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II. Zivilrecht.

landesgesetzen, worin von Enteignung die Rede ist, und außer einer Reihe von besonderen
Reichsgefehen dieser Art gelten in vielen Ländern Gesetze über die Enteignung im all⸗
gemeinen, so das preußische vom 11. Juni 1874, das bayrische vom 17. November 1837,
das badische vom 28. August 1885 u. s. w. Die Grundgedanken dieser Gesetze bestehen
darin, daß im Falle der Notwendigkeit, namentlich wenn es sich um wichtige neue Ein⸗
richtungen, besonders Verkehrseinrichtungen handelt — der Eisenbahnbau kam hier vor
allem in Frage —, eine bestimmté staatliche Behörde beschließen kann, daß enteignet
werden soll; worauf dann die Enteignung gegen Bestimmung einer entsprechenden Ent⸗
schädigung festgesetzt wird, doch so, daß bezüglich der Höhe der Entschädigung der Rechts⸗
weg vorbehalten bleibt. Die Entschädigung soll eine vollständige sein; wenn insbesondere,
wie häufig, der Teil eines Grundstückes weggenommen wird, so muß berücksichtigt
werden, daß auch der andere Teil an Wert verliert oder vielleicht ganz wertlos wird.
Nicht zu berücksichtigen ist die durch das Unternehmen selber herbeigeführte allgemeine Steige⸗
rung des Wertes der Grundstücke; nicht zu berücksichtigen ist es ferner, wenn durch das
Unternehmen speziell das übrige Stück des teilweise enteigneten Grundstückes einen
besonderen Wertzuwachs erfährt: denn der Schaden erwächst durch die Enteignung und
nicht durch die Unternehmung, wegen welcher die Enteignung stattfindet, und es besteht
daher zwischen Schaden einerseits und Werterhöhung anderseits nicht der nötige Zu⸗
sammenhang. Daher ist die Werterhöhung, die dadurch eintritt, daß z. B. eine Eisenbahn
in die Nähe kommt, nicht eine mit der Enteignung, sondern eine mit dieser ganz
verschiedenen Tatsache zusammenhängende Werterhöhung, und wenn darum die eine Halfte
des Grundstücks wegen Eisenbahnbaues enteignet ist, so kann nicht angerechnet werden,
was das übrige Stuͤck durch die Eisenbahnanlage an Wert gewinnt.
Sonderbestimmungen enthalten, wie andere Reichsgesetze, so namentlich das Rayon—
gesetz vom 21. Dezember 1871 über die Umgebung von Festungen. Hier wird nicht in der
Art enteignet, daß das Eigentum weggenommen wird, sondern bloß durch Belastung des
Bodens, indem die Grundstücke in einer bestimmten Entfernung (Rayons) von der
Festung nicht oder nur mit bestimmten Beschränkungen bebaut werden dürfen. Es werden
drei Rayons unterschieden mit Belastungen von verschiedener Energie, je nach der größeren
oder geringeren Nähe zur Festung. Hier wird durch eine Kommission die Belastung
bestimmt, und dem entspricht eine nach den Rayons verschiedene Entschädigung, die in
einer Reute besteht, aber, nach dem Willen des Berechtigten, bei starker Wertminderung
auch in Kapital bestehen kann (386). Andere derartige Entschädigungen für Wegnahme
oder Zerstörung auf Grund des öffentlichen Wohles verordnet beispielsweise das Rinderpest⸗
gesetz vom 7. April 1869 8 8, das Viehseuchengesetz von 1880 und von 1894, das Reblaus—
zeseß vom 8. Juli 1888, das Gesetz über die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten
vom 80. Juni 1900 88 20 ff.
Besondere Beschraͤnkungen des Grundeigentums sind erforderlich in Bezug auf
die Waldkultur. Daß die Wälder in bestimmtem Bestand erhalten werden, ist
für die klimatischen Verhältnisse und namentlich zur Vermeidung von Überschwemmungen
ine unbedingte Notwendigkeit; und es ist um so dringender notwendig, in dieser Be⸗
ziehung einzuschreiten, als die Abholzung der Wälder — wenigstens augenblicklich —
meist große Vorteile bietet, weshalb vielfach ein Anreiz dazu besteht, so daß die eine
Generation häufig alle künftigen in empfindlicher Weise schädigt. Der Schutz der Wal⸗
dungen ist der Landesgesetzgebung anheimgestellt. Es besteht darüber schon von früher
her eine Reihe von Gesetzen; in Preußen gibt es ein Gesetz vom 6. Juli 1875, sodann
Gesetze über Gemeindewaldungen, und endlich die Bestimmung, daß Waldgenossenschaften
gegruͤndet werden können, in der Art, daß eine Mehrheit der Beteiligten die Minder—
heit bezüglich gemeinsamer Maßnahmen überstimmen kann.
Dies letztere System ist auch noch in anderer Weise zur Anwendung gekommen, nämlich
im Verkoppelungs- und Arrondierungsverfahren. Bei der Verteilung von
Grund und Boden haben sich häufig unleidliche Verhältnisse herausgestellt, indem eine Reihe
bon Eigentümern von der gemeinen Straße getrennt wurden und nur durch mühsame Dienst⸗
harkeiten sich helfen konnten, oder indem sonst die Grundstücke oft in einer äußerst un—