5. J. Kohler, Bürgerliches Recht.

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bequemen Weise gestaltet waren. Wie man früher, solange Grund und Boden
gemein war, von Zeit zu Zeit durch Neuverteilungen abgeholfen hat, so hat man im
19. Jahrhundert, als der Boden längst Privateigentum geworden war, Gesetze gegeben,
wonach, wenn die Grundeigentümer einer bestimmten Gemeinde zusammentraten und
eine bestimmte Mehrheit eine Neuverteilung beschloß, eine solche stattfinden solle.
Derartige Gesetze finden sich vielfach in Deutschland, z. B. preußisches Gesetz vom 2. April
1872, für das Rheinland vom 24. Mai 1885, bayrisches Arrondierungsgesetz vom
10. November 1861 und andere.
Eine wichtige Eigentumsbeschränkung besteht auch darin, daß Altertümer und
Kunstwerke von historischem Werte der Menschheit erhalten werden müssen. Daher
gilt schon seit alter Zeit die Bestimmung, daß, wer im Eigentum derartiger Gegenstände
ist, sie erhalten muß und sie der Kultur nicht entziehen darf. Besonders interessante
Gesetze der Art haben seinerzeit die Päpste gegeben, von Papst Paul II. im Jahre 1462
bis zu dem berühmten editto Pacca vom Jahre 1820, und ebenso bestehen neuzeitliche
Gesehze in den verschiedenen Kulturstaaten, beispielsweise in Frankreich vom Jahre 1887,
und eine Reihe Verordnungen und Verfügungen in deutschen Staaten!. Der Grund—
gedanke ist ein innerlich vollkommen vernünftiger und gesunder. Es dürfen die Schön—
heiten, welche der Menschengeist geschaffen, der Menschheit nicht entrissen werden: die
Interessen der Allgemeinheit müssen hier über das Recht des Einzelnen obsiegen. Daß
frühere Zeiten hier nicht fester eingeschritten sind, ist die Ursache, daß uns so unendlich viel
Schönes verloren gegangen ist. Merkwürdig ist, daß man in alten Zeiten nicht nur den
Verderb der Altertuͤmer keilnahmlos mit angesehen, sondern ihn bilderstürmend selbst ge—
fördert hat. Dies geschah nicht nur in der Türkei, sondern selbst im Lande Italien?.
Notwendig wäre es aber auch, Bestimmungen in der Art zu treffen, daß ein Eigentümer
derartiger Gegenstände nicht berechtigt wäre, sie vollständig einzuschließen und dem kunst—
sinnigen Pubuͤkum zu verbergen. In dieser Beziehung fehlt es noch durchaus an den
energischen Normen, und es war vor Jahren ein jämmerliches Schauspiel, als die
Farnesina jahrelang der Menschheit entzogen war und die Rechtsordnung kein Mittel
hatte, dies zu verhuͤten?.
Soweit die Kunstschönheiten; auch für Naturschönheiten hat die neuere Gesetz⸗
gebung gesorgt und gesetzliche Bestimmungen getroffen, wonach es verboten werden kann,
landschaftlich hervorragende Gegenden durch Reklameschilder und Ahnliches zu verunzieren,
so Preuß. Ges. vom 2. Juni 1902, so lübische Bauordnung 1903 u. a.

8 28. Zu den hauptsächlichen Bedingnissen der Grundeigentumsbenutzung gehört,
daß sich der Eigentümer mit den Nachbarn in gesetzmäßiger Weise stellt: dies ist das
Nachbarrecht; es ist im B.G. B. nur sehr unvollstaͤndig entwickelt und läßt in vieler
Beziehung der Landesgesetzgebung Raum. Zwar gibt es einige Bestimmungen, welche
eine Regelung der nachbarlichen Beziehungen enthalten, so insbesondere das Verbot der
Vertiefuag der Erde in zu großer Nähe des Nachbargrundstücks (d 909 B. G. B.); dieses
Verbot ergibt sich von selber, denn ein jeder Grundeigentümer nimmt teil an dem gemein⸗
samen Erdboden und muß darum jede Behandlung des Erdbodens unterlassen, welche
diesem den nötigen Halt und die nötige Stütze nimmt: die Zusammengehörigkeit des Erd⸗
bodens trotz der Getrenntheit des Eigentums tritt hier mit großer Kraft hervor.
Von ganz besonderer Bedeutung ist auch die berühmte Bestimmung des Über—

Neuerdings auch hessisches Denkmalsschutzgefetz vom 16. Juni 1902. J
Allerdings waren die alten Bauten oft lebengefährlich. Interessant aber ist es doch, daß eine
Verordnung von Berengar von 895 (in Valerini, Beiezze di Verona 1586 p. 29 bestimmt, daß
jeder das Recht habe, an baufälliges Werk niederzulegen: ubicumque edificium aliquod publicum
harti pertincus“ minatur ruinam“ aut alicui vidétur, ut in ruinam ejusdem quomodocunque sit
damnum futurum, liceat eis .... absque ulla publicae partis ofensione ipsum edificium usque
ad firmum crertere.. Ratürlich galt nun alles als baufällig, und von den Quadern der Arena
wurde der ganze Braà rings ausgebäut.
eter Vol, Ärch. f. Lürgerl. R. 1X S. 56f. Neuerdings plant man auch Gesetze über ein aus—
chließliches Recht'des Staates an Altertumsfunden.
Encyklopädie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. Bd. 1.