn etwa
der Dritte im Moment des Kaufes von dem Recht des ersten Käufers nichts wußte,
oder wenn er der Ansicht war, daß der erste Käufer nicht auf der Sache bestehe oder
sonst in irgend einer Weise rechtmäßig zufriedengestellt werde.

8 25. Der germanische Unterschied zwischen liegenschaftlichem und beweg—
lichem Vermögen ist bedeutungsvoll ins B.G.B. übergegangen. Das Grundftücks—
ↄermögen wird charakterisiert durch das Grundbuch. Die einzelrechtlichen Geschäfte, welche
sich auf dingliche Rechte an Grundstücken beziehen, bedürfen zu ihrer dinglichen
Wirksamkeit des Grundbucheintrages; Geschäfte über Eigentum sowohl als auch über
Grunddienstbarkeiten, ebenso über alle Arten von Wertrechten. Damit ist zu gleicher
Zeit zum Ausdruck gebracht, daß die Ersätzung in allen diesen Beziehungen fast nuͤr noch
als Tabularersitzung eine durchgreifende Rolle spielen kann, d. h. nur als Erfitzung mit
Hilfe des Grundbuchs. Sie kommt beim Eigentum an Grundstücken nur insofern in
Betracht, als jemand im Grundbuch eingetragen ist und besitzt: hier kann die Ersitzung
zum Eigentum führen, wenn der Eintrag im Grundbuch noch nicht dazu geführt hat; und
ebenso kann umgekehrt das Löschen eines Rechtes im Grundbuche, sofern es nicht schon
das Recht zum Erlöschen bringi, dadurch zuͤr Zerstörung desselben führen, daß der
Zustand des Nichtvorhandenseins eine bestimmte Zeitlang fortbesteht. In der Tat
ist in beiden Fällen eine Art von Ersitzung, bez. Versitzung, also eine Tabular—
Ersitzung und Tabular-Versitzung gegeben (F 900, 901 B. G. B.) Ohne dies giebt es
bezüglich des Eigentums nur noch eine Ersitzung mit Hilfe des Aufgebotsverfahrens nach
8827 und bei Grunddienstbarkeiten noch das Erlsöschen auf Grund einer die Dienstbar—
keit beeinträchtigenden Anlage, z. B. eines in den Weg gesetzten Baues, eines die Nachbar—
schaft belästigenden Kamines, in welchem Falle die Versihung insoweit stattfindet, als
durch die Anlage die Ausübung der Grunddienstbarkeit unmöalich wird (g88 927, 1028
B.G. B.).
Die Grundbücher sind entweder bereits durch das frühere System gegeben oder es
handelt sich darum, das Grundbuchsystem neu einzuführen, was für gewiffe Rechtsgebiete
noch eine Arbeit von Jahren sein wird. während in den Gebieten, wo die preußische

Die Vormerkung gibt daher eine actio in rem scripta; sie ist grundsätzlich von der Hypothek
verschieden; wird daher auf die Vormerkung verzichtet, so wird das Grundstück dabon frei, und ein
der Eigentümerhypothek entsprechendes Recht des Grundeigentümers kritt nicht ein; vgl. auch 88 886
cf. 1169 B.G.B. Val. Kammergericht 11. Juli 1902, Muadan v S.390