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II. Zivilrecht.

8 33. Der Nießbrauch ist ziemlich nach römischer Weise gestaltet, insbesondere
auch in der Art, daß der Ususfrukt an verbrauchbaren Sachen zum uneigentlichen Nieß—
örauch wird, so daß mithin die Sachen in das Eigentum des Nießbrauchers übergehen
and er nur den Wert zu ersetzen hat. Diese Weise der Gestaltung ist nicht zweckmäßig,
and es wäre besser gewesen, das B.G. B. hätte sich hier von den Beschränkungen des
römischen Rechts losgemacht und angenommen, daß in solchem Falle kein Eigentum ent—
stehe, sondern ein Nießbrauch mit Verfügungsgewalt, so daß der Nießbraucher über die
verbrauchbaren Sachen verfügen dürfe; ganz ähnlich, wie dies bezüglich der Nutznießung
in 88 1376 und 1653 B. G.B. bestimmt ist; denn die römisch-rechtliche Gestaltung führt
zu dem schweren Nachteil, daß, wenn der Nießbraucher in Konkurs kommt, der Eigen—
lümer auf einen blanken Konkursanspruch beschränkt ist. Das ist um so mißlicher, als
das B.G.B. den Kreis der verbrauchbaren Sachen erheblich erweitert hat: es sollen
nämlich auch diejenigen beweglichen Sachen als verbrauchbar gelten, welche einem Waren⸗
ager oder einem sonstigen zur Einzelveräußerung bestimmten Sachinbegriff angehören (8 92
ef. 1038 B. G. B.). Wenn daher jemand an einem Laden, an einem Warenhaus oder dgl. einen
Rießbrauch erwirbt, so wird er der volle Eigentümer aller in den Magazin- und Laden—
räumen befindlichen Waren und nur zur Werterstattung verpflichtet. Hier hätte das
B.G. B. mindestens bestimmen sollen, daß eine Sicherungspflicht des Nießbrauchberechtigten
bestehe, wie sie im römischen Recht bestanden hat. Das B. G. B. hat den uneigentlichen
Nießbrauch aus dem römischen Rechte entnommen, die Sicherungspflicht aber auf den
Fall der erwiesenen Gefährdung beschränkt (F 1067), und das ist ein bedeutender Fehler.
Eine wichtige Besonderheit ist, daß das Recht des Nießbrauchers, auch wenn es
einer juristischen Person zusteht, erst mit der Person erlischt, so daß hiernach die
juristischen Personen einen ewigen Nießbrauch erwerben können (8 1061 B. G. B.), und
das gilt auch von den beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten nach Maßgabe des 8 1090
B.G.B. Ist auf solche Weise das Gebrauchsrecht bei juristischen Personen recht aus—
giebig gestaltet, so hat das Gesetzbuch bezüglich der physischen Personen durchaus nicht
die nötige Vorsicht bewiesen, denn es gibt eine Reihe von Gebrauchsrechten, welche eine
ohysische Person zu Gunsten eines Unternehmens erwirbt, bei denen es eine Lebensfrage
ist, daß das Recht die Person überdauert und so lange bleibt, als das Unternehmen
hesteht. Man denke z. B. an eine Fabrik, welche ihre Elektrizität auf einem anderen
Grundstück zu erzeugen hat. Nun könnte man ja in einem solchen Falle immerhin an
eine Grunddienstbarkeit denken, die dem Fabrikgrundstück zukäme; allein auch das ge—
aügt dem Sachverhalt nicht, denn möglicherweise kann die Fabrik auf ein anderes
Grundstück verlegt werden und das Elektrizitätsbedürfnis weiterbestehen, so daß es weiter
aund weiter in der angegebenen Weise befriedigt werden muß. Hier wird man anzunehmen
haben, daß trotz der 88 1060 und 1061 ein Gebrauchsrecht in der Art begründet werden
kann, daß es zu Gunsten eines jeden Inhabers des Unternehmens besteht, so daß also
die Verson des Berechtigten durch die Unternehmung bezeichnet wird.

834. Die Grunddienstbarkeiten haben den Zwech, die Nachteile, welche die
Zerlegung des Erdbodens in verschiedene Eigentumsstücke herbeiführt, soweit als möglich
ruszugleichen und, wo immer die Zusammenbenutzung zweier Grundstücke nötig ist, um
erhebliche menschliche Zwecke zu erreichen, eine solche Mitwirkung zu erzielen. Eine solche
kann natürlich erzielt werden, wenn das Grundeigentum in der nämlichen Hand vereinigt
wird, allein sie soll auch möglich bleiben, wenn eine Scheidung des Grundeigentums
erfolgt ist und ein jeder sein besonderes Gut zu eigen hat!. Sehr häufig genügt
zine kleine Belästigung des einen, um dem anderen mächtige wirtschaftliche Vorteile
zu bringen; wie ich dies bereits in der Einführung S. 46 hervorgehoben habe.

Besteht die Grunddienstbarkeit kraft Eintragung, so bleibt sie bestehen, wenn nachträglich die
Frundstücke ine iner Hand vereinigt werden (FK 889 B.G.B.). Ist es zuzulassen, daß, während die
Frundstücke sich in einer Hand befinden, eine Grunddienstbarkeit eingetragen wird? Warum nicht?
Anuders Kammergericht 24. September 1900 Mugdan J1 S. 427.