310

I. Zivilrecht.

hangs und üÜüberfalls. Die überhängenden Zweige kann der Eigentümer des Nachbar—
grundstücks abschneiden und behalten, sofern der Baumeigner sie innerhalb einer gesetzten
Frist nicht beseitigt, vorausgesetzt, daß sie nicht in einer Höhe schweben, in welcher
sie ihm keine Beeinträchtigung schaffen. Der Nachbar hat hier ein Eigentumserwerbsrecht
 (äahnlich dem Fruchtrecht des gutgläubigen Besitzers), nur daß das Eigentum an den
Zweigen erst mit dem Besitzerwerb und nur unter der bezeichneten Bedingung erworben
wird (8 910). Wichtiger noch ist das Recht auf die Früchte, die auf das Nachbargrundstück
herüberfallen. Mit dem Moment, wo sie das Nachbargrundstück berühren, sind sie Eigen—
tum des Nachbarn. Sie sind und bleiben es, sofern sie nicht durch Naturereignisse, wie
z. B. durch einen Windstoß, wiederum auf das andere Grundstück herübergetrieben
werden, so daß schließlich derjenige Grundeigner, auf dessen Fläche die Früchte auf—
gefunden werden, Eigentümer der Früchte ist. Der Grundgedanke ist ein allgemein
germanischer; er beruht auf dem Satze, daß der Grundeigner von dem Guten und
Bösen, was ihm von den Pflanzungen seines Nachbarn zukommt, gleichmäßig betroffen
sein soll. Danach wird der 8 911 sicher auf den Fall zu beschränken sein, wenn durch
Naturereignisse oder auch durch unerlaubte Handlung eines Dritten die Früchte herüber—
getrieben werden (Anriß); er kann nicht auch dann gelten, wenn bei der Aberntung der
Früchte einzelne Stücke herüberfallen, es müßte denn sein, daß sie von dem Eigentümer
des Baumes nicht mehr weiter begehrt, sondern auf dem Nachbargrundstück belassen werden.
Noch viel wichtigere Grundsätze des Nachbarrechts gelten für den Zwischenraum,
den man zwischen dem Bau und dem Nachbargute lassen muß, für die Höhe, die ein Bau—
werk in der Nähe der Grenze erreichen darf, für die Fenster und andere Lichtanlagen,
die man unweit des Nachbargutes anlegen darf. Alle diese Nachbarverhältnisse sind
in Deutschland noch provinziell sehr verschieden, und man hat Anstand genommen, hier
eine gemeinsame Regel zu bilden (Art. 124 E.G.). Es gelten daher die Landesgesetze,
die in dieser Beziehung sehr große Verschiedenheiten aufweisen; in den Teilen, wo das
preußische Landrecht galt, herrscht noch der altväterliche Grundsatz, daß man unter Um—
ständen das Recht hat, von dem Fenster des Erdgeschosses aus den Himmel zu betrachten,
also zu verlangen, daß ein Zwischenraum frei bleibt, der die Betrachtung des Himmels
ermöglicht!! — während in-den Rheinlanden die viel praktischeren Bestimmungen nach dem
Metermaße gelten, die seinerzeit der Code eivil eingeführt hat.
Eine Lizenz des Nachbarrechts liegt darin, daß man unter Umständen den UÜber—
bau gestatten muß, d. h. es gestatten muß, daß ein Nachbarbau in unser Gebiet hinein—
ragt. Die Bestimmung ist eine sehr humane und zweckmäßige Abmilderung des B. G. B.
gegenüber dem strengen Recht. Sie setzt allerdings voraus, daß der Überbau ohne Vor—
fatz oder grobe Fahrlässigkeit geschehen ist, und daß der Nachbar nicht rechtzeitig Wider—
spruch eingelegt hat. Der benachteiligte Nachbar wird übrigens durch eine Rente (Real—
last) entschädigt, kann aber auch verlangen, daß der Boden, der dem Überbau entspricht,
gegen entsprechenden Wertersatz übernommen werde (88 912 -916 B. G. B.).
Eine weitere Nachbarlizenz ist die uralte Pflicht zur Gestattung eines Notweges
(88 917 f. B. G. B.) u. a. Alles dieses ist germanische Eigenart?.

8 29. Bewegliche Sachen, die niemandem gehören, werden durch Aneignung,
d. h. durch Besitzergreifung, mit dem Willen, die Sache seinem Vermögen zuzufügen,
erworben, was man im gemeinen Rechte Okkupation nannte. Doch verordnet das B. G. B.
folgende wichtige Beschränkung: Steht die Okkupation im Widerspruch mit dem aus—
schließenden Okkupationsrecht eines anderen, dann wird der Aneignende nicht Eigentümer;
aber auch der Okkupationsberechtigte wird hierdurch nicht Eigentümer, sondern die Sache
bleibt eigentumslos, und so kann z. B. ein vom Wilderer geschossener Hase eigentumslos

1 Wenn das Gebäude schon zehn Jahre besteht, hat man das Recht, von den Fenstern des Unter—
geschosses den Himmel zu betraächten, falls das Zimmer nur von dieser Seite her Licht hat, sonst von
den Fenstern des zweiten Stockwerkes; Preuß, ER. 18 88 142. 148.
2Vgl. die Stadtrechte Chianciano (1887) Art. 137, Modena (1827) IV 49, Carpi (1858)
p. 54, Radenna (15. Jahrh.) II 14 p. 115. Gradara (1552) Art. 57 (Collez. Marchigiana III p. 31).