5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 607

vielfach, z. B. nach dem preußischen Straßenfluchtgesetz vom 2. Juli 1875 8 13 Ziff. 8,
die Bestimmung, daß, sobald eine Straßenlinie festgesetzt ist, ein wohlerworbenes Recht
entsteht, so daß, wenn nachträglich die Bauflucht geändert wird, ein Schadenersatz verlangt
werden kann. Vgl. R.G. 14. April 1888 Entsch. XXI S. 212, 27. März 1889 XXIII
S. 288, 8. Juli 1891 XXVIII S. 276, 5. November 1898 XLII S. 287.
Noch mehr natürlich muß ein sicheres Recht vorhanden sein, nachdem nicht nur
die Bauflucht festgesetzt, sondern auch bereits gebaut ist. Darum ist es allgemeine Rechts-Uberzeugung,
 daß, wenn nachträglich durch Verlegung der Straße, insbesondere auch
durch Höher- oder Niederlegung bauliche Veränderungen nötig werden, Gemeinde und
Staat, welche diese Bauänderungen vornehmen, in entsprechender Weise Schadenersatz zu
leisten haben. So auch R.G. 7. März 1882 Entsch. VII S. 218, 18. Februar 1883
Entsch.“RS. 271, 18. April 1809 Entsch. XLiV S. 282 und die dort zitierten,
so namentlich auch die französische Literatur und Rechtsprechung!.
Die obigen Grundsätze gelten vom Bauen; sie gelten noch mehr von der Art des
Bauens: denn wenn auch ein Baurecht begründet ist, so ist immer noch nicht gesagt, in
welcher Weise der Bau siattzufinden hat. Vielmehr bestehen darüber Bauordnungen und
müssen solche bestehen, mit Bestimmungen über die Art des Bauens, welche die Sicherheit
des Lebens, die Sicherheit des Eigentums, ja, welche auch die Schönheit der Straßen
betreffen können. Hiernach ist das System allgemein verbreitet, daß die Baupläne ein—
gereicht, obrigkeitlich geprüft und sodann der fertige Bau selber obrigkeitlich abgenommen
werden muß, ansonst die Wohnung nicht bezogen werden darf?.
Ganz besondere Bestimmungen gelten in dieser Beziehung in der Gewerbeordnung,
wenn es sich um gewerbliche Anlagen handelt, durch die möglicherweise das Publikum
geschädigt oder beläftigt werden kann, worüber bereits oben (S. 594) gehandelt worden ist.

8217. Das Eigentum, namentlich das Grundeigentum, unterliegt vielen sogen.
Eigentuͤmsschranken, d. h. die dem Einzelnen kraft des Eigentums gegebene Willkür der
Sachbenutzung stößt sich an den sozialen Erfordernissen des Rechts und der Wirtschaft:
sie findet daher ihre Begrenzung und Regel.
Zu den notwendigen Beschränkungen des Eigentums gehört die Möglichkeit der
Enteignung, welche man früher Erxpropriation nannte. Sie hat sich im Mittelalter
entwickelt aus dem Doninium éminens des Kaisers und der Landesherren, und insbesondere
war hier eine Stelle bedeutsam, die J. O de lege Rhod. de jactu 14, 2, wo der Kaiser sagt:
30 sum domimus mundis. Dazu kamen die Stadtrechte?; später haben Berggesetze die
Notwendigkeit der Enteignung klaͤrgelegt, und das 18. und 19. Jahrhundert haben eine
Reihe von Erpropriationsbestimmungen geschaffen, wobei gewöhnlich sogar verfassungs—
mäßig ausgesprochen wird (z. B. in der preußischen Verfassung, Art. 9), daß nur gegen
vollstaͤndige Entschädigung enteignet werden dürfe. Außer einer Menge von Einzel—

8. So Jagt Art. 18 des badischen Ortsstraßengesetzes v. 11. März 1868 ausdrücklich: „Wird die
Hbhe einer Ortostrahe verändert, so haben, die Gemeinden bezw. die zur Herstellung der Siraße Ver⸗
pflichteten die dadurch notig werdenden Veränderungen an den Zufahrten und Zugängen der an—
toßenden Siegenschaften, soweit diese letzteren durch — Veraänderung nicht einen höheren Wert
erhalten haben, auf ihre Kosten herzustellen und bei Ge zuden außerdem für eine etwa eingetretene
Wertsverminderung Entschadigung zu leisten.
F 2 In Preußen gilt noch das L.R. 18 88 685ff, sodann bestehen Baugesetze in den verschiedensten
ändern. Vgl. darüber meine Abhandlung im Arch. f. b. R. XS. 80f.
s So die sateinische uüͤbersezung der Vulgata; die Stelle selbst ist griechisch.
ha So sagen die Slatuten von Chian ci ao v. i287 Art. 292 (Bd. Fumi p. 142): Quicunque
abet aliquam possessionem infra bannitas comunis Clanziani, teneatur ippgam comuni vendere
existimaftionem duorum massariorum super hoc per potestatem et consilium generale posin
 et qui dollet Vendere, conpeilatur, personaliter 8d vendendum- Florenz 1415 I11 83
estimint, daß, wer in einem gastrum eine fortalitia hat, fie pro precio quod videbitur seꝝ offiiaibus
 popularibus an die Stadt veräußern muß. Exproͤpriationen sür Wege und öffentliche Bauten
eordnen die Päpste, so Sixtus VIJ. 80. Juni 1480, so Gregor XIII. 1. Ottober 1574 (Bullarum
d. Taurin, vg, vVi p. 80)