312 II. Zivilrecht.

wenn der Erwerber bereits im unmittelbaren Besitz der Sache ist, z. B. als Mieter oder
Leiher, die Übertragung durch bloßen Vertrag, d. h. durch bloße Einigung, geschehen kann;
2. wenn der Eigentümer im unmittelbaren Besitze ist, so kann die Übertragung durch
Besitzauftragung, econstitutum possessorium, erfolgen. Dies ist eine großartige, im
»eutschen Mittelalter zur höchsten Entwicklung gelangte Rechtssfigur, die man allerdings
Ende des 18., Anfang des 19. Jahrhunderts beinahe vergessen zu haben schien. Sie
besteht darin, daß der besitzende Eigentümer dem Erwerber erklärt, er wolle zwar immer
noch weiter besitzen, aber nicht mehr für sich, sondern für den Erwerber, so daß der Er—
werber'der mitielbare Eigenbesitzer und er der unmittelbare Fremdbesitzer wird. So in den
ahllosen Urkunden, wo der Eigner das Grundstück reservato usufrnetu oder dedueto usuructu
 veräußert, welcher Ususfrukt oft nur eine Woche, einen Tag oder gar nur eine
Stunde dauerte!, Eine solche Besitzauftragung verlangt allerdings nach dem B. G. B. ein
Rechtsverhältnis, vermöge dessen der Erwerber zum mittelbaren Besitz gelangt (9 930);
allein ein mittelbarer Besitz ist überhaupt nicht ohne rin solches Rechtsverhältnis möglich,
und daß das Rechtsverhältnis gültig sein muß, verlangt das Gesetz nicht und kann es
nicht verlangen. Daher wird insbesondere eine Besitzauftragung dann stattfinden, wenn
die Parteien darüber einig sind, daß der Veräußerer die Sache nur noch als Ver—
wahrer weiterbesitzen soll; also in den unzähligen Fällen, wo man sie dem Veräußerer
mit der Bemerkung zurückläßt, er möge sie noch eine Zeitlang im Gewahrsam behalten
(8 930 B. G. B.). 8. Ist der Veräußerer im mittelbaren Besitz, so wird nach dem
Wortlaut des B.G.B. das Eigentum übertragen durch Abtretung des Anspruchs gegen
den unmittelbaren Besitzer. Die Abtretung des Anspruchs ist nur ein anderer Aus—
druck für Einigung oder bloßen Vertrag; so beispielsweise, wenn ich ein Pferd ver—
mietet habe: ich kann es verkaufen und durch bloßen Vertrag an den Käufer über—
rragen. In einem solchen Falle erlangt der Erwerber Besitz und Eigentum. Auch
ein Faustpfand kann auf diese Weise begründet werden; aber hier muß noch etwas Weiteres
zinzukommen, nämlich die Benachrichtigung des unmittelbaren Besitzers (88 870, 931,
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zesitzt. Hier wird nach dem Wortlaut des B. G.B. das Eigentum übertragen durch Ab—
cretung des Anspruches; in der Tat ist dies aber nichts anderes als eine Übertragung
»es Eigentums durch bloßen Vertrag (8 931 B.G.B.).

8 31. Ein wichtiger Grundgedanke beim Erwerb der beweglichen Sachen ist der
bekannte germanische Satz „dand muß Hand wahren“ (8 935). Es ist der Satz,
daß der guütgläubige Erwerber mehr Rechte erwirbt als der Übertragende hat, nämlich dann
wenn die Sache nicht eine gestohlene oder verlorene, also nicht eine dem Eigentümer gegen
einen Willen abhanden gekommene ist. Der Hauptfall ist der, wenn der Eigentümer die
Sache jemandem, sei es geliehen, sei es sonst zur Aufbewahrung oder zum Gebrauch
überlassen hat und dieser eine Unterschlagung begeht. Sobald die Sache in die Hand eines
zutgläubigen Erwerbers kommt, wird dieser Erwerber Eigentümer, obgleich der Unter—
chlagende, der ihm die Sache übertrug, nicht Eigentümer war. Das gilt allerdings dann
aicht, wenn der Erwerb der Sache bloß durch Besitzauftragung erfolgte; es gilt auch dann
aicht, wenn er durch bloßen Vertrag im obigen Falle Nr. 4 geschah, also, wenn der
Veräußernde keinen mittelbaren Besitz hatte: hier erlangt der gutgläubige Erwerber erst
Eigentum mit der Erlangung des (realen) Besitzes. Als guter Glaube wird im B. G. B.
der Geisteszustand bezeichnet, wonach das Nichteigentum des Veräußerers dem Erwerber
anbekannt und nicht durch grobe Fahrlässigkeit unbekannt ist 66982 B. G. B.). Dem muß

1 Vgl. darüber Zwölf Studien zum B.G. B. J S. 266f. Wie häufig die Besitzauftragung war,
ersehen wit aus den Formeln bei Durantis Spec. II part. 2 de instr edit. S porro: licet per
susfructus rétentionem intelligatur facta traditio, nihilominus tamen mé tuo nomine pro
eis ad majorem cautelam constituo possidere; und: quam rem idem T. se dicti P. precario
omine copstituit posssidere, donec ipsius rei possessionem accepeérit corporalem. Üüber das
Konstitut in England vgl. Brackon ILIS8; über das Konstitut im indischen Recht vgl. den Fall
bei Tuppér, Puniab Gustoms III p. 216 swo der Übertragende als Mieter weiter besitzt