5. J. Kohler, Bürgerliches Recht.
Grundbuchordnung und das Eigentumserwerbsgesetz bestanden, sich die Überleitung von
selbst ergeben hat.
Für die Behandlung der Grundbücher und die Art der in ihnen sich vollziehenden
Geschaͤfte ist die Grundb.O. v. 24. März 1897 (20. August 1898) maßgebend. Die
Grundbücher werden von den Grundbuchämtern geführt; in Preußen sind es die Amtsgerichte,
 in manchen Ländern Gemeindebehörden. Sie werden nach Realfolien geführt:
sedes Grundstück hat sein Grundbuchblatt. Die Eintragungen geschehen regelmäßig nur
auf Antrag, und es ist meist Bewilligung des Betroffenen erforderlich, doch können,
im Falle nachgewiesener Unrichtigkeit, Ausnahmen bestehen!. Die Erklärungen müssen
öffentlich oder öffentlich beglaubigt, die Nachweise durch öffentliche Urkunden geführt sein
———
Gewisse Grundstücke allerdings, Grundstücke des Fiskus, Grundstücke öffentlicher
juristischer Personen, öffentliche Wege, Gewässer, Grundstücke des öffentlichen Verkehrs,
Grundstücke von Landesherren und ähnliche können dem Grundbuch entzogen sein; sie
bekommen dann ein Grundbuchblatt nur auf Antrag, was von Wichtigkeit ist, weil ins⸗
besondere Grunddienstbarkeiten, die an öffentlichen Wegen bestehen, z. B. das Recht der
Leitung von Gasröhren oder elektrischen Anlagen, ohne Grundbuch erworben werden.
Für die Art der Erwerbung sind die Landesgesetze bestimmend (Art. 127, 128 E. G.3. B.G. B.);
vgl. z. B. preuß. Ausf.“Ges. zum B. G.B. Art. 27, bayrisches Ausf.-Ges. Art. 83ff.*.
Soweit das Grundbuch besteht, sind also die buͤrgerlichen Rechtsgeschäfte, welche einen
Erwerb oder Verlust dinglicher Rechte an Grundstücken bewirken, im allgemeinen einzutragen,
allein es gibt andere Rechtsvorgänge, welche eine Anderung der dinglichen Verhältnisse
ohne Eintragung bewirken, so insbesondere Erbgang und Ehegemeinschaft, so der Zuschlag
bei der Zwangsvollstreckung, (K 90 Zwangs-V. G.), so die Enteignung (z. B. 8 44 preuß.
Enteign-Ges.). In diesen Fällen hat natürlich der Berechtigte die Befugnis, die Ein—
tragung zu verlangen, aber die Eintragung hat hier nicht erwerbende, sondern nur
— Bedeutsam ist sie allerdings, teils wegen des
Z 802, von dem alsbald zu sprechen sein wird, teils auch aus anderen Gründen; 3. B.
kann eine Zwangsvollstreckung nur gegen einen solchen ergehen, der als Eigentümer oder
dessen Erblafser als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen ist (3 17 3. V. G.), um—
gekehrt ergeht sie rechtsgültig gegen jeden, der als Eigentumer eingetragen ist ( 1148
B.G.B.); und ebenso kann nach 8 40 Grundb. O. jemand nur dann eine Anderung
oder Übertragung seines Rechts im Grundbuch eintragen lassen, wenn er selbst ein—
getragen ist.
Die Einträge im Grundbuch unterliegen einer bestimmten Rangordnung. Die
Rangordnung richiet sich nach Reihenfolge der Einträge, die Reihenfolge der Einträge nach
der Reihenfolge der Anträge (68 17,18 Grundb. O.). Das gilt nicht nur im Ver—
hältnis von Hypotheken zueinander, sondern auch im Verhältnis von Hypotheken und
Grunddienstbarkeiten. Doch kann die Rangordnung unter Zustimmung der Beteiligten
geändert werden; nur daß, wenn es sich um Hypotheken und ähnliche Rechte handelt,
dazu die Zustimmung des Eigentümers rforderlich ist (F 879, 880). Der Grund wird
sich unten S. 617 ergeben.
Von höchster Bedeutung ist aber dasjenige, was man öffentlichen Glauben des
Grundbuches neunt. Es gilt nämlich folgender Grundsatz: 1. der Eingetragene hat die

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Nach 8 27 Grundb.O. kann eine Hypothek nur mit Zustimmung des Eigentümers gelöscht
werden. Dies ist zutreffend, sofern der Eigentümer durch die Löschung mit hetroffen wird; denn, wenn
die Hypothek aufgegeben ist, so wird sie zur Eigeniümerhhpothek; es bedarf daher der Zustimmung des
Eigentuͤmets, weun statt dessen das Erlbschen der Hypolhet antreten soll wal 88 1179 1183 B. G. B.).
Duͤse Cewagung trifft bei der Gesamthypothek nicht, zu, da hier das (der Gesaͤmthypothek entgegen⸗
tretende) en des B.G. B. dahin fuhrt, daß der Verzicht auf die Hypothek an einem der Grundstücke
ihr Erlbschen bewirkt, soweit dieses Grundstück angeht 1178 Geichwohl nimmt das Kammer⸗
Fericht er Maugdan iS. 228, 1V S 31i8) an, daß gemäß 827 Grundb. O; auch hier die Zu
stimmung, des Grundstückseigentümers zur Löschung nötig sei. Das ist unrichtige Wortauslegung .
Aber derartige Geschaste, namentlich mit Vaßaustalten, vol. meinen Aufsatß in Z. f. bürgerl.
u. franzöfisches Recht XXXII S. 47 f.