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II. Zivilrecht.

Rechtsvermutung für sich, daß er dem Eintrag entsprechend berechtigt ist'; 2. wer auf
Grund des Grundbuches durch Rechtsgeschäft (durch Rechtsgeschäft des Zivilrechtes) erwirbt,
der erwirbt durch das Geschäft so, wie er erwürbe, wenn das Grundbuch richtig wäre,
vorausgesetzt, daß er in gutem Glauben ist, d. h. die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht
kennt. Natürlich ist das Grundbuch nicht immer richtig, denn einerseits ist alles Mensch—
liche der Irrung unterworfen, anderseits gibt es eine Menge Rechtsvorgänge, die ohne
das Grundbuch wirken, wie dies S. 605 hervorgehoben worden ist, und so kann eine
Rechtsänderung ohne Eintragung erfolgt und dadurch die alte Eintragung unrichtig ge—
worden sein. Trotzdem aber wird derjenige, der auf Grund eines so gestalteten Grund—
buches gutgläubig erwirbt, entsprechend berechtigt: er erlangt ebenso ein dementsprechendes
Recht, wie bei beweglichen Sachen unter Umständen der gutgläubige Erwerber. Der
Grundgedanke ist der deutschrechtliche, daß möglicherweise der gutgläubige Erwerber mehr
Rechte erwirbt, als sein Vorgänger hatte.
Um dieser schlimmen Folge zu entgehen, kann der Berechtigte, zu dessen Ungunsten
ein unrichtiger Eintrag lautet, nicht nur die Berichtigung des Eintrages begehren, sondern
auch (kraft einer einstweiligen Verfügung) einen Widerspruch eintragen lassen, und dieser
Widerspruch hat die Bedeutung, daß nunmehr ein gutgläubiger Erwerb in dem oben
erwähnten Sinne nicht mehr möglich ist. Vergl. 8 892, 894, 899, 902 B. G. B.
Eine eigenartige Aufhebung dinglicher Rechte an Grundstücken kennen manche
Landesgesetze, namentlich auch das preußische Recht: es ist das Erlöschen kraft eines
sog. Unschädlichkeitszeugnisses. Nicht selten nämlich werden von einem größeren
Grundstück Parzellen abgetrennt und dafür irgend ein Ersatz gegeben. Diese abgetrennten
Parzellen sind vielfach mit irgend welchen dinglichen Belastungen, auch vielleicht mit Lehen
oder fideikommissarischer Verfangenheit belegt und würden darum dem anderen Grund—
stück nur mit einer schweren Bürde zuwachsen. In einem solchen Falle kann von der
zuständigen Behörde ausgesprochen werden, daß der Ersatz, der für das abgetrennte
Stück geschaffen wird, ein vollgenügender ist, so daß ein solcher Austausch dem dinglich
Berechtigten keinen Schaden bringt; auf Grund dessen kann dann das dingliche Recht
gelöscht werden. Das ist das sog. Unschädlichkeitszeugnis, wie es sich z. B. in Preußen
in Gesetzen vom 8. März 1850, 27. Juni 1860, 15. Juli 1890 findet und nunmehr auch
im preußischen Ausführungsgesetz zur Grundbuchordnung, Artikel 20, näher geregelt ist;
denn das Einführungsgesetz zum B.G. B., Art. 120, läßt solches zu. Vgl. auch Preuß.
Ausf.“Ges. zum B. G. B. Art. 19.

826. Zu den Benutzungsbefugnissen des Grundeigentums gehört auch das Recht, ein
Grundstück mit einem Gebäude zu bebauen; dies ist eine Befugnis, aber eine an gewisse
Bedingungen geknüpfte Befugnis, und zwar an Bedingungen, die eben gerade in dem
Momente, wo gebaut werden soll, erfüllt sein müssen. Man kann daher regelmäßig nicht,
bevor gebaut werden soll, sagen, daß jemand ein Recht zu bauen als wohlerworbenes
Recht habe. Das ist aber ein Zustand, der nicht vollkommen aufrecht zu erhalten ist; denn
sehr häufig werden Grundstücke eben zum Zwecke der Bebauung angekauft, und wird die
nötige Vorkehrung für die Bebauung sofort getroffen. Es wäre daher ein solcher schwebender
Zustand für die Volkswirtschaft recht mißlich. Deshalb haben die neueren Gesetze Ab⸗
hilfe geschaffen und unter gewissen Umständen die Befugnis zu bauen zu einem wohl—
erworbenen Recht erhoben. Hierüber gilt folgendes.
Man geht, namentlich was Stadtanlagen betrifft, davon aus, daß die Häuser in
einer bestimmten sog. Flucht gebaut werden müssen, weil nur auf solche Weise Schön⸗
heit, Bequemlichkeit, Sicherheit gewahrt werden kann: sog. Bauflucht, die einer Straßen⸗
flucht entspricht. Die neuen Gesetze haben mehr oder weniger derartige Baufluchtbestimmungen
gegeben in der Art, daß nach bestimmten Vorbereitungen, insbesondere nachdem vorher
die Bedürfnisse abgewogen und die Beteiligten zu Vorschlägen und Erklärungen auf—
gefordert worden sind, eine sog. Straßen- und Bauflucht festgesetzt wird. Hier gilt nun

Das ist prozessualisch bedeutsam, Encyklopädie II S. 112.