5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 615

Im übrigen soll die Grunddienstbarkeit auch nur in dieser Sphäre stattfinden; sie
soll nur stattfinden, wenn das eine Grundstück dem anderen in der Art dienen kann,
daß Nutzungen, die dem Grundstück nützen, möglich werden oder ausgiebiger werden,
als sie sonst wären. Dabei kommt natuͤrlich das sogenannte herrschende Grundstück,
d. h. dasjenige, dem das andere dienen soll, nicht nur als Grund und Boden in Betracht,
fonbern auch als gewerbliche Anlage, so daß moglicherweise Vorteile, die nur der
gewerblichen Anlage als solcher zu gute kommen, ebenfalls durch Grunddienstbarkeiten
erreicht werden können, so z. B. wenn das eine Grundstück Fabrik ist oder Wirtschaft
und zu Gunsten dieser etwa ein Wege⸗ oder Wasserschöpfrecht beftellt wird. Dagegen wäre
allerdings eine derartige Grunddienstbarkeit nicht moͤglich, wenn das herrschende Grundstück
nicht eine besondere Anlage darstellte, wenn auf ihm der Eigner lediglich ein Geschäft
betriebe, ebenso wie er ein anderes beireiben könnte, oder wenn der Eigner Liebhabereien
hätte, die einem anderen fremd blieben. Daher gibt es keine Gruͤnddienstbarkeit in
der Ärt, daß der Eigentümer des einen Grundstücks im anderen spazieren gehen oder dort
das Obst fuͤr seine Tafel pflücken dürfe; hier handelt es sich nicht um Bedürfnisse des
Grundftückes, sondern des einzelnen Grundbesitzers. Anders, wenn etwa der Fabrikherr
das Recht bekäme, daß die Fabrikarbeiter auf dem Nachbargrundstück ihr Mittagessen verzehren
dürften? dies ware ein Vorteil für die Fabrik.
Auf der anderen Seite muß natürlich auch das dienende Grundstück durch seine
Grundstücksnatur dienen, und es wäre darum keine Grunddienstbarkeit in der Art möglich,
daß jemand, der eine Fabrik betreibt, inem anderen aus der Fabrik so und so viel
Waren zu liefern hätte oder dieser gar die Möglichkeit hätte, die Waren aus der Fabrik
selber herauszuholen; auch nicht in der Art, daß der Eigner des dienenden Grund⸗
stückes sich verpflichtete, seine Lebens— oder Betriebsmittel von dem des herrschenden
Grundstückes zu beziehen!.
Die Grunddienstbarkeiten hat schon das römische Recht in Feld⸗ und Stadt—
dienstbarkeiten unterschieden: sie haben auf den Gebielen stäbtischen Lebens besondere
Betätigung erlangt: denn das engere Zusammenleben vieler bewirkt es notwendig, daß die
Wohnungen des einen und des anderen in rechtlichen Zusammenhang zu einander treten?;
die ganzen Nachbarschaftsverhältnisse nehmen dadurch einen neuen Charakter an, und
eine Menge nutzloser Baulichkeiten wird erspart, indem der eine Bau zugleich dem andern
dient und dessen Bedürfnissen entspricht. Und ist nun gar die Industrie beteiligt, so
treten neue Funktionen ein, da die Industrie auf Verbindung von Arbeit und Natur
beruht, die vielfach nur teilweise vorhanden ist, so daß fremdes Gelände herbeigezogen
werden muß. Hier wird man eine Kontinuität der Verbindung beider Grundstücke an—
nehmen müssen, aber nichts weiter; und so können kraft der Ausnutzung der den Raum
überspannenden Naturkräfte selbst Länder und Erdteile grunddienstbarkeitsweise miteinander
verknüpft werden. Es ist darum eine Grunddienstbarkeit möglich, wonach man das
Recht erhält, ein elektrisches Kabel meilenweit zu legen; ebenso ist bei der drahtlosen
Telegraphie eine Grunddienstbarkeit in der Art zuͤlässig, daß ein Grundstück an der Nord⸗
see mit einer Empfangstation in den Vereinigten Staaten in Verbindung tritt, denn hier
ist eine Kontinuität gegeben.
UÜber die Grunddienstbarkeiten im Interesse der Gesundheitspflege habe ich in
meiner Einführung S. 47 f. gehandelt, worauf verwiesen wird.

g 35. In der Gestaltung der Wertrechte hat das B.G.B. einen sehr hohen
Stand der Vollkommenheit erreicht; konnte es doch bezüglich der hauptsächlichen Rechte,
nämlich bezuüglich der Hypothek und Grundschuld, auf die preußische Gesetzgebung von

Arch. f. civ. Praxis 87 S. 169f. Kammergericht 16. Juni 1902 in d. Jahrb. v. Johow
u. Ring Riv und 80. Junt igoe beie Mugdan, . S. 154 9
v 2Vgl. Urk. v. 1818. Boos, Urkundb. v. Worms I 13 Verbot der Fensteranlage), Beispiele
. 183. Jahrh. an in Fabricius, Stralfunder Urkundb. S. 279.

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