5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 611

bleiben, bis er etwa einem gutgläubigen Erwerber ins Eigentum kommt. Man hat gefragt,
ob, wenn jemand dem Wilderer den Hasen wieder stiehlt, der Wegnehmende dafür überhaupt
nicht bestraft werden durfte, und man hat es verneint; doch ist es unzweifelhaft, daß
darin ein Eingriff in das Okkupations(-Jagd)recht enthalten ist 1. Bei unbeweglichen
Sachen hat das B.G. B. das Aneignungsrecht des Publikums nicht angenommen, sondern
lediglich dem Staat die Befugnis gegeben, ein solches Grundstück, namentlich wenn es
der frühere Eigentümer aufgegeben hat, an sich zu ziehen und zu Eigentum zu erwerben,
indem er sich als Eigner ins Grundbuch eintragen läßt (8 928 B.G. B.).
Eine wichtige Art des Eigentumserwerbs beweglicher Sachen ist die durch Ver—
arbeitung; wer mit einem fremden Stoff in der Art umgeht, daß er die Sache zu
einer ganz anderen macht, erwirbt, sofern nur der Wert der Arbeit nicht erheblich geringer
ist als der Stoff, Eigentum (8 950). Diese Bearbeitungen finden heutzutage haupt⸗
sächlich durch Hilfspersonen statt, also insbesondere durch Fabrikarbeiter, und hier muß
der Grundsatz gelten, daß, wenn die Verarbeitung stellvertreterisch geschieht, das Eigentum
an den Geschäftsherrn faällt. Eine solche stellvertreterische Tätigkeit erfolgt stets dann,
wenn Leute in einem Dienstverhältnisse angestellt sind und in diesem für den Geschäfts—
herrn tätig sein müssen?. In ganz ähnlicher Weise handelt auch diejenige Person stell—
vertreterisch, welche berufen ist, für eine Fabrik Erfindungen zu machen und dadurch den
Fabrikbetrieb zu fördern, also insbesondere der Fabrikschemiker. Der Erwerb findet so
lange stellvertreterisch statt, bis der Stellvertreter erklärt hat, nicht mehr auf diese Weise
tätig sein zu wollen; darin kann allerdings eine Vertragswidrigkeit liegen, und diese
kann den Geschäftsherrn zur Kündigung und zum Schadenersatz berechtigen (8 950).
Deutschrechtlich ist der Grundfatz, daß der Fin der einer beweglichen Sache unter
Umständen Eigentümer wird, ferner, daß ihm unter allen Umständen ein Finderlohn
zukommt s8. Auch das B.G. B. hat dem entsprochen, und zwar mit der Maßgabe, daß ein
Eigentumserwerb nur dann stattfinden soll, wenn der Finder vollständige Ehrlichkeit
bewahrt, insbesondere die nötige Anzeige gemacht hat, und wenn dann innerhalb einer
bestimmien Zeit (in einem Jahre) kein Empfangsberechtigter bekannt wird. Außerdem soll
aber, auch wenn auf solche Weise der Finder Eigentümer geworden ist, dem Verlierenden
noch ein Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung zustehen, aber nur innerhalb
dreier Jahre. Der Finderlohn beträgt 80/0 bis zu 800 Mk., dann 12/0.
Diese Grundsähe sind im allgemeinen gesund, nur von dem B. G. B. recht peinlich
und schwerfällig ausgestaltet. Als richtig muß insbesondere auch noch der Satz anerkannt
werden, daß, wenn jemand Gegenstände in Verkehrsanstalten oder bei Behörden verloren hat,
die Rechte des Finders nicht eintreten. Das würde zu einem ständigen Eigentumserwerb der
Personen führen, welche die Stuben auszukehren oder die Eisenbahnwagen zu säubern
haben. Vielmehr soll die betreffende Behörde ein Versteigerungsrecht haben, sobald eine
bestimmte Zeit verstrichen ist, und der Verlierende hat innerhalb dreier Jahre ein
Recht auf den Erlss als ungerechtfertigte Bereicherung. Nach drei Jahren fällt der
Erlös an die Behörde (88 9685 —983).

830. Der abgeleitete Erwerb beweglicher Sachen wird zwar scheinbar durch das Über-—
tragungs- oder Traditionssystem beherrscht, d. h. durch das System, wonach
Eigentum und dingliches Recht noch nicht durch bloßen Vertrag (Einigung), sondern erst
durch die Besitzübergabe erworben wird. Ich habe aber anderweitig dargelan, daß dieser
Gedanke vom B.G.B. so sehr durchbrochen ist, daß schließlich eher das Gegenteil heraus—
gekommen ist: wir können kecklich sagen, daß das B.G.B. in der Tat und Wirklichkeit
das System des Eigentumserwerbs durch bloßen Vertrag angenommen hat; denn
1. gilt, wie schon im römischen Rechte, der Grundsatz der kurzhändigen Übertragung, wonach,

Vgl. auch R.G. 28. Januar 1908 Goltd. Arch. 50 S, 182.
Di Natürlich ist hier das Dienstverhältnis maßgebend, nicht der innere Wille dieser Personen.
* habe ich schon Jaͤngst dor Ruͤmelin (Arch- Fciv. Prax. Bd. 83 S. 282) in meinem älteren
erk üͤber das Patentrecht S. So ff. ausgeführt. Jetzt auch Haͤndb, des Patentrechts S. 2834.
Die Statulen von Histoja (1290) III 148 haben ein Fundgeld von 10 00.