5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 613

aber der Fall gleichstehen, wenn er sich in ähnlicher Weise über die Vollmacht des verfügenden
Vertreters tauschte, obgleich z866 H. G. B. in dieser Beziehung eine unnötige und völlig
unzutreffende Bestimmung hat. Urgermanisch ist noch die Beaünstigunga des öffentlichen
Kaufes in 8 985 Abs. 21.
Endlich ist der Erwerb beweglicher Sachen noch weiter beherrscht durch das Institut
der Er sitzung. Die Ersitzung, die bei unbeweglichen Sachen fast keine Rolle mehr spielt,
ist bei den beweglichen noch von ziemlicher Erheblichkeit. Sie verlangt einen Besitz von
zehn Jahren, und zwar einen Eigenbesitz. Ein vom Besitzerwerb getrennter Titel wird
nicht erfordert; es genügt daher auch ein vermeintlicher Titel, z. B. ein vermeintliches
Kaufgeschäft. Der Erwerb muß in gutem Glauben geschehen; aber das genügt nicht: der
gute Glaube muß fortdauern: der kanonische Grundsatz, wonach der später auftretende
böse Glaube schadet, ist im B.G. B. zur Aufnahme gelangt. Das B.G. B. geht daher
nicht, wie das römische Recht, von dem Gedanken aus, als ob die durch den guten Glauben
erworbene Erfitzungslage bereits eine so unverbrüchliche Rechtslage bilde, daß sie der Fort—
setzung des Glaͤubens entbehren könne, sondern die Ersitzungslage zerfällt, sobald späterhin
Umstände eintreten, welche dieser Rechtslage bei dem ursprünglichen Erwerb entgegengestanden
wären, und das ist vor allem der böse Glaube. Wichtig sind ferner die Sätze, daß 1. durch
Klagerhebung die Ersitzung unterbrochen wird, aber nur relativ, soweit es sich um den
Klager vbder seine Rechtsnachfolger handelt, und daß 2. durch Verlust des Besitzes die
Ersitzung unterbrochen wird, aber nur dann, wenn der Nichtbesitz ein Jahr gedauert hat;
ja, wenn der Besitz durch eine in diesem Jahre angestellte Klage wiedererlangt worden
ist (sei es durch Zwangsvollstreckung, sei es durch freiwillige Rückgabe von seiten des
Beklagten vor oder nach dem Urteil), dann ist es, als ob die Unterbrechung nicht ein
ganzes Jahr gedauert hätte; eine sehr praktische Bestimmung, welche Härten des römischen
Ven ausgleicht und die Ersitzung von augenblicklichen Fährnissen unabhängig macht
80937—945).

F32. Der Eigentümer hat einen Anspruch gegen denjenigen, der ihm den Besitz
vorenthält. Das ist die römische rei vindicatio (Eigentumsanspruch), welcher Anspruch
in einer dem römischen Rechte ziemlich entsprechenden Weise gestaltet ist. Nur ist hier
manches naher ausgearbeitet, insbesondere auch das Recht der Verwendungen, und in
der Fruchtlehre ist der verkehrte römische Satz beseitigt, wonach auch der gutgläubige
Besitzer, obgleich er die Früchte zu Eigentum erwirbt, verpflichtet sei, die noch vor—
handenen Früchte herauszugeben, was natürlich nichts anderes als eine Aufforderung
ist, möglichst bald mit den Erzeugnissen der Sache aufzuräumen. Die Nutzungen hat viel—
mehr nur der unentgeltliche gutgläubige Besitzer herauszugeben, der entgeltliche nur inso—
weit, als er ordnungswidrig, d. h. über die ordnungsmäßige Wirtschaft hinaus Früchte
Jezogen hat (88 988, 993 B. G.B.). Vgl. auch unten S. 704.
Der negatorische Anspruch, nicht gegen Entziehung des Besitzes, sondern gegen
Störungen, ist gleichfalls vollkommen dem römischen Recht entlehnt; bei beweglichen
Sachen hat außerdem das römische und deutsche Recht zusammengewirkt zu einer Art von
actio Publiciana, indem auch der Nichteigentümer, vorausgesetzt nur, daß er in gutem
Glauben der letzie Besitzer war, und daß die Sache in einen bösgläubigen Besitz über—
—— ist, diese Sache herausverlangen kann; ja, wenn sie ihm gestohlen oder ver⸗
oren ist, kann er sie selbst vom guͤtgläubigen Besitzer herausbegehren; alles dies
natürlich nur dann, wenn nicht der jetzige Besitzer Eigentümer geworden ist, denn der
aetio Pabuciana ftünde die exceptio dominii entgegen; und ferner nur dann, wenn
g“ der jetzige Besitzer ein noch früherer Besitzer war, dem die Sache abhanden ge—
ommen ist;“ denn dann ftünde der actio Publiciana die exceptio Publiciana —R
(1007 8GS.

1 Vgl Stadtrecht V t rb 251 J V 152 on tefel tro 1384 II 31 Collez Marchig.
P 3 )
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